Grundlegendes: In diesem Projekt haben die Boards zwei
generelle Ansätze für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
erörtert:

| Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon
ausgegangen, dass der Leasinggeber einen Teil oder den gesamten
Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das
Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der
Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während
der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung
kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand
aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die
Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen
worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands).
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| Ansatz der Erfüllungspflichten. Nach diesem Ansatz wird
davon ausgegangen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer
das Recht eingeräumt hat, seine wirtschaftliche Ressource zu
nutzen (den Leasinggegenstand). Dies geschieht im Austausch
für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten. Der
Leasinggeber verliert die Kontrolle über den
Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der
Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht,
Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende
Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an
dem Leasinggegenstand zu überlassen, an.
|
Die Erörterung auf der heutigen Sitzung geht vom Ansatz der
Erfüllungspflichten aus; dies ist das Modell, auf das sich beide
Boards vorläufig geeinigt haben.
Sale-und-Lease-Back-Transaktionen
Als Teil ihrer Diskussionen, ob eine Sale-und-Lease-Back-Transaktion nach
dem Ansatz der Erfüllungspflichten als Veräußerung und
nicht als Finanzierung bilanziert werden solle, wurden den
Boards die folgenden beiden Ansätze vorgestellt:

| Bestimmung, ob die
Transaktion die Veräußerung des zugrundeliegenden
Vermögenswerts darstellt. Wenn dies nicht der Fall
ist, ist sie als Finanzierungstransaktion zu
bilanzieren.
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| Bestimmung, ob das
Zurückleasen ein Leasingverhältnis ist. Wenn das
Zurückleasen eher ein Rückkauf des zugrundeliegenden
Vermögenswerts ist als ein Leasingverhältnis, sollte es
als Finanzierungstransaktion bilanziert werden.
|
Ohne viel Diskussion kamen die Boards überein, dass der
angemessenere Test derjenige sei, bei dem bestimmt wird, ob die
Transaktion eine Veräußerung des zugrundeliegenden
Vermögenswerts darstellt. Nachdem sie den Veräußerungsansatz
unterstützt hatten, wurden den Boards dann die beiden folgenden
Ansätze vorgestellt, mit denen bestimmt werden kann, ob eine
Veräußerung stattgefunden hat:

| A: Anwendung der
Kontrollkriterien, die im Erlöserfassungsprojekt
entwickelt worden sind.
|

| B: Bestimmung, ob die
Kontrolle übertragen wurde und alle bis auf einen
trivialen Anteil der Chancen und Risiken, die mit dem
zugrundeliegenden Vermögenswert zusammenhängen, an den
Käufer übertragen worden sind.
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Verschiedene Boardmitglieder unterstützten Ansatz B, da sie
der Meinung waren, dass dieser sicherstellen wird, dass die
meisten Sale-und-Lease-Back-Transaktion als
Finanzierungstransaktionen bilanziert werden, was das
grundlegende Merkmal der meisten dieser Transaktionen ist. Diese
Mitglieder waren auch der Meinung, dass die Berücksichtigung der
Chancen und Risiken der einzige Ansatz ist, der mit dem
Leasingmodell im Einklang steht, und dass, wenn man die Sale-und Lease-Back-Transaktionen
in Kombination betrachtet, er die sachgerechteste Lösung
liefert. Einige der Unterstützer von Ansatz B fragten, warum
eine so hohe Hürde ("alle bis auf einen trivialen Anteil")
überkommen werden müsse, damit es als Verkauf angesetzt würde.
Andere Boardmitglieder unterstützten Ansatz A. Sie fragten,
warum die Kontrollkriterien, die im Projekt zur Erlöserfassung
entwickelt worden seien, nicht auf diese Transaktionen
angewendet werden würden.
Ein anderes Boardmitglied sprach sich dafür aus, gar keine
Leitlinien dazu in den Leasingstandard aufzunehmen, wie Sale-und-Lease-Back-Transaktionen
bilanziert werden sollen, da in anderen Standards bereits genug
Leitlinien entwickelt worden seien. Der erste Test sollte sein,
durch Anwendung der Erlöserfassungskriterien zu prüfen, ob eine
Veräußerung stattgefunden hat. Wenn die Transaktion als
Finanzierungsvereinbarung anzusehen ist, sollten die Leitlinien
zu Finanzinstrumenten angewendet werden.
Nach einer langen Diskussion über die Vorzüge der beiden
Ansätze unterstützte die Mehrheit der Boardmitglieder Ansatz B,
obwohl einige Boardmitglieder ihre Unterstützung dahingehend
einschränkten, , dass die geleichen Kriterien angewendet werden
müssten wie im Erlöserfassungsmodell.
Die Boards erörterten dann, ob ein Gewinn oder ein Verlust,
der aus einer Sale-und-Lease-Back-Transaktion entsteht,
aufgeschoben werden sollte. Sie erörterten zwei Ansätze:

