Darstellung des Abschlusses

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Die Boards erörterten zwei Restanten, die vom Stab im Zuge der Erstellung der Abstimmungsvorlage für den kommenden Standardentwurf aufgekommen sind.

IFRSIC-Sachverhalte im Hinblick auf die Vorschriften zur Abgabe von Vergleichsinformationen

Über das IFRSIC sind die Boards darauf aufmerksam gemacht worden, dass unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Vorschriften zur Abgabe von Vergleichsinformationen bestehen, wenn ein Unternehmen Einzelabschlüsse über die Mindestanforderungen für Vergleichsinformationen hinaus zur Verfügung stellt. Diese Sachverhalte gehen zumindest teilweise auf Leitlinien zurück, die 2007 als Teil der Überarbeitung von IAS 1 hinzugefügt wurden.

Vergleichsinformationen

Die Boards erörterten den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem folgenden Beispiel: Ein Unternehmen stellt ausgewählte Abschlussbestandteile zusätzlich zu denen, die mindestens für einen vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen, die nach IFRS erstellt werden, bereitgestellt werden müssen, zur Verfügung. Beispielsweise stellt ein Unternehmen die folgenden Bestandteile für sein zum 31. Dezember 2009 endendes Jahr zur Verfügung:

Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember 2009 und 2008

Aufstellungen für die Jahre 2009, 2008 und 2007 (eine mehr als die nach IAS 1 geforderte Mindestzahl):

Gesamtergebnisrechnung

Eigenkapitalveränderungsrechnung

Aufstellung über die Zahlungsströme

Ohne große Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass im Standardentwurf klargestellt werden sollte, dass lediglich die Mindestvergleichsperioden für einen 'vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen' erforderlich sind. Die Darstellung ausgewählter zusätzlicher Vergleichsinformationen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie nicht irreführend ist. Das heißt, dass der zusätzliche Abschlussbestandteil in Übereinstimmung mit den geltenden IFRS zu erstellen und mit demselben Verbindlichkeitsgrad wie die anderen Perioden darzustellen ist.

Eröffnungsbilanz

Die Boards befassten sich mit der Frage, was als 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode' zu verstehen ist, wenn zusätzliche ausgewählte Vergleichsabschlussbestandteile für die Vergleichsperiode dargestellt werden.

Man bezog sich auf das Beispiel aus dem vorhergehenden Sachverhalt: Angenommen, das Unternehmen habe Gesamtergebnisrechnungen, Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie Aufstellungen über die Zahlungsströme für die Jahre, die am 31. Dezember 2009, 2008 und 2007 endeten, sowie zwei Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember 2009 und 2008 dargestellt; was wäre in diesem Fall die 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode'?

Die Boards diskutierten den Sachverhalt ausgiebig. Im Laufe der Diskussion wurden verschiedene Alternativen untersucht und verändert oder verworfen. Die beiden Boards stellten fest, dass das, was 'gefordert' und was 'möglich' sei, zumindest bei börsennotierten Unternehmen oftmals durch die Wertpapiermärkte oder andere regulatorische Anforderungen getrieben sei. Um die lokalen regulatorischen Vorschriften zu befolgen, mag ein Unternehmen Informationen zur Verfügung stellen, die nicht erforderlich sind, damit ein Abschluss 'in Übereinstimmung mit den IFRS' steht. Diese zusätzlichen Informationen wäre Gegenstand der Vorschriften eines Regulators, würden normalerweise aber keinen Einfluss auf die Erklärung haben, dass die IFRS befolgt worden sind.

Der Board verständigte sich schließlich darauf, dass die 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode' in dem erörterten Beispiel jene zum 1. Januar 2008 sei. Ferner seien die Anhangangaben für diesen Abschlussbestandteil nicht erforderlich, um die Bilanzierung in Übereinstimmung mit den IFRS reklamieren zu können.

Die Boards erörterten, ob die Aufstellung zum 1. Januar 2008 identisch mit jener zum 31. Dezember 2007 sei. Die Boards meinten, dass dem so sei, mit Ausnahme der Anwendung irgendwelcher rückwirkender Anpassungen der zum 1. Januar 2008 angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Von Bedeutung ist, dass sich die Boards darauf verständigten, dass jedwede Anpassung an der Vermögensaufstellung zwischen den 31. Dezember 2007 und dem 1. Januar 2008 im Anhang zu erläutern wäre.

Darstellung von OCI-Posten in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche

Im Oktober 2009 waren die Boards überein gekommen, dass ein Unternehmen in der Gesamtergebnisrechnung festzustellen und anzugeben habe, ob sich ein Posten des sonstigen Gesamtergebnisses auf die operative, investive oder Finanzierungstätigkeit bezieht (oder beziehen wird). Der Stab meinte, dass diese Vorschrift logischerweise auf Posten ausgedehnt werden sollte, die sich auf einen aufgegebenen Geschäftsbereich bezögen.

Die Boards stimmten dem Stab zu und baten darum, dass diese vorgeschlagene Änderung im kommenden Standardentwurf klargestellt werde.

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