Leasingverhältnisse

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Bilanzierung durch den Leasinggeber - die Erfüllungspflicht des Leasinggebers

Nach kurzer Diskussion bestätigten die Boards, dass nach dem Erfüllungspflichtansatz der Leasinggeber die einzige Verpflichtung hat, dem Leasingnehmer über den Leasingzeitraum weiter die Nutzung des Leasinggegenstands zu gestatten. Daher werden gleichmäßig über die Leasingdauer die Erfüllungspflicht erfüllt und die Erlöse erfasst. Ein IASB-Mitglied wies darauf hin, dass nach diesem Ansatz Gewinne am Tag 1 nur erfasst werden sollten, wenn der Geschäftsvorfall dem Wesen nach einer Veräußerung entspricht; ein solcher wäre dann allerdings außerhalb des Anwendungsbereichs des Leasingstandards.

Ein Boardmitglied gab Bedenken hinsichtlich der Behandlung von Kaufoptionen nach dem vorgeschlagenen Modell zum Ausdruck und schlug vor, dass sie als eigenständige Optionen behandelt werden sollten (die separat bilanziert werden und nicht als Verlängerung der Leasingdauer), da sie sich auf eine Beendigung des Nutzungsrecht bezögen und nicht auf die Leasingdauer. Der Stab zeigte einige Bedenken hinsichtlich dieses Ansatzes in Bezug auf das Zusammenwirken mit Verlängerungsoptionen. Der Stab wird weitere Untersuchungen zu diesem Sachverhalt auf einer späteren Sitzung vorstellen.

In Bezug auf den Sachverhalt der Hersteller-/Händlerleasinggeber war einigen Boardmitgliedern unwohl, dass bei Leasingbeginn bei Herstellern und Händlern kein Gewinn oder Verlust erfasst werden sollte. Sie schlugen vor, für Hersteller und Händler den Ausbuchungsansatz zu verwenden und den Erfüllungspflichtenansatz für alle anderen Leasinggeber. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass ein solcher Ansatz die wirtschaftliche Logik der Beziehung besser widerspiegeln würde. Einige Boardmitglieder baten den Stab, den Sachverhalt zu untersuchen und die Auswirkungen dieses Vorschlags auf das Gesamtmodell zu prüfen.

Bilanzierung durch den Leasinggeber - Ausbuchungsmodell

Die Boards erörterten den Ausbuchungsansatz in Bezug auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber. Nach kurzer Diskussion lehnten die Boards den vollen Ausbuchungsansatz ab, nach dem der Leasinggeber den vollen Buchwert des Leasinggegenstands ausbucht und eine Forderung (einen finanziellen Vermögenswert) und einen Restwertvermögenswert (ein nicht finanzieller Vermögenswert) einbucht.

Die Boards wendeten sich dann dem Teilausbuchungsansatz zu, nach dem der Leasinggeber einen Teil des Vermögenswerts ausbucht, der das unbedingte Recht darstellt, einen Teil des zugrunde liegenden Vermögenswerts für eine gewisse Zeit im Austausch gegen eine Forderung zu nutzen, und den Restwertvermögenswert behält, der das Recht des Leasinggebers auf den zugrunde liegenden Vermögenswert zum Ende der Leasingdauer darstellt.

Ein Boardmitglied fragte nach der Grundlage des Ausbuchungsmodells. Er wies darauf hin, dass der vorgestellte Ansatz (Erlöserfassung auf Grundlage der Barwerte der Leasingzahlungen und gleichzeitig Bilanzierung der Veräußerungskosten im gleichen Betrag) nicht im Einklang mit den vorgeschlagenen Leitlinien zur Erlöserfassung steht und keine Verbindung mit der Kundengegenleistung aufweist. Er wies darauf hin, dass bei dem Ansatz davon ausgegangen werde, dass der Leasinggeber keine fortlaufende Erfüllungspflicht habe (es gibt die Verpflichtung, des Leasinggegenstand zur Verfügung zu stellen, womöglich Steuern zu zahlen und Wartungsleistungen zu erbringen), was zu einer Vorverteilung der Erlöse führen könnte.

