Versicherungsverträge (IASB allein)

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Vertragsgrenzen

Der IASB diskutierte, wo die Grenze eines bestehenden Versicherungsvertrags liegen solle. Über die Vertragsgrenze bestimmt sich, welche zukünftigen Zahlungsströme in die Bewertung des Versicherungsvertrags einzubeziehen sind. Der Stab stellte fest, dass der IASB die Grenze zwischen bestehenden und neuen Verträgen im Mai 2009 vorläufig als den Zeitpunkt bestimmt habe, zu dem der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Preisgestaltung bzw. andere Ausstattungsmerkmale ändern kann.

Seitdem hat die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (International Association of Insurance Supervisors, IAIS) vorgeschlagen, jene Zahlungsströme bei der Bewertung des Versicherungsvertrag zu berücksichtigen, die durch den früheren der folgenden Sachverhalte begrenzt würden (sofern einschlägig):

das vertragliche Fälligkeitsdatum unter Berücksichtigung einer jeglichen einseitigen Verlängerungsoption auf Seiten des Policeninhabers, oder

das einseitige Recht des Versicherers, die Police kündigen oder sie frei erneut zu zeichnen oder

den Umstand, dass Versicherer und Policeninhaber gemeinsam und beidseitig eine Entscheidung auf Fortführung der Police beschließen.

Der Stab hat diesen Vorschlag weiterentwickelt und die folgende Vertragsgrenze empfohlen:

Die Vertragsgrenze wird unter Einschluss aller Zahlungsströme definiert, die unter dem Vertrag infolge von Ereignissen auftreten, die im Verlauf des früher endenden Zeitraums aus:

dem im Vertrag festgelegten Deckungszeitraum (unter Berücksichtigung einer jeglichen Verlängerungsoption auf Seiten des Policeninhabers) und

dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer uneingeschränkt in der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu schreiben und zu bepreisen. Zu diesem Zweck würden Beschränkungen ignoriert, wenn diese wirtschaftlich keine Substanz besitzen (d.h. keine erkennbare Auswirkung auf die Wirkungsweise des Vertrags),

auftreten.

Der Board konzentrierte seine Erörterung auf die Bedeutung und die praktische Anwendung des Ausdrucks 'uneingeschränkt in der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu schreiben und zu bepreisen', wie er in dem Vorschlag des Stabs zum Ausdruck kam. Verschiedene Boardmitglieder waren nicht glücklich darüber, wie dies in der Praxis angewendet werden könnte, ob die Option unbegrenzt sei, ob jegliche neue Preisgestaltung bedeute, dass es sich um einen neuen Vertrag handele oder ob Erhöhungen in Übereinstimmung mit einer vertraglichen Formel den preislich neu festgelegten Vertrag innerhalb der ursprünglichen Vertragsgrenze hielten. Die Boardmitglieder zeigten sich noch weniger glücklich hinsichtlich der Fähigkeit eines erneuten Schreibens, was die Vermutung nähre, dass ein neuer Vertrag bestünde. Zudem bestanden Bedenken dahingehend, ob die erneute Preisfestlegung u.dgl. auf eine bestimmte Klasse oder einen einzelnen Vertrag angewendet würde.

Nach eine langen Diskussion schien sich der Board auf die Formulierung der Vertragsgrenze zu verständigen, die von der IAIS entwickelte wurde, statt der Empfehlung des Stabs. Man verständigte sich darauf, dass dies die Grundlage der nächsten Schritte in dem Projekt sein sollte, auch wenn der Stab aufgefordert wurde, die Auswirkung von Ereignissen zu untersuchen, die sich auf den Vertragsbedingungen ergäben (das genaue Beispiel soll die Wirkung einer Nichtinanspruchnahmeklausel in einer Kfz-Versicherungspolice sein, bei der Autofahrer, die verlängern, in Abhängigkeit der Schadenserfahrung unter einer vertraglichen (oder rechtlichen) Formel zu 'Klassen' zusammengefasst werden, sowie die Frage, ob die Migration von einer Klasse in eine andere einen neuen Vertrag darstellt.)

Ansatz

Der Board erörterte den Ansatz von Rechten und Pflichten, die aus einem Versicherungsvertrag entstehen, einschließlich der Behandlung des Vertrags in dem Zeitraum (soweit einschlägig) zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die zwei Parteien (Versicherer und Policeninhaber) in den Vertrag eintreten, und dem Start des Deckungszeitraums. Der Stab stellte fest, dass der FASB bereits vorläufig beschlossen habe, dass ein Unternehmen eine Versicherungsschuld zu früheren der beiden folgenden Zeitpunkte erfassen sollte: (a) dem Umstand, dass das Unternehmen 'im Risiko' stehe, den Policeninhaber für versicherte Ereignisse abzudecken und (b) der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags.

Auch wenn die Boardmitglieder einige Bedenken hinsichtlich ihres Verständnisses von 'im Risiko' hatten, war offensichtlich, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Boardmitglieder (wenn nicht alle) zustimmten, dass das Prinzip anders ausgedrückt werden könnte, nämlich als 'eine Versicherungsschuld entsteht, wenn der Versicherer Versicherungsrisiken ausgesetzt ist'.

Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs - vorbehaltlich der Formulierung - einverstanden (wie zuvor der FASB).

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie ist nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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