Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind

Der Stab eröffnete die Diskussion damit, dass er feststellte, dass dieses Thema einer der umstrittensten Sachverhalte im Projekt zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und das Hauptthema sei, dass Finanzinstitutionen nach der Veröffentlichung des Standardentwurfs Bemessung zum beizulegenden Zeitwert mit dem IASB erörtern wollten. Diese Adressaten waren besorgt, dass die in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschläge die Praxis im Hinblick darauf, wie Unternehmen den beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind, bemessen, bedeutend verändern, zu erheblichen operativen Herausforderungen und Kosten führen sowie einer Trennung der Rechnungslegung von den Risikomanagementsystemen führen würden.

Der Stab hat intensive Befragungen bei mehreren großen Finanzinstitutionen unternommen, um festzustellen, wie Unternehmen Finanzinstrumente, die Teil eines Portfolios sind, in der Praxis bemessen würden. In der Sitzungsunterlage werden zwei Ansätze aufgeführt - der Ansatz des einzelnen Instruments sowie der Portfolioansatz. Der Stab empfahl die Zulässigkeit eines Portfolioansatzes. Diesem Ansatz zufolge könnten Bilanzierungsobjekt und Bewertungsobjekt voneinander abweichen. Dies entspricht dem Ansatz, der gegenwärtig in der Praxis bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die als Teil eines Portfolios gesteuert werden, zur Anwendung kommt.

Geld-Brief-Spanne

Der Stab empfahl, dass die Board Folgendes zulassen sollten:

die Verwendung von Mittelkurses als Grundlage für die Festlegung des beizulegenden Zeitwerts für entgegengesetzte Marktpreisrisikopositionen (d.h. Kauf- und Verkaufspositionen, wobei das Marktpreisrisiko wie in IFRS 7 definiert wird) und

die Anwendung des Kurses innerhalb der Geld-Brief-Spanne, der den beizulegenden Zeitwert der offenen Nettorisikoposition am besten widerspiegelt.

Ein solcher Ansatz wäre auf Umstände beschränkt, in denen

das Unternehmen seine Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit der vom Unternehmen dokumentierten Risikomanagementstrategie auf Grundlage der offenen Nettorisikoposition steuert (d.h., er fände keine Anwendung auf Unternehmen, die sich von einem Finanzinstrument durch Verkauf oder Übertragung eines einzelnen Finanzinstruments 'trennen', er würde aber für Unternehmen anwendbar sein, die sich von einem Finanzinstrument durch Eingehung einer entgegengesetzten Risikoposition 'trennen' würden)

die Marktpreisrisiken (d.h. Zinsänderungsrisiken, Währungsrisiken und andere Preisrisiken), die gegeneinander stehen, im Wesentlichen dieselben sind

die Finanzinstrumente gemeinsame Charakteristika haben (z.B. Fälligkeiten)

die Finanzinstrumente fortwährend auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden.

Es gab viel Unruhe angesichts dieser Empfehlung. Einige Boardmitglieder meinten, es wäre eine Einladung zu nicht sachgerechten unternehmensspezifischen Bewertungen, insbesondere wegen der Art und Weise, auf denen Unternehmen erlaubt werde, Portfolien für Bewertungszwecke zusammenzustellen. Diese Boardmitglieder übten Kritik an einer Äußerung des Stabs, wonach der Wert des Portfolios von den anderen Instrumenten abhänge, die das Unternehmen halte, sowie von de Risikopräferenz des Unternehmens. Die Verwendung von 'abhänge' in dieser Äußerung führte zu der Vermutung eines unternehmensspezifischen Maßstabs. Diese Boardmitglieder meinten zudem, dass die Risikopräferenz eines Unternehmens nichts mit der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu tun habe.

Andere Boardmitglieder standen dem aufgeschlossener gegenüber: Sie sahen es als einen pragmatischen Ansatz, der die Rechnungslegungsmodelle mit der besten Unternehmenspraxis zusammenführe.

Die Boards kamen schließlich zu dem Ergebnis, dass man den Vorschlag des Stabs unterstützen könne; allerdings muss er als Ausnahme vom allgemeinen Prinzip im IFRS Bemessung des beizulegenden Zeitwerts bezeichnet werden. Boardmitglieder waren weiterhin besorgt, wie man dafür sorgen könne, dass bei der Bemessung von Nettoposition Disziplin herrsche. Beide Boards unterstützen die Empfehlungen des Stabs per Mehrheitsentscheid.

Bonitätsrisiko der Gegenpartei

Die Boards verständigten sich darauf, Unternehmen zu erlauben, gegenläufige Kreditrisikopositionen der Gegenpartei bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten zu berücksichtigen, wenn ein rechtlich durchsetzbares Recht zur Aufrechnung (d.h. ein Master Netting Agreement) mit der Gegenpartei für den Konkursfall (oder anderer Ausfälle) besteht.

Erneut waren einige Boardmitglieder mit der Empfehlung des Stabs nicht glücklich - dabei sahen einige sie als eine nicht sachgerechte Anwendung der Saldierung an, durch die der Bewertungsfehler noch vergrößert werde. Gleichwohl waren andere glücklicher mit den Bewertungsvorschlägen, die in dieser Situation zur Anwendung kommen, als in der vorstehenden Geld-Brief-Spannen-Situation. Die Empfehlungen des Stabs wurden von einer Mehrheit beider Boards genehmigt.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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