Nach einer hitzigen Diskussion kamen die Boards überein, dass unter beiden Modellen alle anderen Verpflichtungen angesetzt werden sollen und entweder zu Vertragsbeginn bewertet sollen oder in dem Maß wie sie in Übereinstimmung mit anderen Standards entstehen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in dem Modell implizit angenommen werde, dass der Leasinggeber alle Rechte und Pflichten übertrage; dies sei jedoch nicht notwendigerweise der Fall.

Schließen hielten die Boards fest, dass unter dem Ausbuchungsmodell der Schwerpunkt viel mehr auf die Identifizierung der Dienstleistungskomponente des Vertrags und die Identifizierung der Tatsache, ob Zahlungen für andere Verpflichtungen in den Leasingzahlungen enthalten sind, gelegt würde, da der Barwert der Leasingzahlungen andere Elemente enthalten sein könnten, die sich nicht auf den Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht bezögen.

Die Boards erörterten die Bilanzierung von Vereinbarungen mit Dienstleistungs- und mit Leasingkomponente. Die Boards diskutierten, wie der Wert, der der Dienstleistungskomponente zuzuweisen ist, und wie der Wert der der Leasingkomponenten zuzuweisen ist, zu verteilen sind. Die Boards hielten fest, dass die Dienstleistungskomponente immer separat sein müsste und immer zu schätzen wäre. Die Boards baten den Stab, die Bilanzierung der Dienstleistungskomponente zu untersuchen. Die Boards baten den Stab auch, die Grundlage für die Entscheidung der Aufteilung zu untersuchen – also welche Leitlinien für integrale und nicht integrale Dienstleistungskomponenten anzuwenden wären (und was das Zusammenwirken der integralen Merkmale der Leistung und der eigenständigen Funktion sei, wie sie in den Leitlinien zur Erlöserfassung vorgeschlagene würde).

Verschiedene Boardmitglieder drückten Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte des Modells aus – beispielsweise angesichts der Tatsache, dass ein höherer Restwert zu einer höheren Erlöserfassung führen würde, angesichts der Auswirkungen von bedingten Mietzahlungen wie auch der Verwendung des Neubewertungsmodells unter IFRS).

Vermögenswert aus dem Restbuchwert

Die Boards setzte ihre Erörterung mit der Definition des Vermögenswerts aus dem Restbuchwert fort. Der Stab meinte, dass der Leasinggeber nicht in der Lage sein würde, Zugang zu dem Nutzen aus dem zugrundeliegenden Vermögenswert zu erhalten, bis die Leasingdauer nicht abgelaufen sei. Die Bewertung des Vermögenswerts aus dem Restbuchwert sollte also den Zeitwert des Geldes widerspiegeln. Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass eine solche Definition von dem Restwert wie in IAS 16 definiert und von der Definition unter US-GAAP abweichen würde, und konnten nicht einsehen, wie ein solches Abweichen gerechtfertigt sein könnte. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Auswirkung des Anwachsen des Wertes des Restwertes (und beschleunigte Abschreibungsmuster) zu einem Ansatz eines Gewinns am Tag 1 führen könnte.

Darüber hinaus äußerten verschiedenen IASB-Mitglieder Bedenken, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung des Restbuchwertvermögenswerts den Neubewertungsleitlinien nach den IFRS widersprechen würden. Sie fragten, wie sehr sich der Restbuchwertvermögenswert von den Sachanlagen nach IAS 16 unterscheiden würde.

Ein Boardmitglied fragte nach der Verwendung des Diskontierungssatzes - der Charakter des Vermögenswertrisikos in Verbindung mit dem Restwert unterscheidet sich von dem Kreditrisiko in Bezug auf die Forderung, was möglicherweise zu unterschiedlichen Diskontierungssätzen führen könnte. Der Stab wies darauf hin, dass in der Praxis ein kombinierter Satz verwendet würde, da die Trennung des Sätze sehr kompliziert sei.

