Versicherungsverträge
Entwurf von Anwendungsleitlinien in Bezug auf künftige Kapitalflüsse
Die Boards erörterten die die Anwendungsleitlinien, die vom Stab in Bezug auf die Frage vorgeschlagen worden sind, welche erwarteten zukünftigen Kapitalflüsse in die Bewertung von Versicherungsverträgen aufgenommen werden sollen. Das Ziel der Diskussion lag darin, dem Stab Rückmeldung zu geben, die dieser mitnehmen und in die Aktualisierung des Entwurfs einfließen lassen könne.
Das vorgeschlagene Prinzip sieht vor, künftige Kapitalflüsse aus der Erfüllung eines Versicherungsvertrags aufzunehmen. Diese Kapitalflüsse sollten die Schätzung des Versicherers seiner Kosten für die Erfüllung widerspiegeln, die Eingaben sind mit Ausnahme von Marktvariablen also unternehmensspezifisch, und der Schwerpunkt liegt auf Kapitalflüssen aus bestehenden Verträgen und nicht aus möglichen neuen Verträgen. In den Leitlinien wird dargelegt, dass der Versicherer zu den Kosten, die notwendig sind, um den Vertrag zu erfüllen, alle Kosten aufnehmen soll, die direkt damit im Zusammenhang stehen (direkte Kosten) und eine systematische Zuweisung der Kosten vornehmen soll, die sich auf den Vertrag oder vertragliche Aktivitäten beziehen (indirekte Kosten). In einem Anhang zu den Leitlinien werden Beispiele von direkten und zusätzlichen Kosten zur Verfügung gestellt, die aufzunehmen sind; ebenso werden die Kosten benannt, die auszuschließen sind, da sie nicht dem Erfüllungskonzept entsprechen.
In den Leitlinien wird ein replizierendes Portfolio für alle Kapitalströme aus der Versicherungsschuld oder einen Teil davon erörtert. Obwohl keine Methode über ein replizierendes Portfolio vorgeschrieben wird, wird im Papier des Stabs die Meinung geäußert, dass, wenn kein solches Portfolio für die Kalibrierung besteht, eine andere Methode verwendet werden sollte, um dies zu erreichen.
In den Leitlinien wird weiter erklärt, dass bei der Schätzung der Kapitalflüsse zum Berichtszeitpunkt, die Bewertung aktuell sein sollte und die Wahrscheinlichkeiten und Erwartungen zu diesem Zeitpunkt widerspiegeln sollten; es sollten keine rückwirkenden Erkenntnisse verwendet werden und es sollten keine möglichen künftigen Kapitalflüsse aus möglichen künftigen Verträgen verwendet werden.
Der Stab stellte später klar, dass die Kapitalflüsse zu ihrem Nominal- oder ihrem tatsächlichen Wert geschätzt werden können (also angepasst um künftige Inflationen), solange die Annahmen durchgehend verwendet werden.
Insgesamt waren viele Mitglieder der Meinung, dass die Leitlinien gut entworfen seien, es wurden jedoch einige Anmerkungen angebracht und Klarstellungen vorgeschlagen. Der Schwerpunkt der Kommentare der FASB-Mitglieder lag darauf, dass einige der Kosten, bei denen vorgeschlagen wurde, sie in die Kapitalflüsse aufzunehmen, nicht gut mit dem Erfüllungskonzept zusammen passten. So seien beispielsweise die Kosten eines Versicherers für die Zahlung fortlaufender Kommissionen an Zwischenhändler, damit die Policen in Kraft bleiben würden, keine Kosten für die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Policeninhaber. Desgleichen seinen auch Policenverwaltungs- und -pflegekosten, die aufzunehmen vorgeschlagen wurde, keine Kosten für die Erfüllung einer Verpflichtung. Diese Diskussion zeigte die Unterschiede in der Art und Weise, wie der IASB und der FASB das Erfüllungskonzept verstehen. Der Ansatz des IASB legte den Schwerpunkt eher auf die Frage, ob die Kosten direkt und zusätzlich zum Vertrag seien, und nicht auf der Frage, ob sie im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Policeninhaber stünden.
Hinsichtlich der Anwendung eine replizierenden Portfolios fragten die Boardmitglieder den Stab nach Klarstellung, ob dieses in allen Fällen berechnet werden müsse, um die Kalibrierung darauf zu ermöglichen, selbst wenn der Versicherer eine andere Methode anwenden würde.
Weiterhin schlugen die Boardmitglieder vor, dass die Leitlinien zu den Auswirkungen künftiger Ereignisse auf die Schätzungen künftiger Ereignisse klargestellt würden, um die Unterscheidung zwischen den Arten von künftigen Ereignissen deutlicher zu machen, die in Erwägung gezogen werden müssen, da sie Auswirkungen auf die Kapitalflüsse gegenwärtiger Verträge haben, und denjenigen, die ignoriert werden müssen, weil sie keine Auswirkungen auf bestehende Verträge haben.
Schließlich wurde der Stab gebeten, die Formulierung des übergreifenden Prinzips zu verschärfen, um es enger mit den detaillierten Leitlinien in Zusammenhang zu bringen, die ihm folgen.
