Leasingverhältnisse – Erörterung eines Mischmodells zur Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers
Gemischter Ansatz für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers (Unterrichtseinheit)
Der IASB erörterte ein mögliches gemischtes Modell für die Bilanzierung durch den Leasinggeber. Es wurden keine Entscheidungen gefällt. Diese Sachverhalten werden auf einer gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im Laufe der Woche noch einmal erörtert. Der FASB hat vorläufig entschieden, den Erfüllungspflichtenansatz auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden, wobei es möglicherweise eine Ausnahme für Hersteller- und Händlerleasingverhältnisse geben soll.
Der Stab erläuterte die Nachteile und möglichen Kritikpunkte der beiden Hauptmodelle (Erfüllungspflichtenmodell und Teilausbuchungsmodell). Der Stab stellte außerdem eine Reihe von Ansätzen vor, bei denen unterschiedliches Gewicht auf diese beiden Modelle gelegt wird.
Die meisten Boardmitglieder stimmten dafür, kurzfristige Leasingverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Leasingvorschriften auszunehmen (also Leasingverhältnisse mit einer Höchstleasingdauer von zwölf Monaten); diese würden in Form einer vereinfachten Periodenabgrenzung bilanziert.
Einige Boardmitglieder drückten Unterstützung für den Vorschlag des Stabs aus, den Teilausbuchungsansatz für alle Leasingverhältnisse mit Ausnahme von kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnisse über Anlageimmobilien (die um einige zusätzliche Leasingverhältnisse über Grund und Boden ergänzt werden könnten) anzuwenden. Diese Boardmitglieder waren sich einig, dass dieser Ansatz im Einklang mit dem Ansatz für Leasingnehmer stehen würde; außerdem würde eine Doppelerfassung von Vermögenswerten vermieden. Einige andere Boardmitglieder lehnte die Empfehlung ab, da sie der Meinung waren, dass dieses Modell ihre Bedenken hinsichtlich des Teilausbuchungsmodells, die auf der gemeinsamen Sitzung im Mai geäußert wurden, nicht entkräften würde. Diese Boardmitglieder hielten an ihren Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Teilausbuchungsmodells fest.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Darstellung des Teilausbuchungsmodells komplex sein würde, da die Darstellung des Nettogewinns oder der Darstellung der Bruttoerträge und Veräußerungskosten von einem Geschäftsmodell bestimmt würden.
Verschiedene andere Boardmitglieder sagten aus, dass sie es vorzögen, den Erfüllungspflichtenansatz für Leasingverhältnisse anzuwenden, bei denen die Risikoaussetzung des Leasinggebers aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist. Sie waren der Meinung, dass ein solcher Ansatz konzeptionell basiert sei und keine weiteren Ausnahmen bräuchte. Dem entgegen gaben verscheiden andere Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich dieses Ansatzes Ausdruck, da er für Strukturierungsmaßnahmen anfällig sei und außerdem eine Grenze wieder einführen würde, die im Rahmen des Leasingprojekts beseitigt werden sollte. Ein Boardmitglied fragte, ob es nicht besser sei, die gegenwärtigen Leitlinien aus IAS 17 Leasingverhältnisse beizubehalten.
Während der folgenden Debatte versuchten die Boardmitglieder, die beiden Bilanzierungsmodelle in Einklang zu bringen. Ein Boardmitglied fasste zusammen, dass es drei Posten im Abschluss gebe, die dafür sorgen, dass die beiden Modelle unterschiedlich erscheinen – die Nettodarstellung des Anlagevermögens, die Erfüllungspflichten und die Leasingforderungen nach dem Erfüllungspflichtenmodell, das Nichtanwachsen der Zinsen beim Restvermögenswert nach dem Ausbuchungsansatz und die Erfassung von Gewinnen beim Ansatz eines Leasingverhältnisses nach dem Teilausbuchungsansatz, wenn der Buchwert des zugrunde liegenden Vermögenswert geringer ist als sein beizulegender Zeitwert.
Der Board erörterte außerdem dem Unterschied zwischen dem Restwert eines Vermögenswerts nach IAS 16 Sachanlagen und der vorgeschlagenen Behandlung des Restvermögenswerts nach dem Teilausbuchungsansatz. Der Stab hielt fest, dass der Restvermögenswert die Zuweisung des ursprünglichen beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts widerspiegelt und nicht neubewertet wird.
Der Board wird diese Sachverhalte im Laufe dieser Woche noch einmal mit dem FASB gemeinsam erörtern.