Bilanzierung durch den Leasinggeber - Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Restvermögenswert (Einfrieren des Restvermögenswerts)
Während der Diskussion am Vortag hinsichtlich des
Ausbuchungsansatzes war der Stab gebeten worden, den Boards
numerische Beispiele dazu vorzustellen, was passieren würde,
wenn der Buchwert des Restvermögenswerts sich außer im Fall von
Wertminderung nach dem erstmaligen Ansatz nicht ändert.
Der Stab stellte den Boards Beispiele vor, mit denen die
Wirkungsweise des vorgeschlagenen Ansatzes gezeigt wurde, wenn
der zugrunde liegende Vermögenswert freigegeben, veräußert oder
für die Eigennutzung verwendet wird.
Während einige der Boardmitglieder mit den vorgestellten
Beispielen zufrieden waren, fragten andere Boardmitglieder nach
der Bestimmung des Gewinns bei erstmaligem Ansatz. Einige dieser
Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass es dem Leasinggeber
nicht möglich wäre, einen Gewinn beim erstmaligen Ansatz
anzusetzen, und dass dieser "Gewinn" im Grunde über die
Leasingdauer als höhere Zinsberechnung angesetzt wird. Ein Boardmitglied
wies darauf hin, dass der Restwert über die Leasingdauer
anwachsen müsse, damit man zu dem gleichen Gewinnbetrag käme,
der nach Mietleasingbilanzierung angesetzt worden wäre.
Die Boards erörterten diesen Sachverhalt hinsichtlich des
Ansatzes von Gewinnen und die Frage, ob es nur eine Auswirkung
des Ausbuchungsmodells ist, die zu einem Unterschied im
Zeitpunkt führt. Der Vorsitzende bat die Boards, noch einmal
über den Sachverhalt abzustimmen, und die Boards bestätigten
ihre frühere Entscheidung, den zugewiesenen Restvermögenswert
einzufrieren und nur auf Wertminderung zu prüfen, wenn es
Hinweise auf Wertminderung gibt.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Behandlung von Optionen
Der Stab stellte den Boards eine Ergänzung vor, in der die
Journaleinträge für eine Option auf Beendigung des
Leasingverhältnisses vor dem Ende der vorher festgelegten
Leasingdauer illustriert wurde. Die geschah im Einklang mit der
früheren Entscheidung des Boards, die Neueinschätzung als ein
neues Ausbuchungs-/Wiedereinbuchungsereignis zu behandeln
(Ansatz A in den Agendapapieren).
Ein Boardmitglied fragte nach der Wirkungsweise des
Beispiels, das zu einem Verlust bei der Neueinschätzung der
Leasingdauer führt, wenn bei erstmaligem Ansatz kein Gewinn
erfasst wurde. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass
die vorgestellten Beispiele nicht die früheren Entscheidung der
Boards korrekt widerspiegelten, und baten den Stab, die
Beispiele zu überarbeiten, sodass die Entscheidung der Boards
hinsichtlich des Restvermögenswerts korrekt widergespiegelt
würden. Die Ergänzung sollte dann noch einmal herumgeschickt
werden.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien
Die Boards erörterten die Bilanzierung von bedingten
Mietzahlungen und Restwertgarantien nach dem Ausbuchungsansatz.
Ohne viel DIskussion zum Thema kamen die Boards vorläufig
überein, dass die Änderungen an den Forderungen, die aus
bedingten Mietzahlungen entstehen, die auf Leistung oder einem
Index gründen, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden
sollten, da es keine direkte Korreltation zwischen dem Wert des
Restvermögenswerts und den Beträgen, die in Form der bedingten
Mietzahlungen zu fordern sind, gibt.
Die Boards erörterten dann, wie Änderungen in
nutzungsbasierten bedingen Mietzahlungen behandelt werden
sollen. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine
zusätzliche Nutzung des Leasinggegenstands zu einer Reduzierung
des Restvermögenswerts führen würde, während andere
Boardmitglieder nicht der Meinung waren, dass dies immer der
Fall sei. Es wurde die Meinung geäußert, dass ein Leasinggeber
in der Lage sein sollte, zu Beginn des Leasingverhältnisses zu
bestimmen, welche zusätzliche Nutzung zu einer Minderung des
Restvermögenswerts führen würde und welche zu einer Erhöhung der
Wartungskosten. Auf dieser Grundlage sollte nur zusätzliche
Nutzung, die nicht zu einer Minderung des Restvermögenswerts
führt, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
Verschiedene Boardmitglieder äußerten Zustimmung zu dieser
Sichtweise aber waren nicht der Meinung, dass diese in der
Praxis umgesetzt werden könne. Nach einer kurzen Diskussion zum
Thema wurden die Boards gebeten, über die folgenden drei
Möglichkeiten abzustimmen:
| alle
Nutzungsanpassungen werden in
der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst, und es gibt eine
mögliche Wertminderungsprüfung
für den Restvermögenswert;
|
| alle
Nutzungsanpassungen werden als
eine Anpassung des
Restvermögenswerts angesetzt; oder
|
| zusätzliche Nutzung, die nicht
zu einer Minderung des
Restvermögenswerts führt, wird
in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst, und
alle anderen Nutzungsanpassungen
werden gegen den
Restvermögenswert gerechnet.
|
Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte dafür, alle
Nutzungsanpassungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung zu
erfassen, während die IASB-Mitglieder gleichmäßig auf die drei
Möglichkeiten verteilt waren (5 Stimmen für jede Möglichkeit).