Darüber hinaus bat ein Boardmitglied den Stab, das Zusammenwirken der vorgeschlagenen Leitlinien zu Restbuchwerten und der Leitlinien zu als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien zu untersuchen.

Da der Vorschlag, die Neubewertung des Restbuchwertvermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert nicht genügend Unterstützung fand, erwogen die Boards die Alternative einer Zuweisung des früheren Buchwerts des zugrunde liegenden Vermögenswerts, die bei Vertragsbeginn eingefroren und nachfolgend auf Wertminderung geprüft wird.

Zu dem Zeitpunkt baten die Boards den Stab, die Auswirkungen des Ansatzes zu untersuchen und sie anhand eines numerischen Beispiels vorzustellen. Einige Boardmitglieder zweifelten an der Machbarkeit des Ansatzes (Technik der Journaleinträge zum Ende der Berichtsperiode, mögliche Pauschalgewinne am Ende des Leasingverhältnisses für sehr kurze und sehr lange Leasingverhältnisse und die Möglichkeit einer zu geringen Angabe von Erträgen aus Leasingverhältnissen). Der Stab versprach, Beispiele zur Anwendung dieses Modells auf der Mittwochsitzung vorzustellen.

Behandlung von Optionen

Der Stab schlug den gleichen übergreifenden Ansatz für Leasingverhältnisse mit Optionen zur Verlängerung oder Beendigung vor wie unter dem Erfüllungspflichtenansatz. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, obwohl manche Boardmitglieder die Argumente für eine andere Behandlung von Optionen für Leasinggeber und Leasingnehmer wiederholten und eine separate Behandlung von Optionen für Leasinggeber vorschlugen. Andererseits betonten andere Boardmitglieder die Notwendigkeit von Einheitlichkeit. Schließlich kamen die Boards überein (IASB mit der knappest möglichen Mehrheit), dass die erstmalige Bewertung des Vermögenswerts aus dem Restbuchwert, der vom Leasinggeber angesetzt wird, im Einklang mit der angenommenen Leasingdauer erfolgen soll (also der längstmöglichen Leasingdauer, deren Eintreten wahrscheinlicher als ihr Nichteintreten ist).

Die Boards erörterten die Folgebewertung von Leasingverhältnissen mit Optionen auf Verlängerung oder Beendigung. Vor dem Hintergrund der Erörterung der Entscheidung, die Kostenzuweisung von Restwerten bei Vertragsbeginn einzufrieren, baten die Boards den Stab, die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Folgebewertung dieser Optionen mit Hilfe von Beispielen zu untersuchen und auch die unterschiedliche Behandlung von Ausdehnung und Verkürzung der erwarteten Leasingdauer zu überdenken.

Im Einklang mit der früheren Entscheidung beim Erfüllungspflichtenansatz baten die Boards den Stab, die größeren Auswirkungen der Kaufoptionen für die Bilanzierung durch den Leasinggeber zu untersuchen. Die Boards stellten auch klar, dass sie vor dem Hintergrund der Untersuchungen die Auswirkungen der Behandlung von Kaufoptionen auf die Bilanzierung durch den Leasingnehmer erörtern wollen. Der Stab würde diese zusätzlichen Untersuchungen auf einer späteren Sitzung zur Verfügung stellen.

Andere Sachverhalte

Die Boards erörterten die Auswirkungen bedingter Mietzahlungen und Restwertgarantien und die Bilanzierung für Unterleasingverhältnisse auf den Ausbuchungsansatz. Die Boards werden ihre Diskussion zu Leasingverhältnissen auf ihrer Sitzung am Mittwoch fortsetzen, wenn sie die verbleibenden Aspekte des Ausbuchungsmodells erörtern.

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