Konsolidierung

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Restant: Bilanzierung durch das Mutterunternehmen eines Investmentunternehmens

Der IASB kam überein, dass der IFRS zur Konsolidierung sich der Situation widmen würde, in der ein beherrschter Investitionsempfänger eines konsolidierten Investmentunternehmens ein Eigenkapitalanteil am endgültigen Mutterunternehmen hält. Derzeit würden nach den IFRS die Anteile, die vom Investitionsempfänger am Mutterunternehmen gehalten werden, als eigene Eigenkapitalinstrumente im Konzernabschluss der Mutterunternehmens erfasst. Ob diese Verfahrensweise beibehalten werden sollte, wenn der Investitionsempfänger zu beizulegenden Zeitwert bilanziert wird, war unklar. Der FASB wollte sich dieses Sachverhalts nicht gesondert annehmen: Seiner Meinung nach gibt es nach US-GAAP Leitlinien, und aus den Tatsachen und Umständen würde sich die richtige bilanzielle Behandlung ergeben.

In einer ergänzenden Abstimmung kam der IASB überein (12 Ja-Stimmen), dass das Mutterunternehmen eines Investmentunternehmens alle beherrschten Investitionsempfänger konsolidieren würde, auch diejenigen, die von Tochtergesellschaften eines Investitionsunternehmens gehalten werden. Die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert, die von der Tochtergesellschaft des Investitionsunternehmens auf ihre Anteile am Mutterunternehmen anwendet, würde verboten, wenn das Mutterunternehmen seinen konsolidierten Abschluss erstellt.

Vertreterbeziehungen: Regulierte Fonds

Die Boards erörterten die zu treffenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der angemessene Konsolidierung, wenn ein Fonds, der verwaltet wird, eng von Gesetzen oder Verordnungen bestimmt wird, die sicherstellen sollen, dass der Fonds zum besten Nutzen aller Anleger verwaltet wird.

Die Boards erörterten ein Beispiel, in dem eine Berichtseinheit einen Investmentfonds einrichtet und als Fondsmanager auftritt, der Anteile an dem Fonds an externe Anleger verkauft. Obwohl Obwohl der Fondsmanager die Art des Fonds bestimmt, werden die Parameter des Fonds, die die Arbeit des Fondmangers bestimmten, per Regulierung vorgegeben.

Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig überein, dass Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Fondsmanagers, die diesem per Gesetz oder Verordnung auferlegt werden, diesen nicht davon abhalten, den Fonds zu kontrollieren (weshalb er ihn zu konsolidieren hat).

Separate Darstellung / Übergangsleitlinien

Die Boards hatten keine Zeit, Papiere zu erörtern, die den Fragen galten, ob bestimmte oder alle der Elemente eines konsolidierten Unternehmens getrennt von den anderen Elementen im Konzernabschluss klassifiziert werden müssen oder dürfen, und wie die vorgeschlagenen Übergangsleitlinien aussehen sollen, wenn eine Berichtseinheit beim Übergang auf den Neuen Standard zur Konsolidierung zu dem Schluss kommt, dass entweder die Konsolidierung eines vorher nicht konsolidierten Unternehmens oder die Aufgabe der Konsolidierung eines vorher konsolidierten Unternehmens sachgerecht ist. Diese Papiere werden von den Boards getrennt erörtert, und nur wenn die erzielten Schlussfolgerungen abweichen, werden sie auf einer gemeinsamen Sitzung erörtert.

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