Darstellung des Abschlusses (gemeinsame Sitzung von IASB und FASB)

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Restanten aus dem Vorentwurf zur Abstimmungsvorlage

Die Boards erörterten eine Reihe von Restanten, die im Zuge der Überprüfung des Vorentwurfs zur Abstimmungsvorlage des Standardentwurfs aufgekommen waren. Der FASB erklärte, die bestehenden Vorschriften zum Ausweis und zu Angaben ungewöhnlicher oder selten auftretender Sachverhalte beibehalten zu wollen. Der IASB verständigte sich auf dasselbe Ergebnis, wollte aber zudem eine spezielle Frage zu diesem Sachverhalt in den Standardentwurf aufnehmen.

Die Boards verständigten sich darauf, die zusätzlich in ihrem Vorentwurf zur Abstimmungsvorlage vorgeschlagenen Leitlinien hinsichtlich der Klassifizierung kurzfristiger Vermögenswerte und Schulden nicht in ihren jeweiligen Standardentwürfen aufzunehmen. Der FASB stellte fest, dass seine Leitlinien zur Klassifizierung von Schulden nicht mit den Leitlinien des IASB im Einklang stünde, weil sie lediglich auf die Erwartung abhebe, was passieren wird, während die Leitlinien des IASB darauf abzielten, was vertraglich vereinbart sei. Der FASB verlieh seinem Willen Ausdruck, in dieser Angelegenheit mit dem IASB Einvernehmen zu erzielen und stimmte zu, die Leitlinien in seinen Standardentwurf nicht aufzunehmen, sondern den Sachverhalt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.

Die Boards konzedierten, dass die Leitlinien in IAS 1 zum gemischten Ausweis von Vermögenswerten und Schulden in der Vermögensaufstellung in der Vergangenheit zu Verwirrung geführt hätten, stimmten dem Stab aber nicht darin zu, sie abzuschaffen. Die Boards verständigten sich darauf, die Leitlinien zu behalten, die Formulierung aber klarzustellen und so einen Teil der Konfusion zu lösen.

Die Boards verständigten sich darauf, sowohl die Überleitung vom operativen Ergebnis zum operativen Cashflow als auch nicht zahlungswirksame Geschäftsinformationen unmittelbar im Abschluss an die Aufstellung über die Zahlungsströme vorzuschreiben, baten aber den Stab, die Formulierung dahingehend zu ändern, dass deren Ausweis unmittelbar in dem Abschlussbestandteil erfolgt und nicht als Anhangangabe.

Die Boards konzedierten, dass sich der getrennte Ausweis von Zahlungsströmen, die Erhöhungen in der operativen Kapazität darstellten, von jenen, die erforderlich seien, um die operative Kapazität aufrecht zu erhalten, in der Vergangenheit als nicht praktikabel erwiesen habe und verständigten sich darauf, die Vorschrift aus die vorgeschlagenen Angaben zu streichen. Der IASB stellte zudem fest, dass der Ausweis von Zahlungsströmen aus den Tätigkeiten eines jeden Berichtssegments Teil des Segmentberichts sei und nicht in den Angabevorschriften zur Darstellung des Abschlusses wiederholt werden müsse. Die Boards kamen überein, dass der Betrag nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten vorgeschrieben und nicht nur empfohlen werden sollte.

Die Boards verständigten sich darauf, Unternehmen nicht vorzuschreiben, die Abschnitte und Kategorien in derselben Reihenfolge in jedem Abschlussbestandteil darzustellen, sondern klarzustellen, dass Informationen in einer Weise darzustellen sind, dass die bedeutsam für die Nutzer sind. Die Boards verständigten sich ferner darauf klarzustellen, dass alle Abschnitte mit Ausnahme des zu aufgegebenen Geschäftsbereichen, die Ergebnisse beinhalten, in der Gesamtergebnisrechnung vor dem Ertragsteuerabschnitt auszuweisen.

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