| Es werden Gewinne und
Verluste aus Sale-und-Lease-Back-Transaktionen
aufgeschoben, die nicht zum beizulegenden Zeitwert
erfolgen.
|

| Die angesetzten
Vermögenswerte, Schulden, Gewinne und Verluste werden
angepasst, um die gegenwärtigen Marktmieten
widerzuspiegeln.
|
Die FASB-Mitglieder äußerten starke Unterstützung für den
zweiten Ansatz, aber fragten, ob er praktisch umsetzbar sei. Der
Stab gab zur Antwort, dass dieser Ansatz den bestehenden
Vorschriften für Sale-und-Lease-Back-Transaktionen in IAS 17
ähnele und daher in der Praxis nicht zu schwer umzusetzen sein
sollte. Nicht alle Boardmitglieder stimmten dieser Aussage zu.
Ein IASB-Mitglied stellte eine weitere Möglichkeit in den
Raum, indem er sagte, dass, wenn eine Sale-und-Lease-Back-Transaktion
nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, der Ansatz einer
Veräußerung ausgeschlossen ist und deshalb der Transaktion als
Finanzierungstransaktion zu bilanzieren ist. Verschiedene andere
Boardmitglieder drückten Unterstützung für diese Möglichkeit
aus, während andere den gleichen Ansatz vorzogen, der von den
FASB-Mitgliedern unterstützt wurde.
Um Abstimmung gebeten kamen die Boards einstimmig überein,
dass, solange die Sale-und-Lease-Back-Transaktion zu einer
Veräußerung führt und sowohl die Veräußerung als auch das
Zurückleasen zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, Gewinne und
Verluste, die aus der Transaktion entstehen, nicht aufgeschoben
werden sollen. Die Mehrheit der Boardmitglieder kam außerdem
vorläufig überein, das in Fällen, in denen entweder die
Veräußerung oder das Zurückleasen nicht zum beizulegenden
Zeitwert erfolgt, die Vermögenswerte, Schulden, Gewinne und
Verluste angepasst werden sollen, um die gegenwärtigen
Marktmieten widerzuspiegeln
Bilanzierung durch den Leasinggeber - Bilanzierung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers einschließlich
Erwägung der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu Leasingbeginn
Auf ihrer Sitzung im November hatten die Boards vorläufig
vereinbart, dass die Folgebewertung der Erfüllungspflicht die
Abnahme in der Verpflichtung des Unternehmens beschreiben solle,
dem Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand zu nutzen.
Der Stab war jedoch angewiesen worden, klarzustellen, wie die
Erfüllungspflicht als erfüllt angesehen werden sollte und wie
die Erlöse erfasst werden sollten. Auf dieser Sitzung empfahl
der Stab, dass die Erlöse auf eine systematische und vernünftige
Weise erfasst werden sollten, während die Erfüllungspflicht
erfüllt wird. Dies könnte auf der Grundlage von Zeit erfolgen,
auf Nutzung oder auf anderen Bewertungsgrundlagen, die erfassen,
wie der wirtschaftliche Nutzen aus dem Leasinggegenstand dem
Leasingnehmer zugeführt wird.
Einige Boardmitglieder fragten, wie der Leasinggeber den Grad
der Nutzung durch den Leasingnehmer bestimmen solle. Ein anderes
Boardmitglied merkte an, dass dies nahzulegen scheine, dass,
wenn ein Leasingnehmer einen Leasinggegenstand nicht ordentlich
nutze, der Leasinggeber seine Erfüllungspflicht nicht erfüllt
habe und deshalb keine Erlöse erfassen dürfe. Andere
Boardmitglieder lehnten den Vorschlag ebenfalls ab, da er ihrer
Meinung nach nicht im Einklang mit dem Erlöserfassungsmodell
steht, bei dem Erlöse in dem Grad erfasst werden, wie Leistungen
erbracht oder Waren geliefert werden, unabhängig davon, wie der
Kunde sie nutzt.
Den Vorschlag des Stabs verteidigend erklärte ein
Boardmitglied, dass das Ziel sei, eine Erlöserfassung
zuzulassen, die ähnlich der Produktionseinheiten-Methode für
Abschreibungen sei. Nutzung durch den Leasingnehmer beziehe sich
nicht auf tatsächliche Nutzung sondern auf vereinbarte Nutzung
laut Bedingungen des Vertrags. Nach dieser Erklärung
unterstützte eine Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des
Stabs.
Die Boards erörterten dann die folgenden Ansätze, mit denen
bestimmt werden soll, ob es einem Leasinggeber gestattet sein
soll/ob von ihm gefordert werden soll, einen Gewinn/Verlust zu
Beginn des Leasingverhältnisses anzusetzen:

