Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Umfassender Sachverhalt: Ausbuchungsvorschriften

Die Boards erörterten, wie die Ausbuchung einer Wandelschuldverschreibung, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, abgebildet werden soll, wenn diese Schuld umgewandelt wird. Die Wandlung mag im Einklang mit den ursprünglichen Bedingungen des Instruments stehen oder durch den Emittenten vor dem Wandlungszeitraum (oder zu Beginn der Wandlungsperiode) eingeleitet worden sein.

Es war schwer, der Diskussion zu folgen, weil die Boards eine Frage erörterten, die sich nicht in den Sitzungsunterlagen befand, und weil die Diskussion teilweise hitzig wurde. Einige Boardmitglieder bestanden darauf, dass jegliche Begleichung der Schuldkomponente zu einem Bewertungsgewinn oder -verlust führen sollte, der ergebniswirksam zu erfassen sei. Andere würden den Geschäftsvorfall unter Verwendung einer Fortschreibungsgrundlage (Buchwert der im Eigenkapital erfassten Kaufoption) zuzüglich irgendwelcher erhaltener Zahlungen abbilden.

Die Boards schienen sich mit einer Mehrheit in beiden Boards darauf zu verständigen, dass die Erfüllung einen 'Vermögenstransfer' darstelle und dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Aktien zum Zeitpunkt der Erfüllung/Wandlung und dem Buchwert des Eigenkapitalinstruments als Bewegung zwischen Eigenkapitalkomponenten abgebildet werden sollte.

Erneute Beurteilung der Klassifizierung

Nach kurzer Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass

ein Instrument umzuklassifizieren ist, wenn Ereignisse eintreten oder sich die Umstände derart ändern, dass ein Instrumente nicht länger die Bedingungen für seine derzeitige Klassifizierung erfüllt. Die Umklassifizierung hat an dem Tag stattzufinden, an dem Ereignisse auftragen, welche den Wechsel der Klassifizierung verursacht haben.

ein Unternehmen ein umklassifiziertes Instrument gemäß den Vorschriften für die neue Klassifizierung zu bewerten hat, als handele es sich um ein neu emittiertes Instrument am Tag der Umklassifizierung. Ein Unternehmen hat einen jeglichen Bewertungsunterschied aus der Umklassifizierung als Anpassung in einem gesonderten Eigenkapitalkonto und keinen Bewertungsgewinn oder -verlust im Periodenergebnis zu erfassen

die Anzahl der Umklassifizierungen eines Instruments unbegrenzt ist.

Wirtschaftlicher Zwang

Die Boards erörterten, ob ein Instrument ohne eine ausdrückliche Erfüllungsvorschrift, die dieses zu einer Verbindlichkeit machen würde, als Schuld klassifiziert werden sollte, wenn der Emittent sich zur Erfüllung oder Rücknahme verpflichtet fühlt, weil eine Unterlassung mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden wäre.

Die Board verständigten sich (mittels Mehrheiten in beiden Boards) darauf, die Situation in IAS 32 aufrecht zu erhalten, wonach 'wirtschaftlicher Zwang' für die Klassifizierung eines Finanzinstruments irrelevant ist. Falls bei erstmaliger Erfassung keine [gegenwärtige] Verpflichtung zur Abführung von Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an den Halter des Instruments bestehe, sei das Instrument keine Schuld.

Wechselwirkung mit der Fair Value Option

Der IASB verständigte sich, den Beschluss des FASB zu übernehmen, wonach ein Unternehmen die Abspaltung (Zerlegung) eines Instruments mit einer Fremd- und einer Eigenkapitalkomponente nicht durch die Ausübung der Fair Value Option auf das Instrument in seiner Gesamtheit verhindern könne. Gleichwohl wäre das Unternehmen berechtigt, die Fair Value Option auf die abgetrennte Fremdkapitalkomponente anzuwenden, wenn ein vergleichbares freistehendes Instrument für eine Ausübung der Fair Value Option in Frage käme.

Ausklammerungen aus dem und Hinzufügungen zum Anwendungsbereich

Die Boards verständigten sich darauf, dass der Anwendungsbereich des Dokuments zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital jenem von IAS 32 entsprechen soll.

Übergangsvorschriften

Die Boards verabschiedeten eine Übergangsvorschrift für eine begrenzte rückwirkende Anwendung. Im ersten Abschluss, der auf das Datum des Inkrafttretens folgt, würde ein Unternehmen die neuen Vorschriften auf alle Instrumente, die zu Beginn der ersten dargestellten Periode ausstanden, anwenden. Nach dieser Alternative würde das Periodenergebnis für alle dargestellten Perioden neu dargestellt, die Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz würden aber nicht angepasst.

