Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

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Angaben über die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Die Boards erörterten die Angabevorschriften eines vereinheitlichten Standards zum Thema Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Der Stab stellte den Boards einen umfassenden Vergleich der Angabevorschriften nach US-GAAP und den vorgeschlagenen Leitlinien nach IFRS vor. Der Stab meinte, dass die meisten Unterschiede aus unterschiedlichen Formulierungen herrührten, die im Zuge der Ausformulierung des Standards angegangen werden könnten und die Boards lediglich die grundlegenden Unterschiede erörtern würden.

Die Boards erwogen den Unterschied in der Definition einer 'Klasse' (das die vorgeschlagenen Leitlinien eine Angabe nach 'Klassen' von Vermögenswerten bzw. Schulden vorschrieben). Die Boards verständigten sich darauf, dass die 'Klasse' im Standard definiert werden und die Definition die folgenden Prinzipien berücksichtigen sollte:

Auch wenn alle Boardmitglieder diese Leitlinien unterstützten, drückten einige Boardmitglieder ihre Präferenz für eine Formulierung aus, bei der eine Aufgliederung auf Grundlage der Art der Vermögenswerte bzw. Schulden, der Risiken und ihrer Konzentration betont würde, um wirklich nutzbringend zu sein. Der Stab wird dies Eingabe in der Formulierung des Standards berücksichtigen.

Ohne große Diskussion verständigten sich die Boards darauf, keine Angaben zu Informationen über die Veränderung des beizulegenden Zeitwerts im Hinblick auf das Risiko einer Nichtbegleichung einer Schuld im Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu fordern, d.h. die Angabe würde in IFRS 7 und ASC 825 bleiben.

Die Boards einigten sich darauf, eine Angabe zum Vorgehen bei der Feststellung zu verlangen, wann Übergänge zwischen den Stufen der Fair-Value-Hierarchie erfasst werden.

Der IASB bekräftigte die vorgeschlagene Änderung an IAS 34 Zwischenberichterstattung, wonach Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten im Zwischenabschluss eines Unternehmens vorgesehen sind.

Die Boards setzten ihre Diskussion über die Vorschrift in Themengebiet 820 fort, in der die Angabe zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nur für Perioden nach der Erstansatz vorgesehen ist. Die IASB-Mitglieder stimmten einer solchen Vorschrift nicht zu, weil sie der Ansicht waren, dass die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts in der Periode des erstmaligen Ansatzes bedeutend sein könne und angegeben werden sollte. Die FASB-Mitglieder meinten auch, dass der FASB auch die Bedeutung der Vorschrift in Themengebiet 820 klarstellen sollte, weil sie möglicherweise nicht sachgerecht sei. Schlussendlich verständigten sich beide Boards darauf, dass Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts für alle Vermögenswerte und Schulden gefordert werden sollten, die Gegenstand einer nachfolgenden Neubewertung sind (unabhängig davon, ob der beizulegende Zeitwert am Berichtsstichtag sich von dem bei Erstansatz unterscheidet).

Die Boards verständigten auch darauf, dieselben Angaben für sich wiederholende und nicht wiederholende Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert zu verlangen, bis auf Verlängerungen auf Stufe 3 und Informationen zu Übertragungen zwischen den Stufen 1 und 2, die nur für sich wiederholende Bewertungen erforderlich würden. Ein IASB-Mitglied brachte seine Bedenken über die verwendete Ausdrucksweise zum Ausdruck, weil in den IFRS die Unterscheidung in 'sich wiederholend' und 'sich nicht wiederholend' nicht definiert werde; er fragte den Stab, ob dieser plane, solche Begriffe in den Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts aufzunehmen. Der Stab stellte klar, dass das Konzept vollständig beschrieben werden würde (d.h. wenn Vermögenswerte und Schulden regelmäßig in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen und zu bewerten sind), statt das Konzept 'sich wiederholend'/'sich nicht wiederholend' einzuführen. Dem stimmte der Board zu.

Schließlich verständigten sich die Board darauf, Unternehmen vorzuschreiben, Informationen zum beizulegenden Zeitwert nach Stufe in der Fair-Value-Hierarchie selbst für Posten anzugeben, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden (was im Einklang mit den derzeitigen Vorschriften für Finanzinstrumente nach IFRS 7 steht). Die meisten Boardmitglieder sagte, dass diese Informationen nützlich für die Abschlussnutzer seien, wobei sie auf die Bedeutung des Ermessens hinsichtlich des beizulegenden Zeitwerts hinwiesen (v.a. im Zusammenhang mit Vorwürfen, dass die Angaben im Anhang weit weniger streng geprüft würden als die Informationen, die unmittelbar im vorn Abschluss stehen). Zudem stimmten die Boards zu, dass das Kosten-Nutzen-Argument, solche Angaben nicht zu verlangen, nicht überzeugend sei, weil Unternehmen den beizulegenden Zeitwert festzulegen (zu berechnen) haben und folglich wissen müssten, welche Inputfaktoren oder Annahme bei der Berechnung verwendet würden.

Die Boards erörterten die Vorschrift aus dem Entwurf ED/2009/5 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts des IASB, eine Sensitivitätsanalyse für Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 für alle Vermögenswerte und Schulden anzugeben, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Die Rückmeldungen von den Adressaten auf diesen Punkt waren gemischt. Auf der einen Seite unterstützten die Nutzer diese Vorschrift, weil sie sie als hilfreich bei der Identifizierung und Bewertung des Ausmaßes der Subjektivität bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 sowie für das Verständnis der Bewertungsprozesse und -annahmen des Unternehmens ansahen. Auf der anderen Seite sahen die Ersteller diese Vorschläge als beschwerlich und undurchführbar an.

