Konsolidierung

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Investmentunternehmen

Die Boards setzten ihre Erörterungen von der gemeinsamen Sitzung im Februar fort, bei denen geklärt werden sollte, wie ein Investmentunternehmen die Investitionen bilanzieren soll, die es kontrolliert. Auf der gemeinsamen Sitzung im Februar waren die Boards überein gekommen, dass ein Unternehmen, das als ein Investmentunternehmen angesehen wird , davon ausgenommen werden sollte, Unternehmen zu konsolidieren, die es kontrolliert. Stattdessen sollte es seine Anlagen in diese beherrschten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren.

Die Boards eröffneten ihre Erörterungen damit, dass sie festlegten, welche Hinweise verwendet werden sollten, um ein Investmentunternehmen zu identifizieren.

Die Boards kamen überein, dass ein Investmentunternehmen ein Unternehmen ist, das alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

Ausdrücklicher Unternehmenszweck. Der ausdrückliche Unternehmenszweck eines Investmentunternehmens liegt darin, Anlagen zu tätigen, um laufend Einkünfte zu erzielen oder um Kapital zu vermehren oder beides. Das Unternehmen soll sich einer Gruppe unabhängiger Anleger gegenüber verpflichten, dass der Zweck des Unternehmens beinhaltet, in Vermögenswerte zu investieren (normalerweise Wertpapiere anderer Unternehmen, die nicht unter gemeinsamer Geschäftsführung stehen), um Erträge zu erzielen und auszuschütten und/oder um Kapital zu mehren. Eine Ausstiegsstrategie muss ebenfalls in den Anlageplänen vorgesehen sein.

Anlagetätigkeit. Um die Vorschrift des ausdrücklichen Geschäftszwecks zu erfüllen, müssen im wesentlichen alle Tätigkeiten des Unternehmens Anlagetätigkeiten sein, die den Zweck haben laufend Einkünfte zu erzielen oder Kapital zu vermehren oder beides. Betriebliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Dienstleitungen stehen, die gegenüber dem unternehmen erbracht werden, schließen nicht aus, dass ein Unternehmen dieses Kriterium erfüllt. Um ein Investmentunternehmen zu sein, darf ein Unternehmen nicht Leistungen von den Unternehmen erhalten, in die es investiert, die anderen Anlegern oder anderen Parteien, die vom Investitionsempfänger unabhängig sind, nicht zugänglich wären.

Eigentum an Anteilen. Eigentümerschaft am Unternehmen wird durch Anlageeinheiten dargestellt wie beispielsweise Aktien oder Gesellschafteranteile, denen proportionale Anteile des Nettovermögens zugerechnet werden können.

Zusammenlegung des Kapitals. Das Kapital der Eigentümer wird zusammengelegt, um den Eigentümern eine professionelle Anlageverwaltung zu ermöglichen.

Beizulegender Zeitwert. Alle Anlagen des Unternehmens werden auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts geführt und ihre Erfolge werden danach beurteilt. Informationen über die Anlagen des Unternehmens werden intern der verantwortlichen Unternehmensführung und extern den eigenen Anlegern auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts berichtet.

Fremdkapital. Unternehmen, die dem Investitionsempfänger des Unternehmens Fremdkapital zur Verfügung stellen haben keinen direkten Zugriff auf irgendeinen der anderen Investitionsempfänger des Unternehmens.

Der Stab schlug ursprünglich vor, dass das Unternehmen ein rechtlich eigenständiges Unternehmen sein muss. Bei Beginn der Sitzung wies der Stab jedoch darauf hin, dass er vorschlage, diese Vorschrift auf die Definition einer Berichtseinheit zu ändern (wie im Entwurf zum Kapitel zur Berichtseinheit im Rahmenkonzept beschrieben). Viele Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag strikt ab, da sie der Meinung waren, dass eine solche Interpretation zu Strukturierungsmöglichkeiten führen würden - beispielsweise könnten Abteilungen multinationaler Konglomerate für die Fair-Value-Ausnahme von der Konsolidierung in Frage kommen. Andere Boardmitglieder teilten diese Bedenken nicht, da sie der Meinung waren, dass die verbleibenden Bedingungen streng genug sind, um solche Strukturierungen zu vermeiden (insbesondere die Bedingung des Eigentums an Anteilen).

