Konsolidierung

Date recorded:

Investmentunternehmen: Folgeänderungen an IAS 28 und IAS 31

Der Board erörterte die Entscheidung, eine Fair-Value-Ausnahme von der Konsolidierung für Investmentunternehmen für assoziierte Unternehmen und Joint Ventures zu gewähren.

Die meisten Boardmitglieder waren der Meinung, dass die bestehenden Ausnahmen von Anwendungsbereich für Investmentfonds, Investmentgesellschaften, anlagegebundene Versicherungsfonds und Wagniskapitalgesellschaften bezüglich der Verwendung des beizulegenden Zeitwerts in IAS 28 und IAS 31 an die Entscheidung zu Investmentunternehmen angepasst werden sollte. Der Board hielt fest, dass zwei Sätze von Ausnahmen kompliziert und verwirrend sein würden. Dennoch wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, dass die Ausnahme für Investmentunternehmen den Kreis der Unternehmen, die Nutzen aus der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert im Gegensatz zu den gegenwärtigen Vorschriften ziehen könnte, einengen würde. Insbesondere wurden Bedenken hinsichtlich der Behandlung von anlagegebundenen Versicherungsfonds erhoben, die normalerweise nicht als Berichtseinheiten fungieren. Der Board bat den Stab, die Auswirkungen der Einschränkung des Kreises der Unternehmen in diesem Zusammenhang zu untersuchen. Ungeachtet der weiteren Untersuchungen entschied der Board vorläufig, die vorgeschlagenen Kriterien für ein Investmentunternehmen, die im Konsolidierungsprojekt entwickelt worden sind, aufzunehmen und mit ihnen die Aufzählung der unternehmen in den Anwendungsparagraphen von IAS 28 und IAS 31 zu ersetzen, die von der Fair-Value-Ausnahme profitieren.

Der Board erörterte des Weiteren die Auswirkungen der am vorigen Tag getroffenen Entscheidung zur Bilanzierung durch die Mutter des Investmentunternehmens. Der Board entschied, dass im Einklang mit den Leitlinien, die im Konsolidierungsprojekt vorgeschlagen worden sind, normale Regeln für die Bewertung von assoziierten unternehmen und Joint Ventures gelten sollten (also Umkehrung der Zeitwertbewertung, wenn die Mutter nicht selbst ein investmentunternehmen ist).

Schließlich bestätigte der Board seine Entscheidung, dass die Teilanwendung des beizulegenden Zeitwerts für die Bewertung von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures gestattet sein würde (anders gesagt: unterschiedliche Bewertungsgrundlagen können auf Teile einer Beteiligung an einem assoziierten unternehmen oder einem Joint Venture angewendet werden, wenn ein Teil der Beteiligung für die Fair-Value-Ausnahme in Frage kommt). Dennoch fühlten sich einige Boardmitglieder ausgesprochen unwohl angesichts dieses Ergebnisses.

Investmentunternehmen: Erstmalige Anwendung 2011

Der Board erörterte die Bitte aus einem Rechtskreis, in dem von Unternehmen am 1. Januar 2011das erste Mal verlangt werden wird, ihre Abschlüsse nach IFRS zu erstellen, eine vorübergehende Ausnahme von den gegenwärtigen Vorschriften zu gewähren, Beteiligungen an Unternehmen die Investmentunternehmen ähneln, wie sie im Konsolidierungsprojekt definiert werden, zu konsolidieren und sie stattdessen zum beizulegenden Zeitwert erfassen zu dürfen. Nach den bestehenden lokalen Vorschriften sind diese Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der Board zeigte einiges Verständnis für die Bitte, da nach den gegenwärtigen IFRS-Vorschriften diese Unternehmen die Investmentunternehmen bei Übernahme der IFRS konsolidieren müssten aber nach Fertigstellung der Leitlinien zu Investmentunternehmen dies wieder auf den beizulegenden Zeitwert zurückändern müssten. Dennoch wies der Board darauf hin, dass die Leitlinien zu Investmentunternehmen noch nicht fertiggestellt sind, und solche Ausnahmeleitlinien würden einige Entscheidungen vorwegnehmen, was nicht im Einklang mit dem Konsultationsprozess steht. Darüber hinaus war der Board der Meinung, dass es sich um eine aufsichtliche Frage handele und dass eine lokale Regulierungsbehörde sich ihrer statt des Boards widmen solle. Daher entschied sich der Board, sich dieser Frage nicht anzunehmen.

Der Board erörterte das Paket von Entscheidungen in Bezug auf Investmentunternehmen, das erneut zur Stellungnahme veröffentlicht wird. Zwei Boardmitglieder gaben zu erkennen, dass sie eine alternative Sichtweise angeben wollten, und weitere drei Boardmitglieder erwägen diese Möglichkeit.

Entwurf ED 10: Übergangsbestimmungen

Der Board erörterte die allgemeinen Übergangsvorschriften für den neuen Konsolidierungsvorschlag. Der Board entschied, dass die neuen Vorschriften für die Konsolidierung rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 angewendet werden sollen (es ist also anzunehmen, dass die Unternehmen schon immer konsolidiert wurden). Dennoch hielt der Board fest, dass eine vollständige rückwirkende Anwendung in manchen Fällen eine nachträgliche Beurteilung erfordern könnten, wenn die beizulegenden Zeitwerte zum Erwerbszeitpunkt nicht zur Verfügung standen. Der Board entschied daher, dass die neu konsolidierten Unternehmen die Berechnung verwenden sollten, die beim Erwerb erstellt wurden (beispielsweise erforderlich für die Bilanzierung des erworbenen Unternehmens als assoziiertes Unternehmen waren). Für Fälle, in denen solche Berechnungen nicht erstellt wurden, entschied der Board eine Ausnahme aufgrund von Undurchführbarkeit zu gewähren, um nachträgliche Beurteilungen zu vermeiden. Der Board kam überein, dass in dem Fall die Erwerbsmethode in der laufenden Berichtsperiode verwendet werden solle.

Der Board entschied außerdem, eine vorzeitige Anwendung der Konsolidierungsleitlinien zuzulassen.

Separate Darstellung

Der Board erörterte, ob eine separate Klassifizierung der Elemente eines konsolidierten Unternehmens im konsolidierten Abschluss der Berichtseinheit gefordert werden solle. Unter US-GAAP ist gefordert, dass eine Berichtseinheit im Hauptteil der Bilanz diejenigen Vermögenswerte einer konsolidierten Zweckgesellschaft separat klassifiziert, die nur dazu genutzt werden können, Verbindlichkeiten der konsolidierten Zweckgesellschaft zu begleichen. Das gleiche gilt für solche Verbindlichkeiten einer konsolidierten Zweckgesellschaft, über die Kreditgeber (oder Inhaber von Nutzungsrechten) nicht auf den allgemeinen Kredit der Berichtseinheit zurückgreifen können. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass diese Vorschrift nicht mit dem Konzept einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit in einem konsolidierten Abschluss steht. Diese Mitglieder argumentierten, dass solche Vorschriften der Hauptteil des Abschlusses verstopfen und keine nützlichen Informationen liefern würden. Einige Boardmitglieder waren jedoch im Gegenteil dazu der Meinung, dass solche Angaben für Nutzer sinnvoll sein könnten.

Da die meisten Boardmitglieder der Meinung waren, dass die US-GAAP-Vorschriften zu belastend seien, bat der Board den Stab, zu erwägen, ob eine Angabe in den Angaben zu Beschränken auf den Vermögenswerten diesem Zweck genügen könnten. Der Board wird den Sachverhalt mit dem FASB auf der nächsten Boardsitzung erörtern.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.