Die IASB-Mitglieder, die die letzten beiden Möglichkeiten
unterstützten, gaben dann zu erkennen, dass sie die erste
Möglichkeit nicht ablehnten. Die Boards kamen daher vorläufig
überein, dass alle Nutzungsanpassungen in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden.
Die Boards wurden außerdem gefragt, wie Änderungen in
Forderungen, die aus Restwertgarantien entstehen, bilanziert
werden sollen. Die Boards erkannten an, dass die Verbindung
zwischen der Restwertgarantie und dem Wert des
Restvermögenswerts enger ist als bei bedingten Mietzahlungen und
Nutzungsanpassungen. Dennoch kamen die Boards vor dem
Hintergrund ihrer vorhergehenden Entscheidungen zu dem Schluss,
den Restvermögenswert bei erstmaligen Ansatz einzufrieren.
Änderungen in der Forderung aus einer Restwertgarantie müssen in
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Bilanzierung von Unterleasingverhältnisses
Die Boards erörterten, wie Unterleasingverhältnisse nach dem
Ausbuchungsansatz bilanziert werden sollen. Ohne viel Diskussion
kamen die Boards vorläufig überein, keine anderen
Bewertungsleitlinien für Vermögenswerte und Schulden in einem
Unterleasingverhältnis zur Verfügung zu stellen.
Zwischenleasinggeber sollen alle Vermögenswerte und Schulden,
die aus einem Unterleasingverhältnis entstehen, brutto in der
Finanz- und Vermögenslage darstellen.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Darstellung
Die Boards erörterten dann, wie die Vermögenswerte, Schulden,
Erträge und Aufwendungen eines Leasinggebers aus
Leasingverhältnissen im Abschluss dargestellt werden sollen. Im
Hinblick auf die Darstellung in der Finanz- und Vermögenslage
kamen die Boards vorläufig überein, dass bei Einhaltung der
allgemeinen Darstellungs- und Wesentlichkeitsvorschriften aus
IAS 1 die Leasingforderung separat von den anderen Forderungen
und der Restvermögenswert in den Sachanlagen getrennt vom
Eigenvermögen im Hauptteil des Abschlusses dargestellt werden
sollen und die Angaben getrennt nach Vermögenswertklasse
erfolgen sollen.
Bei der Diskussion der Darstellung in der
Gesamtergebnisrechnung erörterten die Boards drei verschiedene
mögliche Vorschriften:
| Bruttodarstellung der Erträge
und der Veräußerungskosten durch
alle Leasinggeber;
|
| Nettodarstellung durch alle
Leasinggeber; oder
|
| Bruttodarstellung durch manche
Leasinggeber (also Hersteller
und Händler) und
Nettodarstellung durch andere
(also finanzierende
Unternehmen).
|
Einige Boardmitglieder sprachen sich für die
Bruttodarstellung durch Hersteller- und Händlerleasinggeber aus,
da dies die wirtschaftliche Realität des Geschäftsvorfalls am
besten widerspiegeln würde, während die Nettodarstellung für die
finanzierenden unternehmen sachgerechter sei, da sie
insbesondere auch keine Bruttomarge darzustellen hätten. Die Boards
führten eine kurze Diskussion darüber, welches die angemessenen
Kriterien seien, um eine solche Unterscheidung vorzunehmen. Ein
Boardmitglied schlug vor, der Unternehmensführung zu gestatten,
Ermessensentscheidungen auf eine Art und Weise zu treffen, die
der Art ähnelt, wie die Unternehmensführung den Abschluss nach
der Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufbaut. Verschiedene
Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise unter dem
Vorbehalt, dass Informationen zur Verfügung gestellt werden
müssten, die für die Adressaten nützlich seien. Die Mehrheit der
Boardmitglieder stimmte für diese Möglichkeit.
Die Boards baten den Stab, die Angabevorschriften für die
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten zu berücksichtigen,
wenn er die Angabevorschriften für Leasinggeber nach dem
Ausbuchungsansatz formuliert. Es sollten ausreichende
Erklärungen geleistet werden, falls manche Vorschriften als
nicht sachgerecht für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
angesehen würden.
Zum Schluss der Sitzung bat der Vorsitzende die beiden
Boards, zu zeigen, ob sie den Erfüllungspflichtenansatz oder den
Ausbuchungsansatz vorzögen, damit der Stab eine gewisse Idee
erhalte, in welches Thema er den Hauptteil seiner Anstrengungen
legen sollte. Mit großer Mehrheit deutete der FASB eine
Bevorzugung des Erfüllungspflichtenansatzes an, während die
Mehrheit der IASB-Mitglieder einen gemischten Ansatz vorzog, bei
dem manche Leasinggeber den Ausbuchungsansatz anwenden und
andere den Erfüllungspflichtenansatz. Der IASB hatte bis jetzt
allerdings noch nicht die Zeit, zu erörtern, aber die Grenze
zwischen Hersteller- und Händlerleasinggebern auf der einen
Seite und anderen Leasinggebern auf der anderen Seite gezogen
werden solle, oder ob die Unterscheidung auf den Merkmalen der
Leasingvereinbarung aufbauen soll. Der IASB wird in den nächsten
paar Tagen zusammenkommen, um die Unterscheidungsfaktoren zu
definieren.