Leasingverhältnisse

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Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers - Übergang bei einem Ausbuchungsansatz

Die Boards erörterten mögliche Übergangsvorschriften für den Leasinggeber nach dem Ausbuchungsansatz für den Leasinggeber. Der Stab meinte, dass die nachfolgenden möglichen Ansätze als Kandidaten verworfen worden seien, weil die Boards sie zuvor bei der Erwägung von Übergangsvorschriften für Leasingnehmer und -geber verworfen hätten:

retrospektive Anwendung

prospektive Anwendung

retrospektive Anwendung lediglich für noch ausstehende Leasingverhältnisse

Der Stab sah sich nicht in der Lage, welchen der folgenden Ansätze er den Boards empfehlen sollte, daher wurden beide als möglicher Ansatz vorgestellt:

Alternative A: Anwendung auf alle noch ausstehenden Leasingverhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung, wobei

(i) der Restwert erstmalig mittels einer Kostenzuordnung auf Grundlage historischer Informationen bemessen wird; und

(ii) Forderungen zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen bemessen werden, wobei als Diskontierungssatz der Zins verwendet wird, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in dem Leasingverhältnis in Rechnung stellt (zu dem Zeitpunkt, zu dem das Leasingverhältnis eingegangen wurde.

Alternative B: Anwendung auf alle noch ausstehenden Leasingverhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung, allerdings;

(i) würde der Restwert erstmalig zum beizulegenden Zeitwert als angenommene Anschaffungskosten bemessen (ein Ersatzwert für die Anschaffungskosten zum Anwendungszeitpunkt); und

(ii) würden die Forderungen zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen bemessen, wobei als Diskontierungssatz der Zins verwendet wird, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in dem Leasingverhältnis in Rechnung stellt (zu dem Zeitpunkt, zu dem das Leasingverhältnis eingegangen wurde.

Der Stab betonte, dass der einzig wirkliche Unterschied darin bestünde, wie das Unternehmen den Restwert bemesse.

Ein FASB-Mitglied schlug eine dritte Möglichkeit vor, die andere Mitglieder von IASB und FASB verfeinerten, wonach die Bilanzierung beim Übergang im Sinne eines eher 'ungehobelten' Ansatzes auf Grundlage der Nutzungsdauer des Mietobjekts vereinfacht würde. Jene Boardmitglieder, die diesen Ansatz unterstützten, kritisierten die vom Stab vorgeschlagenen 'horrenden' Übergangsvorschriften, die man als ungerechtfertigt hart für die Unternehmen ansehe, die derzeit keine unvernünftige Bilanzierung verfolgten - sowohl der Vermögenswert als auch die zugehörige finanzielle Verbindlichkeit tauchten im Abschluss auf.

Am Ende einer ausgedehnten Diskussion gab es keine hinreichende Unterstützung für den 'ungehobelten' Ansatz, und in einer nachfolgenden Abstimmung verständigten sich beide Boards auf die Übernahme der vorstehenden Alternative B (IASB: 9 dafür; FASB: 4 dafür).

Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers - Bilanzierung für Vereinbarungen mit Dienstleistungs- und Mietkomponenten nach dem Ausbuchungsansatz

Die Boards erörterten die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers für ein Leasingverhältnis mit Dienstleistungskomponenten nach dem Ausbuchungsansatz. Der Stab erläuterte, dass, falls die Leasinggeber nicht in der Lage sei, die Dienstleistungskomponenten in einer Vereinbarung zu erkennen, Bedenken bestünden, dass es beim Ausbuchungsansatz zu einem zu hohen Erlösausweis zu Beginn des Leasingverhältnisses komme. Das liege daran, dass der Leasinggeber Erlöse für die Dienstleistungen erfassen würde, bevor diese Dienstleistungen erbracht würden.

Der Stab erwog vier mögliche Ansätze, die man beim Leasinggeber anwenden könne, um die Zahlungen in Miet- und Dienstleistungskomponenten zu zerlegen, wenn die Dienstleistungen nicht ausgeprägt sind:

Behandlung aller Zahlungen als Leasingzahlungen;

Behandlung aller Zahlungen als Zahlungen für Dienstleistungen;

Forderung nach einer Schätzung der zukünftigen Dienstleistungskosten für die Aufteilung der Gegenleistung zwischen den Dienstleistungs- und Leasingelementen; sowie

Ansatz einer Schuld für die Kosten zukünftiger Dienstleistungen.

Es folgte eine heftige und hitzige Diskussion. Ein IASB-Mitglied verwendete das Beispiel der Vermietung eines Bürogebäudes, für das die Leasingzahlungen Heizung, Licht, Wasser usw. beinhalteten. Das Boardmitglied wollte wissen, ob die Verpflichtung, diese Dienstleistungen zu erbringen, als Schuld anzusetzen seien (das IASB-Mitglied würde den letzten Aufzählungspunkt oben als 'Ansatz einer Schuld für die Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Dienstleistungen' kennzeichnen).

Die Boardmitglieder waren hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Dienstleistungen durch den Leasingstandard oder der Standard zur Erlöserfassung erfasst würde, unterschiedlicher Meinung - einige sahen die 'Waagschale' bei der Erlöserfassung als recht groß an, andere meinten, die 'Waagschale' im Leasingverhältnis sei die große.

Es erfolgte ein Aufruf zur Abstimmung der 'vorherrschenden Präferenz': Der Ansatz, der eine Schätzung künftiger Dienstleistungskosten für die Aufteilung der Gegenleistungen in Dienstleistungs- und Leasingelemente erfordert, hat die Unterstützung durch eine Mehrheit des IASB (9 dafür), nicht aber des FASB (3 dagegen).

Der Vorsitzende schloss die Diskussion und versprach, den Sachverhalt nach der Erörterung des Modells der Erfüllungsverpflichtung gegenüber dem Ansatz der teilweisen Ausbuchung durch die Boards am 17. Juni einer erneuten Betrachtung zu unterziehen, sofern erforderlich.

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