| A: Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des
Leasinggegenstands an den Leasingnehmer.
|

| B: Keine Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung
des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer.
|

| C: Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des
Leasinggegenstands an den Leasingnehmer aber nur für
einige Leasinggeber.
|
Verschiedene Boardmitglieder lehnten den Vorschlag des Stabs
ab, die Erfassung eines Gewinns oder Verlusts zu Leasingbeginn
zu verbieten, und wiesen darauf hin, dass dies nicht im Einklang
mit dem Erlöserfassungs- oder dem Erfüllungspflichtenmodell
stehe. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass, sobald
eine Erfüllungspflicht erfüllt ist, Erlöse erfasst werden
sollten und dass die Lieferung des Leasinggegenstands an den
Leasingnehmer eine der Erfüllungspflichten des Leasinggebers
sei.
Die Boards erörterten ausführlich, ob ein Leasinggeber mehr
als eine Erfüllungspflicht hat. Der FASB zeigte starke
Unterstützung für den Vorschlag des Stabs, aber der IASB war
hälftig geteilt. Wegen der Abwesenheit des Vorsitzenden, der
über die Entscheidungsstimme verfügt, wurde vereinbart, dass der
Stab den Sachverhalt gegen Ende der Woche noch einmal vorbringen
solle.
Der Stab fragte die Boards dann, welchen Leasinggebern
gestattet sein solle, einen Gewinn oder Verlust zu erfassen.
Wieder stimmten verschiedene Boardmitglieder entschieden gegen
den Vorschlag des Stabs, dass Leasinggeber - abhängig davon, ob
der Buchwert des zugrundeliegenden Vermögenswerts von seinem
beizulegenden Zeitwert abweicht - einen Gewinn oder Verlust
erfassen sollten, da dieser Ansatz den Schwerpunkt darauf lege,
zu welchem Betrag der Leasinggeber den zugrundliegenden
Vermögenswert erfasst hat. Ihrer Meinung nach steht dieser
Ansatz im Einklang mit dem Ausbuchungsmodell, nicht mit dem
Erfüllungsmodell, das derzeit erörtert werden. Ein anderes
Boardmitglied merkte an, dass nach dem Erfüllungspflichtenmodell
die Gegenleistungsforderung den verschiedenen
Erfüllungspflichten auf Grundlage ihres
Einzelveräußerungspreises zugewiesen werden sollte - ähnlich dem
Erlöserfassungsmodell. Andere Boardmitglieder fragten, was die
zugehörigen Kosten für die erfassten Erträge wären.
Die Boards kamen vorläufig überein, dass die Erfassung von
Erlösen am ersten Tag nicht nur auf Händler- und
Herstellerleaser beschränkt sein solle aber dass die erfassten
Erlöse nicht auf dem Buchwert des zugrundeliegenden
Vermögenswerts basieren sollten. In Bezug auf die frage, wie die
Erlöse erfasst werden sollen, wiesen die Boards den Stab an, die