Kapitalflüsse in fremder Währung
Nach einer allgemeinen theoretischen Debatte, ob die Bestandteile einer Versicherungsschuld die Definition eines Geldpostens erfüllen, stimmten die Boards einstimmig dem Vorschlag des Stabs zu, Versicherungskosten in ihrer Gesamtheit einschließlich aller Bestandteile als Geldposten zu behandeln. Dies würde bedeuten, dass Versicherungsverträge mit erwarteten Kapitalflüssen in fremder Währung den Rückübertragungsregeln für Fremdwährungen unterliegen würden. Die Boards stimmten weiterhin dem Stab zu, dass Versicherungsschulden aus kurzfristigen Verträgen vor Inanspruchnahme, die nach dem Ansatz der noch nicht verdienten Prämie bewertet würden, ebenfalls als Geldposten anzusehen wären. Dies liegt darin begründet, dass der Ansatz der noch nicht verdienten Prämien als eine abkürzende Bewertungsmethode zum vollen Bausteinansatz angesehen wird, bei der auf den zugrunde liegenden Kapitalflussansatz geschaut wird, sodass es keine Unterschiede in der Fremdwährungsbehandlung geben sollte. Dies würde von der derzeitigen Behandlung solcher Verträge abweichen. Derzeit werden sie als Vorauszahlungen auf künftige Dienstleistungen angesehen und daher als nicht monetäre Posten.
Einbringlichkeit von Erwerbskosten
Die Boards führten eine lange und im Endeffekt zu keiner Schlussfolgerung führenden Debatte zu Erwerbskosten. In vielen Versicherungsverträgen wird die Kommission aus aus der Prämie erhalten, beinahe wie ein Zuschlag zur Prämie. Die Frage wird dann, wenn diese eingebracht werden können (beispielsweise von einem Händler, wenn der Versicherungsvertrag ausfällt), warum solche Kosten als Aufwand erfasst werden; sollten sie nicht ein Vermögenswert sein? Die FAS-Mitglieder hielten fest, dass es keine wirkliche Garantie gebe (bei einem Ausfall), dass die Kosten eingebracht werden könnten, daher würde das bedingte Recht, Kosten wieder einzubringen, nicht die Kriterien eines Vermögenswerts erfüllen. Daher sei es der Wunsch des FASB, alle Erwerbskosten als Aufwand zu erfassen.
Einige IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass es einen mangelnden Zusammenhang zwischen der Art und Weise gebe, wie Erwerbskosten behandelt würden, abhängig davon, ob sie von Policeninhabern über Bruttoprämien erhalten und dann an die Händler gezahlt würden oder ob sie netto über den Händler gezahlt würden. Diese Mitglieder argumentierten, dass es keinen inneren Unterschied in den wirtschaftlichen Hintergründen der Situation gebe, nur in der Darstellung, also gäbe es keinen Grund, sie unterschiedlich zu behandeln. Der Grund für die unterschiedliche Darstellung liege hauptsächlich darin begründet, dass der Händler über kein Konto beim Versicherer verfüge (daher entstehe ein Vermögenswert), während ein Policeninhaber über ein Konto verfügen würde (wahrscheinlich eine Anlagepolitik irgendeiner Art, da dies einer der Hauptsachverhalte bei einer Lebensversicherung sei, bei der die Erwerbskosten bedeutend seien), wo die Auszahlung durch irgendeine Verzögerungsstrafzahlung reduziert würde, was somit zu einer Reduzierung der zugrunde liegenden Schuld führen würde.
Die Boards erörterten die Möglichkeit der Erfassung von Erwerbskosten als Aufwand bei ihrem Anfall, wenn sie nicht wieder einbringlich sind; dies könnte möglicherweise auf Händlereinbringungen begrenzt werden (da Ausfallstrafzahlungen vermutlich in die vertraglichen Kapitalflüsse aufgenommen werden, also in die Schuld, wenn sie sich auf einen Policeninahber beziehen). Dieser Vorschlag erhielt wenig Unterstützung, da die Boardmitglieder der Meinung Ausdruck verliehen, dass es immer noch kein vertragliches Recht gebe, Barmittel zu erhalten, also gebe es auch keinen Vermögenswert (anhängig von einem künftigen Ereignis - dem Ausfall - also bestenfalls einen bedingten Vermögenswert).
Die nächste Frage bezog sich darauf, ob (unter der Annahme von Einbringlichkeit) die Erwerbskosten in den Gewinnen und Verlusten als Aufwand erfasst werden sollten. Wenn dies nicht de Fall sei, was sei denn die sachgerechte Bilanzierung? Der ursprüngliche Vorschlag, dass die Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht sachgerecht sei und dass Einbringungen durch Händler als Vorauszahlungen und versicherte Einbringungen mit der Schuld erfasst werden sollten, wurde nicht wohl aufgenommen. Die Boardmitglieder argumentierten, dass dies nur eine andere Art und Weise sei, Aufwand aufzuschieben und abzuschreiben - so wie Abgegrenzte Akquisitionskosten (DAC) - die die Boards bereits verworfen hätten.
Die Boards argumentierten dann, dass, da die Erwerbskosten als ein Zusatzposten definiert seien, der Versicherer im Endeffekt Erlöse nützen würden (durch die Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung), um einen Vermögenswert zu kreieren, der künftige Erlöse generieren würde - dies sei nicht intuitiv.
Die Boards versuchten dann, sich durch ein Beispiel zu arbeiten, aber es gab Uneinigkeit beispielsweise über die Parameter. Der Vorsitzende entschied, die heutige Sitzung zu beenden, die Mittwoch fortgesetzt werden soll.