Leasingverhältnisse (IASB allein)

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Erstmalige Anwendung der IFRS

Ohne große Diskussion kam der Board überein, dass die gleichen vorgeschlagenen Übergangsregelungen auf alle Leasingverhältnisse bei erstmaliger Anwendung der IFRS angewendet werden sollen. Es sollen also alle Leasingvermögenswerte und Leasingschulden zum Barwert der Leasingzahlungen bei allen Leasingverhältnissen bewertet und angesetzt werden, und es soll keine Erleichterung bei erstmaliger Anwendung für einfache Finanzierungsleasingverhältnisse geben.

Folgeänderungen

Der Board erörterte die Folgeänderungen, die sich aus den Leasingleitlinien für die Literatur zu Unternehmenszusammenschlüssen ergeben. Obwohl der Stab den Schwerpunkt auf die Anpassung des vorher bestehende immateriellen Vermögenswerts und/oder der Schuld legten, die mit den erworbenen Mietleasings in Verbindung stehen, wollte der Board die Leitlinien in ihrer Gänze erörtern. Einige Boardmitglieder waren insbesondere besorgt wegen der Vorschrift, nach der alle Leasingverhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs zum beizulegenden Zeitwert neu bewertet werden müssen. Diese Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass in den Erörterungen zum Leasingprojekt der Board zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auf Leasingverhältnisse belastend sei. daher hinterfragten sie die Schlussfolgerungen, die bei den Leitlinien zu Unternehmenszusammenschlüssen erzielt worden sind.

Schließlich kam der Board mehrheitlich überein, dass eine bestimmte Ausnahme für Leasingverhältnisse im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen entwickelt werden soll. Einige Mitglieder wollten die Details der Ausnahme diskutieren (beispielsweise in Bezug auf die Frage, ob der Satz für zusätzliche Kapitalaufnahmen bei Erwerb zurückgesetzt werden solle). Da jedoch die Leitlinien zu Unternehmenszusammenschlüssen gemeinsam mit dem FASB entwickelt werden, entschied der Board, diese Frage auf einer späteren, gemeinsamen Sitzung zu erörtern.

Der Board erörterte außerdem die Folgeänderungen an IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, insbesondere im Zusammenhang mit der Bilanzierung durch Zwischenleasinggeber.

Der Board kam überein, dass im Zusammenhang mit einem Zwischenleasinggeber das folgende gelten soll:

Wenn ein Unternehmen beschließt, das Fair-Value-Modell anzuwenden, wird sein Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht, der als als Finanzinvestition gehaltene Immobilie klassifiziert ist, in der Folge zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 40 bewertet. Daher wären neue Vorschriften für Leasingnehmer zur Folgebewertung nicht erforderlich.

Wenn ein Unternehmen beschließt, das Anschaffungskostenmodell zu verwenden, wären neue Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer für Vermögenswerte aus dem Nutzungsrecht erforderlich. Daher würde die Vorschrift aus IAS 40, Folgebewertungen von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien zu fortgeführten Anschaffungskosten nach dem Anschaffungskostenmodell in IAS 16 Sachanlagen durchzuführen, mit neuen Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer ersetzt.

Darüber hinaus bestätigte der Board die folgenden Entscheidungen:

Wenn der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, sind Änderungen an der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, nach den vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften zu bilanzieren;

Wenn der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, werden die Anpassungen an der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, die sich aus Änderungen in der Vertragslaufzeit oder Änderungen an geschätzten bedingten Mietzahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Neubewertung des Vermögenswerts des Leasingnehmers aus dem Nutzungsrecht

Der Board erörterte kurz die Frage der Neubewertung des Vermögenswerts des Leasingnehmers aus dem Nutzungsrecht und die Methode der Neubewertung. Der Board war geteilter Ansicht, ob sich die Vorschriften für die Neubewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht aus IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (da dies der Charakter des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht ist), aus IAS 16 Sachanlagen (da der Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht mit den Sachanlagen dargestellt würde) oder aus den demnächst erscheinenden Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ergibt. Hinsichtlich der Methode kam man zu keiner Einigung. Der Board entscheid sich, diesen Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu erörtern.

Dennoch kam der Board prinzipiell überein, eine Neubewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht zuzulassen, selbst wenn es keinen aktiven Markt für Vermögenswerte aus dem Nutzungsrecht gibt. Der Board entscheid, einem Leasingnehmer eine Neubewertung seines Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht nur zu gestatten, wenn der Leasingnehmer sich dafür entscheidet, seine eigenen Vermögenswerte in einer Klasse von Sachanlagen neu zu bewerten. Außerdem wird gefordert, dass ein Leasingnehmer die gesamte Klasse von Sachanlagen (wie in IAS 16 definiert) und damit alle eigenen und geleasten Vermögenswerte darin, zu der der Leasinggegenstand gehört, neu zu bewerten hat, wenn der Leasingnehmer entscheidet, seine geleasten Vermögenswerte neu zu bewerten.

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