Alternativen nach dem Erfüllungspflichtenmodell weiter
untersuchen solle. Dies gelte auch für die früher geäußerte
Frage, ob der Leasinggeber mehr als eine Erfüllungspflicht habe.
Da es wahrscheinlich ist, dass der Stab einige Zeit brauchen
wird, um die notwendigen Agendapapiere zu erstellen, sollen
diese Fragen auf einer Sondersitzung Anfang Mai erörtert werden.
Bilanzierung von Unterleasingverhältnissen - Erfüllungspflichtenmodell
Die Boards wurden gebeten, die Bilanzierung von
Unterleasingverhältnissen nach den vorgeschlagenen neuen
Leasingvorschriften nach dem Erfüllungspflichtenansatz zu
erwägen. Ohne jegliche Diskussion kamen die Boards überein, dass
besondere Bewertungs- und Ansatzleitlinien für Vermögenswerte
und Schulden, die aus Unterleasingverhältnissen entstehen, nicht
erforderlich sind.
Die Boards erörterten verschiedene Möglichkeiten für die
Darstellung von Vermögenswerten und Schulden, die aus
Unterleasingverhältnissen entstehen. Die FASB-Mitglieder zogen
eine Möglichkeit vor, nach der das Nutzungsrecht des
Vermögenswerts, die Leasingforderung und die Erfüllungspflicht
des Leasinggebers brutto als eine Zwischensumme als Teil der
Sachanlagen in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
gezeigt werden, wobei die Verpflichtung, Leasingzahlungen zu
leisten, separat als Teil der Schulden gezeigt wird (Möglichkeit
C 1). Die IASB-Mitglieder zogen zuerst eine Bruttodarstellung
aller Beträge ohne Zwischensummen vor (Möglichkeit A).
Der Stab merkte an, dass dies in absolutem Widerspruch zu der
früheren Entscheidung der Boards stehe im Hinblick auf die
Bruttodarstellung mit einer Zwischensumme für Leasinggeber und
fragte den IASB, ob er Willens sei, diesen Widerspruch zu
akzeptieren und seine Entscheidung in der Grundlage für
Schlussfolgerungen zu erläutern.
Nach sorgfältiger Überlegung änderten die IASB-Mitglieder
ihre Bevorzugung und sprachen sich für die Bruttodarstellung
aller Vermögenswerte und Schulden mit Ausnahme der
Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, und einer
Nettozwischensumme aus (Möglichkeit C). Um Konvergenz zwischen
den beiden Boards zu erzielen, deuteten die FASB-Mitglieder an,
dass sie auch die Möglichkeit C anstelle der Möglichkeit C 1
unterstützen könnten, die sie zuerst vorgezogen hatten.
Die Boards kamen des Weiteren vorläufig überein, die Angabe
der Art und des Betrags von wesentlichen
Unterleasingverhältnissen im Abschluss des Leasinggebers zu
fordern. Die Boards werden ihre Erörterungen zur
Leasingbilanzierung in späteren Sitzungsteilen fortsetzen.