Angaben

Die Boards verständigten sich darauf, die folgenden Angabevorschriften vorzuschlagen: Unternehmen mit Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich des Standard[entwurf]s fallen, haben Art und Ausstattungsmerkmale der Instrumente anzugeben, einschließlich Informationen über Erfüllungsalternativen - Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente. Diesen Angaben sollen Folgendes beinhalten:

die Identität des Unternehmens, das die Erfüllungsalternativen kontrolliert

den Betrag, der zur Auszahlung gelangen würde, oder die Anzahl der Anteile, die zu ihrem beizulegenden Zeitwert emittiert würden, bestimmt nach den Bedingungen, die in dem Vertrag festgelegt wurden, als erfolge die Erfüllung am Berichtsstichtag

wie Änderungen im beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalanteile des Emittenten diese Erfüllungsbeträge beeinflussen würden (z.B. "der Emittent ist verpflichtet, für jeden Anstieg des beizulegenden Zeitwerts eines Anteils um einen Euro weitere X Anteile zu emittieren oder zusätzlich Y Euro in bar zu zahlen")

den Maximalbetrag, den der Emittent für die Rücknahme des Instrument im Falle einer Andienung zu zahlen verpflichtet werden könnte, sofern einschlägig

den maximale Anzahl an Anteilen, die womöglich emittiert werden müssten, sofern einschlägig

den Umstand, dass der Betrag, den der Emittent zu leisten verpflichtet sein könnte, oder die Anzahl der Anteile, die der Emittent unbegrenzt ist, vertraglich nicht begrenzt ist, sofern einschlägig

bei einem Termingeschäft oder einer Option auf die Eigenkapitalanteile des Emittenten sämtliche der folgenden Informationen:

den Terminkurs oder den Ausübungspreis der Option

die Anzahl der Anteile des Emittenten, an die der Vertrag gebunden ist

der/die Erfüllungszeitpunkt/e des Vertrags, sofern einschlägig

Zusätzliche weitere Aufstellung

Die Boards verständigten sich darauf, im Standardentwurf eine Vorschrift aufzunehmen, wonach ein börsennotiertes Unternehmen verpflichtet werden soll, eine 'Aufstellung über die Kapitalisierung zum beizulegenden Zeitwert' darzustellen. Diese zusätzliche Aufstellung würde den Eröffnungssaldo zuzüglich Emissionen abzüglich Rückkäufen zuzüglich/abzüglich der Änderungen im beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten zeigen. Diese Aufstellung über die Kapitalisierung soll durch eine eigenständige Aufstellung ergänzt werden, in der sämtliche ausstehenden Eigenkapitalderivate des Unternehmens, die Ausübungspreise und die Bedingungen einer Erfüllung angegeben werden.

Übergangsvorschriften für erstmalige Anwender und Angaben zu Umklassifizierungen (nur IASB)

Der IASB verständigte sich auf einen Ansatz der begrenzten rückwirkenden Anwendung. Im ersten Abschluss, der auf das Datum des Inkrafttretens folgt, würde ein Unternehmen die neuen Vorschriften auf alle Instrumente, die zu Beginn der ersten dargestellten Periode ausstanden, anwenden (jedwede Anpassung würde über den Eröffnungssaldo der Gewinnrücklagen erfolgen.

Wenn eine Umklassifizierung besonders vorgeschrieben ist, werden in den IFRS Angaben des Betrags, des Zeitpunkts und des Grundes für die Umbuchung zwischen Fremd- und Eigenkapital verlangt (IAS 1 Paragraf 80A und IFRIC 2 Paragraf 13). Diese Fälle, nach nach eine Umklassifizierung vorgeschrieben ist, werden durch die Vorschläge im kommenden Entwurf ersetzt. Der Board verständige sich darauf, dass diese Angaben für in Anteilen erfüllte Instrumente verlangt werden sollten, die vom Eigen- ins Fremdkapital umgebucht werden, weil es nicht länger ausreichend genehmigte Anteile gibt, um diese Instrumente zu erfüllen.

Kommentierungsfrist

Der Board verständigte sich darauf, dass die Vorschläge für 120 Tage mit der Bitte um Stellungnahme herausgegeben werden.

Formulierung und abweichende Meinungen

Die Board baten den Stab eine Abstimmungsvorlage auf Grundlage des Pakets an Entscheidungen zu erstellen, die die Boards getroffen haben.

Zwei FASB-Mitglieder (die Herren Linsmeier und Siegel) und ein IASB-Mitglied (Smith) deuteten an, alternative Sichtweise in dem Standardentwurf auszuführen. Diese Boardmitglieder unterstützenden den im Standardentwurf vorgeschlagenen Ansatz aus verschiedenen Gründen nicht und/oder sehen das Paket insgesamt nicht als Verbesserung der Rechnungslegung.

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