Konsolidierung

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Investmentgesellschaften - Angaben

Die Boards erörterten das Angabenpaket für Investmentgesellschaften. Die Boards kamen überein, dass eine Investmentgesellschaft zusätzlich zu den Informationen, die derzeit angegeben werden müssen (in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert nach IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben), auch angeben sollte, ob sie in irgendeiner Form finanzielle oder andere Unterstützung gegenüber einem seiner kontrollierten Investitionsempfänger geleistet hat, die sie zu leisten vorher nicht vertraglich nicht verpflichtet war.

Die Boards kamen außerdem überein, dass eine Investmentgesellschaft die Art und den Umfang jeglicher bedeutender Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit seiner Investitionsempfänger, Mittel an die Investmentgesellschaft zu übertragen, angeben soll.

Die Boards erörterten den Vorschlag, die Angabe der neuesten verfügbaren zusammengefassten Finanzinformationen für einzeln wesentliche beherrschte Investitionsempfänger zu fordern, die sonst konsolidiert worden wären. Die Boards lehnten die vorgeschlagene Angaben ab, da sie darauf hinwiesen, dass, wenn der beizulegende Zeitwert die relevanteste Angabe sei, der beizulegende Zeitwert auch das Merkmal sein solle, das angegeben wird. Da es oft eine Berechnung des beizulegenden Zeitwerts auf der dritten Hierarchieebene wäre, würden zusätzliche Angaben in Bezug auf die Berechnung zu leisten sein.

Ein Boardmitglied meinte, dass die Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Personen und Unternehmen in diesem Szenario zur Anwendung kommen sollten, weil sie nicht abgeschafft würden. Die Boards stimmten dem zu.

Die Boards diskutierten ferner zusätzliche Angaben, die derzeit nach US-GAAP für Investmentgesellschaften gefordert werden. Diese Vorschriften nach US-GAAP sind freistehende Anforderungen für Investmentgesellschaften, wohingegen nach IFRS die Ausweis- und Angabevorschriften aller anderen IFRS auf Investmentgesellschaften anzuwenden seien. Der IASB bat den Stab, einen ausführlichen Vergleich der Anforderungen nach US-GAAP mit jenen durchzuführen, die derzeit nach IFRS gefordert werden. Die Boards werden diesen Sachverhalt auf einer der folgenden Sitzungen erneut erörtern.

Angaben für Tochterunternehmen und nicht konsolidierte strukturierte Gesellschaften

Die Boards setzten ihre Erörterung über ein Angabenpaket für Tochterunternehmen sowie für nicht konsolidierte strukturierte Gesellschaften fort. Die Boards begannen mit einer Diskussion des grundlegenden Angabeprinzips. Nichtsdestotrotz wurde bald klar, dass die Boards mit dem vorgeschlagenen Prinzip nicht einverstanden waren, weil sie der Ansicht waren, dass strukturierte und operative Gesellschaften sowie konsolidierte und nicht konsolidierte Unternehmen miteinander vermischt werden. Die FASB-Mitglieder meinten, dass man das in Standard Nr. 167 enthaltene Prinzip als Grundlage nehmen solle. Die Boards werden das Prinzip auf der nächsten Boardsitzung erneut anschauen.

Zu den spezifischeren Angaben verständigten sich die IASB-Mitglieder vorläufig darauf, eine Angabe der Liste einzeln wesentlicher Tochterunternehmen zu fordern, die den Namen, das Land der Domizilierung sowie den Anteilsbesitz und zusammengefasste Finanzinformationen umfasst. Den FASB-Mitglieder widerstrebte es, derartige Angaben zu fordern.

Mit Blick auf nicht konsolidierte strukturierte Gesellschaften entschieden die Boards, dass eine Berichtseinheit dann in eine nicht konsolidierte Einheit, die für Angabezwecke relevant ist, involviert ist, wenn sie Renditeschwankungen der Einheit ausgesetzt ist.

Die Boards erörterten, ob sich die Angabevorschriften für nicht konsolidierte Gesellschaften nur auf das Engagement einer Berichtseinheit mit Einheiten beziehen sollten, die die Berichtseinheit bedeuteten Renditeschwankungen aussetzt. Vielen Boardmitgliedern war bei der Einfügung des Wortes 'bedeutend' unwohl. Die FASB-Mitglieder meinten, dass die Bezugnahme auf 'bedeutend' in den US-GAAP unlängst gestrichen worden sei. Die Boards verständigten sich vorläufig darauf, sich im nächsten zu veröffentlichenden Dokument nicht auf 'bedeutend' zu beziehen. Der IASB bat den FASB um Erkundung der Praktikabilität dieser Änderung unter US-GAAP. Auf Grundlage einer solchen Erkundung würden die Boards den Sachverhalt auf einer der nächsten Sitzungen erneut diskutieren.

Nach einer kurzen Diskussion verständigte sich der IASB darauf, eine Angabe zum Ergebnis aus dem Engagement mit strukturierten Gesellschaften zu fordern, die die Berichtseinheit aufgesetzt oder deren Gründung unterstützt hat, sowie den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte, die von diesen strukturierten Gesellschaften zu dem Zeitpunkt angesetzt haben, zu dem diese strukturierten Gesellschaften eingerichtet wurden. Diese beiden Angaben würden unabhängig davon gefordert, ob die Vermögenswerte der strukturierten Gesellschaften von einem fremden Dritten erworben wurden.

Der FASB stimmte diesem Angabeerfordernis nicht zu, da man der Ansicht war, dass es durch das allgemeine Angabeprinzip abgedeckt werden sollte.

Die Boards verständigten sich darauf, dass weitere spezielle Angaben gemeinsam mit der allgemeinen Zielsetzung von Angaben auf einer künftigen Sitzung erörtert werden sollen. Insbesondere sähen es die Boards gern, wenn der Stab die Frage anginge, wann Angaben zu Finanzinstrumenten relevant seien und wann die Leitlinien zur Konsolidierung anzuwenden wäre. Einige Boardmitglieder fühlten sich unwohl damit, solche Angaben bei normalen Handelsbeziehungen vorzuschreiben (wie einer Versicherungspolice oder einer Bankgarantie).

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