Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

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Zulässige Grundgeschäfte: Derivative als Grundgeschäfte

Der Board diskutierte, ob Derivate als Grundgeschäfte zugelassen werden sollten. Der Stab argumentierte, dass viele Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen verpflichtet seien, in Geschäftsvorfälle einzutreten, die zu Warenpreisrisiken, Zinsänderungsrisiken und Währungsrisiken führen, und dass sie diese Risiken unabhängig voneinander steuerten.

Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Gedanken einverstanden, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen die Steuerung des Risikofaktors (einschließlich eines Derivats) nach Änderung durch ein anderes Derivat widerspiegeln sollte, wenn das der Strategie eines Unternehmens für die Steuerung unterschiedlicher Risiken entspricht. Nichtsdestotrotz waren viele Boardmitglieder besorgt, dass die vorgeschlagene Formulierung zu allgemein sei und eine generelle Designation von Derivaten als Grundgeschäften zulassen könnte. Diese Boardmitglieder stellten fest, dass obgleich eine solche Designation netto keine Auswirkung auf das Ergebnis haben würde, weil alle Derivate zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen, es die Klarheit verringern und Möglichkeiten zur Strukturierung erweitern könnte.

Der Stab entgegnete, dass es selbst gegenwärtig einige Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Designation von Derivaten als Grundgeschäft gebe (eine gekaufte Option wird als Grundgeschäft zugelassen, wenn sie durch eine geschriebene Option abgesichert wird). Darüber hinaus könnten einige Derivatearten nicht für eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert qualifizieren - z.B. einige eingebettete Derivate, die nicht vom Trägervertrag abgespalten werden, oder Verträge, die in Gänze zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, weil sie die Ausnahme für die Eigennutzung nicht erfüllten.

Einige Boardmitglieder meinten, dass die Formulierung verschärft werden sollte, um die oben genannten Bedenken zu adressieren. Schlussendlich verständigte sich der Board auf die allgemeinen Prinzipien, die vorgestellt wurden, einigte sich aber darauf, die Zulässigkeit enger abzugrenzen und mehr Beispiele zur Verfügung zu stellen.

Zulässige Grundgeschäfte: Teile von Nominalbeträgen

Der Board erörterte kurz die Designation von Teilen von Nominalbeträgen als Grundgeschäft und erklärte sich einverstanden. Diese Vorschriften würden die gegenwärtig bestehenden Regelungen in IAS 39 widerspiegeln.

Einige Boardmitglieder waren hinsichtlich der Klarheit besorgt und schlugen Folgendes vor:

eine Klarstellung der Begriffe 'Teil' und 'Anteil' sowie

die Aufnahme von Beispielen für Nominalbeträge mit geldlichen und physikalischen Größen.

Einige Boardmitglieder erörterten einen umfassenderen Sachverhalt in Bezug auf Anteile und deren Zulässigkeit in Verbindung mit dem zeitlichen Anfall erwarteter Geschäftsvorfälle. Der Stab stellte klar, dass diese Sachverhalte zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Diskussion um das Effektivitätskriterium behandelt würden.

Zulässige Grundgeschäfte: einseitige Risikokomponenten

Der Board verständigte sich darauf, die Vorschriften aus IAS 39 zu übernehmen, denen zufolge die Designation einseitiger Risikokomponenten als Grundgeschäft zugelassen ist.

Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob man erwogen hätte, das Verbot der Verwendung geschriebener Optionen als Sicherungsinstrument zu ändern. Der Stab antwortete, dass diese Diskussion nicht den Eindruck einer solchen Änderung erwecken und auf zulässige Grundgeschäfte beschränkt bleiben sollte. Darüber hinaus stellte er fest, dass man Optionsstrategien bei einer zukünftigen Sitzung besprechen würde.

Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB

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