Gemeinsame Vereinbarungen

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Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust der gemeinschaftlichen Beherrschung

Ohne viel Diskussion kam der Board zu folgenden Entscheidungen:

Ein Unternehmen klassifiziert einen Teilanteil an einem Joint Venture oder an einem assoziierten Unternehmen als zur Veräußerung gehalten, wenn eine solche Teilveräußerung die Kriterien für die Klassifizierung zur Veräußerung gehalten wie in IFRS dargestellt erfüllt, während die Equity-Methode für die Bilanzierung des behaltenen Anteils verwendet wird.

In dem Fall, dass die Veräußerungsabsicht sich ändert, kehrt das Unternehmen zu Bilanzierung über die Equity-Methode für den zur Veräußerung gehalten Teilanteil zurück.

Im Fall gemeinschaftlicher Geschäftstätigkeit sollten die Leitlinien für die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten ausgeweitet werden um die Klassifizierung als zur Veräußerung vgehalten von allen Vermögenswerten und Schulden zu umfassen, an denen der gemeinsam Geschäftstätige einen Anteil hält, in Fällen in denen eine Veräußerung die Kriterien für eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten wie in IFRS 5 definiert erfüllt.

Paragraph 28 von IFRS 5 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass die Abschlüsse für die Perioden seit der Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten rückwirkend angepasst werden sollen, wenn die Veräußerungsgruppe oder der langfristige Vermögenswert, die nicht länger als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird, ein Tochterunternehmen, einen gemeinsame Vereinbarung oder ein assoziiertes Unternehmen ist.

Die Vorschriften in Paragraph 34 des Entwurfs ED 9 sollten neu formuliert werden, um die entsprechenden Vorschriften für gemeinsame Geschäftstätigkeit aufzunehmen, die nicht länger die Kriterien erfüllen, nach denen sie als zur Veräußerung gehalten klassifiziert würden.

Angaben

Der Board kam überein, eine Auflistung und eine Beschreibung der gemeinsamen Vereinbarungen und den assoziierten Unternehmen zu fordern, die einzeln wesentlich für die berichtende Gruppe sind. Der Board entschied, keinen Bezug auf bedeutende gemeinsame Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen zu nehmen, da der Begriff "bedeutend" in den IFRS nicht definiert ist.

Der Board entschied, dass zusammengefasste Finanzinformationen in Bezug auf Joint Ventures oder assoziierte Unternehmen den Anteil im Abschluss des berichtenden Unternehmens zu 100% zeigen soll, da die Angaben bereits den proportionalen Anteil und die Stimmrechte an dem Joint Venture oder assoziierten Unternehmen zeigen. Daher entschied der Board, die Angabe der Beträge zu 100% für die einzeln wesentlichen Joint Ventures und assoziierten Unternehmen zu fordern sowie den Betrag des Nettoanteils an den Joint Ventures oder assoziierten Unternehmen, die nicht für sich genommen wesentlich sind.

Der Board war geteilter Meinung hinsichtlich der Angaben für assoziierte Unternehmen. Einige Boardmitglieder zogen es vor, detailliertere Informationen zu fordern, die solchen ähnelten, die für Joint Ventures gefordert werden, da sie der Meinung waren, dass einige assoziierte Unternehmen ebenso bedeutend sein können wie Joint Ventures. Sie waren der Meinung, dass solche Informationen für die Nutzer von Abschlüssen wichtig sein können. Dennoch entscheid der Board beinah hälftig geteilt (8 zu 7 Stimmen), nur den jeweiligen Anteil des Anlegers am Betrag der kurzfristigen Vermögenswerte, der langfristigen Vermögenswerte, der kurzfristigen Schulden, der langfristigen Schulden, der Erträge, der Gewinne und Verluste und des sonstigen Gesamtergebnisses zu fordern.

Einige Boardmitglieder schlugen außerdem vor, diese Angaben für jedes einzeln wesentliche assoziierte Unternehmen zu fordern und nicht nur aggregiert für alle assoziierten Unternehmen.

Schließlich kam der Board überein, die Vorschrift zu streichen, dass alle Eventualverbindlichkeiten und Zusagen aus gemeinsamer Geschäftstätigkeit separat von den eigenen Eventualverbindlichkeiten und Zusagen der Berichtseinheit anzugeben sind, aber die Vorschrift beizubehalten, dass die Eventualverbindlichkeiten und Zusagen aus dem Engagement der BErichtseinheit in Joint Ventures separat anzugeben sind.

Übergangsbestimmungen

Nach sehr kurzer Erörterung kam der Board überein, dass im Fall eines Übergangs von der Bilanzierung von Vereinbarungen nach der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Anteilen an den Vermögenswerten und Schulden (gemeinsame Geschäftstätigkeit nach dem neuen Standard) ein Unternehmen die Beteiligung ausbuchen und die Anteile an den Vermögenswerten und Schulden auf Grundlage des Anteils des Unternehmens in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zu ihrem entsprechenden Buchwert (angepasst um ihren beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt, Abschreibungen und Wertminderung) ansetzen solle. Darüber hinaus soll das Unternehmen den Unterschied zwischen dem Buchwert der Beteiligung und dem Buchwert der einzelnen Vermögenswerte und Schulden in der Gewinnrücklage erfassen. Der Board kam außerdem überein, dass der Geschäfts- oder Firmenwert, der in der Beteiligung unter der Equity-Methode beinhaltet ist, den einzelnen Vermögenswerten der gemeinsamen Geschäftstätigkeit zugewiesen werden soll.

Der Board kam außerdem überein, dass im Fall eines Übergangs von der Bilanzierung von Vereinbarungen nach der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Anteilen an den Vermögenswerten und Schulden ein Unternehmen eine Überleitung zwischen der ausgebuchten Beteiligung und den neu angesetzten Vermögenswerten und Schulden erstellen und angeben soll; jegliche Abweichungen werden in der Gewinnrücklage erfasst.

Des Weiteren kam der Board überein, dass Erstanwender, die von der anteilsgemäßen Bilanzierung auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode übergehen, eine Wertminderungsprüfung der entstehenden Beteiligung durchführen sollen.

Außerdem kam der Board überein, dass Erstanwender, die von der anteilsgemäßen Bilanzierung auf die Bilanzierung von Anteilen an den Vermögenswerten und Schulden übergehen, die gleichen Übergangsvorschriften erfüllen müssen wir gegenwärtige IFRS-Anwender. Ausgenommen sind Anpassungen, die ein Erstanwender benötigen könnte, um seine Beteiligungen auf eine IRS-Grundlage umzustellen.

Der Board vereinbarte, dass die Übergangsvorschriften separate Abschlüsse von Erstanwendern die gleichen sein sollen wie die Übergangsvorschriften von gegenwärtigen IFRS-Anwendern.

Der Board war sich einig, dass das Datum des Inkrafttretens der Leitlinien mit den anderen Projekten des Arbeitsabkommens in Einklang gebracht werden soll. Schließlich bat der Vorsitzende die Boardmitglieder, ihre Unterstützung für das Entscheidungspaket zu zeigen. Keines der Boardmitglieder deutete eine Ablehnung an.

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