Versicherungsverträge

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Entbündelung

Die Boards erörterten, ob Investitions- oder Finanzierungsdienstleistungskomponenten, die in einem Vertrag zusammen mit der Versicherungsleistung enthalten wären, separat angesetzt und bewertet werden sollten, als ob sie eigene Verträge wären. Insbesondere erörterten die Boards das vorgeschlagene Prinzip für die Entbündelung:

Ein Bestandteil eines Versicherungsvertrags sollte aus diesem herausgelöst werden, wenn er unabhängig von den anderen Bestandteilen dieses Vertrags bestehen kann. Ein Bestandteil kann unabhängig bestehen, wenn er nicht wesentlich von anderen Bestandteilen des Vertrags abhängt.

Die Boards waren weiterhin der Meinung und unglücklich darüber, dass die Unterscheidung zwischen "unabhängig" und "abhängig" in der Praxis nicht umgesetzt werden könne. Verschiedene Boardmitglieder zeigten sich tief besorgt angesichts der Auswirkungen für eingebettete Derivate und die mögliche Bilanzierung einer Arbitrage zwischen Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten. Im Endeffekt konnten die Boards bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss gelangen und entschieden, andere Aspekte der Entbündelung zu diskutieren, da sie hofften, dass diese Erörterungen ihnen dabei helfen könnten, dass Entbündelungsprinzip auf eine zusammenhängende Art und Weise zu artikulieren.

Die Boards erörterten, wie man die Entbündelung eines Anlagebestandteils insbesondere innerhalb eines langfristigen Versicherungsvertrags fordern könne. Die Boards kamen überein, dass Verträge mit explizit ausgeglichenem Konto des Inhabers (kontobestimmten Verträgen) entbündelt werden sollten. Darüber hinaus sollen teilnehmende Verträge und Verträge mit nicht garantierten Prämien, die Merkmale aufweisen, die für kontobestimmte Verträge wesentlich sind, den kontobestimmten Verträgen zugerechnet werden.

Die Boards kamen überein, dass der Stab auf bestehenden US-amerikanischen Leitlinien aufbauen sollte (ASC Topic 944-20-15-29) , wenn er sich den adressatenbestimmten Verträgen zuwendet. Die Boards kamen überein, dass der Anlagebestandteil von Versicherungsverträgen, die keine Merkmale aufweisen, die für kontenbestimmte Verträge bedeutsam sind, normalerweise nicht herausgetrennt würden. Solche Verträge weisen keine explizite Kontobalance auf, und sie teilen auch die grundlegenden Merkmale der kontobestimmten Verträge nicht auf. Wenn jedoch solche Verträge zwei oder mehr Bestandteile aus Gründen aufweisen würden, die nicht wirtschaftlicher Art sind, würden diese Bestandteile herausgelöst, weil sie unabhängig bestehen könnten.

Die Behandlung von eingebetteten Derivaten war nicht so leicht zu klären. Der IASB stimmte mit knapper Mehrheit dafür (9 Ja-Stimmen; 5 Nein-Stimmen), dass die eingebetteten Derivate mit Hilfe der bestehenden IFRS-Aufspaltungsvorschriften entbündelt werden sollten. Dagegen war der FASB einstimmig der Meinung, dass alle Bestandteile einschließlich der eingebetteten Derivate entbündelt werden sollten, wenn der jeweilige Bestandteil nicht ausreichend abhängig von den anderen Bestandteilen des Versicherungsvertrags ist.

Der Stab wird diese Paket von Entscheidungen mit sich nehmen und mit dem Board außerhalb der Sitzung zusammenarbeiten, um eine einheitliche Position zu erzielen. Dies wird den Versuch einschließen, ein Entbündelungsprinzip zu identifizieren. Eine solche Position würde öffentlich in der üblichen Art und Weise erörtert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgruppe für Umsetzungsfragen in Bezug auf Derivate (Derivatives Implementation Group, DIG) des FASB sich einer Reihe der Sachverhalte gewidmet habe, die allgemeinen Versicherungsverträgen gälten. Langfristige Verträge einen allerdings nicht erörtert worden.

Anwendungsbereich: Finanzgarantien

Die Boards erörterten, ob Finanzgarantieverträge in den Anwendungsbereich von Versicherungen oder den des Projekts zu Finanzinstrumenten fallen sollten. Insbesondere erörterten sie Finanzgarantieversicherungsverträge (für Nichtzahlung von Zinsen und Tilgungen von Schuldtiteln), Hypothekengarantieversicherungsverträge und Kreditversicherungsverträge (für Handelsforderungen).

Mindestens ein Boardmitglied zeigte Bedenken, dass viele der erörterten Verträge Derivate seien aber, da sie die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllten, nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanziert würden. Der Stab versuchte, die Bedenken der Boards zu zerstreuen, und meinte, dass dies nicht der Fall sein würde Tda die Behandlung nicht davon abhinge, das zugrunde liegende Instrument zu halten.

Die Boards kamen schlussendlich überein (FASB: 4 Ja-Stimmen; IASB: 13 Ja-Stimmen), dass Verträge, die die Definition einer Versicherung erfüllten, als Versicherungsvertrag bilanziert werden sollten. Die Boards waren sich einig, dass die Absicht des Projekts sei, dass gleiche oder ähnliche Transaktionen ähnlich bilanziert werden sollten. Dies Ziel lässt wenig Alternativen dazu zu, Finanzgarantieverträge, mit denen der Halter entschädigt wird, als Versicherungsverträge zu behandeln.

Anwendungsbereich: Dienstleistungsverträge mit festgesetztem Preis

Nach kurzer Diskussion lehnten die Boards ab, dass Dienstleistungsverträge mit festgesetztem PreisAfter die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllen und in den Anwendungsbereich des IFRS/ ASC zu Versicherungen fallen sollten (FASB: 5 Gegenstimmen; IASB: 4 Stimmen dafür). Daher werden solche Verträge vom Standard ausgenommen. Dies stimmt mit der bisherigen Behandlung dieser Verträge überein.

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