Die Boards waren hinsichtlich dieser Vorschriften gespalten. Obgleich eine deutliche Mehrheit in beiden Boards die Beibehaltung der Sensitivitätsvorschriften in irgendeiner Weise unterstützte, wurde eine große Bandbreite an Sichtweisen zum Ausdruck gebracht, bei denen sich kein erkennbarer Konsens über die Details solcher Vorschriften abzeichnete.

Ein FASB-Mitglied meinte, dass die Vorschriften zur Sensitivitätsanalyse nicht zur Gänze in den Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts aufgenommen werden sollten. Er meinte, dass der Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nur allgemeine Leitlinien zur Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der beizulegenden Zeitwerte auf Stufe 3 beinhalten solle, wohingegen die Entscheidung, ob die Angabe einer Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der beizulegenden Zeitwerte auf Stufe 3 erfolgen solle, eher auf Ebene der einzelnen Standards getroffen werden solle (d.h. Finanzinstrumente, Renditeimmobilien etc.). Dieser Vorschlag rief eine beachtliche Diskussion hervor, die eine Erörterung der Frage beinhaltete, ob die Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der beizulegenden Zeitwerte auf Stufe 3 nur für Finanzinstrumente oder für alle Vermögenswerte und Schulden gefordert werden solle, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

Einige Boardmitglieder zeigten sich vor allem dahingehend besorgt, dass die Leitlinien bei einer Beschränkung der Sensitivitätsanalyse auf Finanzinstrumente Renditeimmobilien, bestimmte Warenderivate oder biologische Vermögenswerte außen vor lassen würden. Schlussendlich verständigten sich die Boards darauf, dass die Frage, 'wie' eine Sensitivitätsanalyse durchgeführt werden soll, Eingang in den Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts finden sollte, hingegen die Entscheidung, ob eine Sensitivitätsanalyse gefordert wurde sowie weitergehende Detailvorschriften zur Sensitivitätsanalyse in den einzelnen Standards aufgenommen werden sollten. Die Boards baten den Stab, einen Alternativvorschlag zu untersuchen, wonach im Standard für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eine Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der beizulegenden Zeitwerte auf Stufe 3 für alle Vermögenswerte und Schulden gefordert wird, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und einzelne Standards Ausnahmen von dieser Vorschrift vorsehen würden, so das nötig sei.

Auch wenn einige Boardmitglieder die Empfehlung des Stabs prinzipiell befürworteten, dass bei der Angabe der Sensitivitätsanalyse die Effekte aus Wechselwirkungen oder Korrelationen zwischen den Inputfaktoren - wo möglich - berücksichtigt werden sollten, brachten sie ihre Bedenken vor, wie operationabel diese Vorschriften seien, insbesondere im Kontext eines kleineren Finanzinstituts. Stattdessen schlugen sie eine Vorschrift auf Grundlage des bedeutendsten Inputfaktors sowie qualitative Angaben zu anderen Inputfaktoren und mögliche Wechselwirkungen vor. Darüber hinaus hatten einige Boardmitglieder das Gefühl, dass der Begriff 'Wechselwirkung' strenger abgegrenzt werden sollte (d.h. gemeinsame Effekte zweier oder mehrerer Inputfaktoren oder Effekte der Veränderung eines Inputfaktors auf den anderen Inputfaktoren). Ein Boardmitglied meinte, dass eine solche Vorschrift zur Wechselwirkung dazu führen würde, dass mehr Unternehmen Value at Risk anstelle von Sensitivitätsanalysen verwenden würden.

Einige Boardmitglieder meinte auch, dass der ganze Grund für die Sensitivitätsanalyse darin bestünde, Angaben über die Bewertungsunsicherheit am Bewertungsstichtag zu leisten und nicht über die Schwankungen in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Die Boards stellten auch klar, dass die Angabe zur Sensitivitätsanalyse nicht auf dem schlechtestmöglichen Szenario basiere und nicht zukunftsbasiert sei, sondern sich auf den Bewertungsstichtag bezöge.

Ein weiteres Bündel an Bedenken wurde hinsichtlich der Häufigkeit geäußert, mit der diese Sensitivitätsanalyse dargestellt werden muss. Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass eine quartalsweise Angabe einer Sensitivitätsanalyse angesichts enger Berichtsfristen und Einreichungsvorschriften nicht operationabel sei.

Die Boards brachten auch Bedenken hinsichtlich der Stetigkeit der Angaben zum Ausdruck und baten den Stab zu erwägen, ob man nicht eine strengere Formulierung wählen könne, die zu mehr Stetigkeit bei den Angaben führen würde.

Die Boards werden Details der Vorschriften, eine Sensitivitätsanalyse für beizulegende Zeitwerte auf Stufe 3 zu erstellen, noch einmal erwägen.

Schlussendlich verständigten sich die Boards darauf, keine zusätzlichen Leitlinien für die Beurteilung der Bedeutung eines Inputfaktors oder bedeutende Änderungen des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung zu stellen (neben denen, die bereits in IFRS 7 und Themengebiet 820 stehen). Ein Boardmitglied meinte, man solle die Erörterung zum Thema Beurteilung der Bedeutung, die derzeit in IFRS 7 enthalten ist, löschen, weil seiner Ansicht nach Wesentlichkeit und Bedeutsamkeit Gegenstand von Ermessen seien und nicht immer mit Blick auf das Ergebnis oder die Bilanzsumme beurteilt würden.

Der Stab meinte, dass der IASB die Erfassung von Bewertungserfolgen am Tag 1 bei Finanzinstrumenten auf einer zukünftigen Sitzung erörtern werde.

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