Schließlich, nach umfassender Diskussion, stimmten die Boards dem Vorschlag eines Boardmitglieds zu, die Bedingung der Berichtseinheit mit der Bedingung des Eigentums an Anteilen zu verbinden. Für den Stab war die Streichung der Bedingung des rechtlich eigenständigen Unternehmens wichtig, da der Stab der Meinung war, dass eine solche Bedingung verhindern könne, dass einige Investmentgesellschaften die Ausnahme nutzen könnten. Andererseits zeigten sich einige Boardmitglieder äußerst besorgt hinsichtlich unbeabsichtigter Auswirkungen einer solchen Änderung. Ein Boardmitglied meinte sogar, dass eine solche Entscheidung dazu führen könnte, das das Konzept der rechtlichen Isolierbarkeit durch die Hintertür wieder eingeführt wird.

Die Boards entscheiden, verschiedene zusätzliche Vorschriften in die Liste der Bedingungen hinsichtlich der Klassifizierung als Investmentunternehmen aufzunehmen. Diese zusätzlichen Vorschriften enthielten eine explizite Bedingung in Bezug auf substanzielle Investitionen externer Anleger, ein Verbot, Call- und Put-Optionen zu nutzen, und eine bessere Beschreibung der Gruppe von Unternehmen, die als affiliierte Unternehmen des Unternehmens betrachtet werden können.

Die Boards erörterten außerdem ein Szenario, in dem das Mutterunternehmen direkt einen Anteil an einem Unternehmen hält (25%) und den Rest (75%) über Investmentgesellschaften, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die Boards erwogen, wie die Werte bei Konsolidierung angepasst werden können bzw. die Alternative, Investmentgesellschaften von der vorgeschlagenen Fair-Value-Ausnahme auszuschließen, wenn die übergeordnete Muttergesellschaft einen Teilanteil der Anlagen hält, die vom Investmentunternehmen gehalten werden. Schließlich kamen die Boards zu dem Schluss, dass sie die Auswirkungen der Fair-Value-Ausnahme bei Konsolidierungsanpassungen umfassender untersuchen müssen (beispielsweise innerkonzernliche Veräußerungen oder Kredite etc.).

Dennoch blieben verschiedene Boardmitglieder besorgt, dass die neuen Leitlinien Strukturierungsmöglichkeiten bieten und nicht das Ziel erfüllen würden, das der Board erwartet hätte.

Die Boards stellten außerdem klar, dass alle Investitionen, die die Kriterien erfüllen, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

Die Board erörterten auch die Auswirkungen auf die Bilanzierung durch die Mutter des Investmentunternehmens. Verschiedene Boardmitglieder unterstützten die Leitlinie, dass es einem Mutterunternehmen nicht gestattet ist, die Fair-Value-Bilanzierung für beherrschte Investitionsempfänger eines Tochterunternehmens, das ein Investmentunternehmen ist, im Konzernabschluss der Mutter beizubehalten. Diese Boardmitglieder waren der MEinung, dass nur eine solche Bedingung die Strukturierungsmöglichkeiten beseitigen würde.

Andererseits war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass es sachgerecht sein würde, die Bilanzierung für eine Tochtergesellschaft, die ein Investmentunternehmen ist, beizubehalten, wenn die Mutter verschiedene separate Tätigkeiten ausübt (also Bericht über die Anlagetätigkeit zum beizulegenden Zeitwert und Konsolidierung der betrieblichen Tätigkeit). Die Boards kamen überein, dass Informationen, die auf Ebene des Investmentunternehmens relevant und nützlich sind, dies auch auf Ebene der Mutter sein würden.

Schließlich stellten die Boards klar, dass das Engagement der Verwaltungsgesellschaft in der Führung des Investitionsempfängers (beispielsweise Vertretung im Aufsichtsrat) mit der Definition eines Investmentunternehmens im Einklang steht.

Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen, das vorher nicht als Investmentunternehmen angesehen wurde aber die überarbeitete Definition eines Investmentunternehmens erfüllt, die Auswirkungen der Änderung im Status ab dem Zeitpunkt berichten soll, zu dem es erstmalig die überarbeiteten Konsolidierungsvorschriften anwendet. Dies soll als Anpassung der Gewinnrücklage in der Periode geschehen, in der die Änderung eintritt. Die Anpassung der Gewinnrücklage würde den Unterschied zwischen dem früheren Buchwert des Nettovermögens des Investitionsempfängers und dem beizulegenden Zeitwert des Investitionsempfängers zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen Konsolidierungsvorschriften darstellen.

Der Stab hielt fest, dass der IASB beabsichtige, einen begrenzten Entwurf der Leitlinien zu Investmentunternehmen herauszugeben. Obwohl der Board nicht offiziell abstimmte, deuteten mehrere Boardmitglieder an, dass sie den Entwurf ablehnen und eine alternative Sichtweise angeben würden.

Die Boards werden die Erörterungen zu Angabevorschriften auf einer späteren Sitzung fortsetzen.

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