Aufrechnung in der Bilanz – Erörterung der derzeitigen Leitlinien nach IFRS und US-GAAP

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Erste Erörterung: Hintergrund des Projekts und Anwendungsbereich

Der Stab rief den Boards in Erinnerung, dass sie Vertreter von Banken, Verbänden (International Swaps and Derivatives Association) sowie Rechtsexperten (auf dem Gebiet des internationalen Finanzrechts) zur Teilnahme an einer Lehreinheit auf der gemeinsamen Boardsitzung im Februar 2010 eingeladen hatte, als man erwog, dass es sachgerechter sei, die allgemeinen Prinzipien/Kriterien in den derzeitigen US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen umfassend zu prüfen, die eine Aufrechnung in der Bilanz zulassen. Diese Sitzung war dazu gedacht, dem Stab von IASB und FASB dabei zu helfen, das Projekt zu planen, sollte es der IASB in sein Arbeitsprogramm aufnehmen.

Ein Großteil der Diskussion drehte sich um Globalverrechnungsverträge und ähnliche Aufrechnungsvereinbarungen. Beim Versuch, die Sichtweise des Boards zu lenken, meinte ein leitender Stabsmitarbeiter, dass beide Boards das Problem, das es zu lösen gelte, benennen sollten. Insbesondere stellten Aufrechnungsvereinbarungen ein besonderes Problem bei Finanzinstrumenten großer, multinational tätiger Banken dar, wo ähnliche Institute oftmals sehr unterschiedliche Abschlüsse vorlegten.

Der Vorsitzende des IASB meinte, dass der Fokus auf Finanzinstrumenten und Waren liegen sollte. Andere Boardmitglieder stimmten dem zu, meinten aber, dass eine endgültige Überprüfung hinsichtlich 'verrückter und merkwürdiger nicht-finanzieller Posten', die im Anwendungsbereich liegen sollten, zu einem späteren Zeitpunkt des Projekt erfolgen sollte.

Der Stab bat die Boardmitglieder, ihr jeweiliges Kernanliegen vorzubringen, so dass man den Projektplan so gut wie möglich strukturieren könne, d.h. so wenig Boardzeit wie möglich verbraucht werde. Auf diese Aufforderung hin wurden die folgenden Sachverhalte zur Erörterung vorgeschlagen:

der rechtliche Status von Globalverrechnungsverträgen in verschiedenen Rechtskreisen, insbesondere das Recht auf Aufrechnung inner- und außerhalb solcher Vereinbarungen;

das Recht auf Aufrechnung im Rahmen von betrieblichen Geldleihegeschäften (bspw. der Rückgriff des Kreditgebers auf Einlagen des Kreditnehmers bei demselben Institut);

die Behandlung von Derivaten, insbesondere Clearingstellen und bekannte Börsen für Derivate (wie Terminbörsen) - dahinter steht die Frage, ob bei Aufrechnungsvorschriften ein reales Kredit- und Liquiditätsrisiko besteht.

Es schien eine Präferenz dafür zu bestehen, das Projekt im Anwendungsbereich eng zu halten - der Fokus sollte auf der Saldierung von Finanzinstrumenten und Waren liegen, statt auf der Recht auf Aufrechnung im Allgemeinen.

Der IASB muss das Standardsetzungsverfahren im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Sachverhalts in das Arbeitsprogramm noch abschließen. Es ist wahrscheinlich, dass dieser Sachverhalt auf der Sitzung mit dem IFRS-Beirat am 21./22. Juni erörtert wird.

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