Leasingverhältnisse (Fortsetzung vom Mittwoch)

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Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers - Bilanzierungsmodelle

Im Mai 2010 brachte der IASB sein Interesse an der Verwendung eines gemischten Bilanzierungsmodells auf Seiten des Leasinggebers zum Ausdruck. Dem gemischten Modell zufolge würde der Leasinggeber in einigen Situationen einen Ansatz der Erfüllungsverpflichtung und in anderen einen Ansatz der teilweisen Ausbuchung bei der Bilanzierung anwenden. Der FASB hat vorläufig entschieden, den Ansatz der Erfüllungsverpflichtung auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden. Die Boards erörterten, ob der gemischte Ansatz Anwendung bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers finden sollte.

Es wurden zwei mögliche Varianten des gemischten Ansatzes diskutiert (bekannt als 'D' und 'F'):

Ansatz D zufolge käme der Ansatz der Erfüllungsverpflichtung für Leasingverhältnisse zur Anwendung, bei denen das Risiko für den Leasinggeber im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist (der IASB-Stab merkte an, dass dieser Ansatz ähnlich der bestehenden Regelung zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Finanzierung- oder Mietleasing sei. Der Ansatz der Erfüllungsverpflichtung käme dort zur Anwendung, wo das Risiko am zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist (Mietleasingverhältnisse). Der Ansatz der teilweisen Ausbuchung wäre bei allen anderen Leasingverhältnissen anzuwenden (Finanzierungsleasingverhältnisse).)

Ansatz F sähe den Ansatz der teilweisen Ausbuchung für alle Leasingverhältnisse mit Ausnahme kurzfristiger Leasingverhältnisse und solcher für bestimmte Immobilien (einschließlich, wenn auch nicht begrenzt auf Renditeimmobilien gemäß IAS 40) vor (der IASB-Stab ergänzte, dass bei diesem Ansatz die Probleme im Zusammenhang mit kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen über Renditeimmobilien vermieden und zu einer Anwendung des Ansatzes der teilweisen Ausbuchung für die meisten Leasingverhältnisse führen würde).

Beide Ansätze hatten ihre Unterstützer, und die Diskussion war zuweilen hitzig. Diejenigen, die den Ansatz der Erfüllungsverpflichtung unterstützen, würden normalerweise den Ansatz der teilweisen Ausbuchung überhaupt nicht akzeptieren. Allerdings waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass keiner der beiden Ansätze die Bilanzeirung auf Seiten des Leasinggebers bedeutend voranbringe.

Ein Boardmitglied meinte, dass die Ansätze den falschen Sachverhalt ins Visier nähmen: für ihn bestünde der Kernsachverhalt in der Bilanzierung des zugrunde liegenden Vermögenswerts; das Recht auf Nutzung dieses Vermögenswerts sei ein eigenständiger Posten, der den Grundsätzen für die Erlöserfassung entsprechend zu bilanzieren sei. Allerdings gab es für diese Sichtweise keine Unterstützung.

Schlussendlich stellte der Vorsitzende der Sitzung fest, dass Ansatz D (Erfüllungsverpflichtung) mehrheitlich Unterstützung in beiden Boards erfahre. Gleichwohl schienen die Boards sodann an sich selbst zu zweifeln, weil sie besorgt waren, dass Ansatz D ihre Entscheidungen zu Leasingverhältnisses mit untrennbaren Dienstleistungselemente vom Vortag in Frage stelle. Es folgte eine Diskussion, in der deutlich wurde, dass der IASB tatsächlich in einigen Fällen ein anderes Modell für den Leasinggeber bevorzugte - beispielsweise bei Leasingverhältnissen über Grundvermögen (sowohl Renditeimmobilien als auch andere Leasingverhältnisse über Grundvermögen). Diesem Ansatz zufolge würde man die Leasingzahlungen aufspalten: Das Leasingelement würde unter Anwendung des Leasingstandards bilanziert, das Dienstleistungselement unter Anwendung der Regelungen zur Erlöserfassung.

Die Boards kamen bei diesem Sachverhalt an unterschiedlichen Stellen heraus: Der FASB war deutlich (4 dafür) für den Ansatz der Erfüllungsverpflichtung (Ansatz D). Der IASB bevorzugte ebenfalls deutlich (11 dafür) den Zerlegungsansatz.

Der Vorsitzende für die Sitzung bat den Stab um Entwicklung realistischer Beispiele für beide Ansätze der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers, indem sie ein Leasingverhältnis verwenden sollten, das ein nicht trennbares Dienstleistungselement beinhaltet. Diese Beispiele würden dann im Juli diskutiert.

Ein IASB-Mitglied gab zu Protokoll, dass er beim Abstimmungsentwurf zur Erlöserfassung keine Stimme abgeben werde, solange der Sachverhalt bei der Leasingbilanzierung nicht geklärt sei. Dies bedeute, dass er sich nicht in der Lage sähe, seine Stimme abzugeben, da der Sachverhalt nicht gelöst sei, bevor seine Dienstzeit als Boardmitglied ablaufe.

Bilanzierung der Kaufoptionen

Der Stab bat die Boards um eine erneute Erwägung ihrer vorläufigen Entscheidungen zur Bilanzierung von Kaufoptionen. Er schlug vor, dass die Boards einen von zwei grundlegenden Ansätzen übernehmen sollten - da der Stab geteilter Meinung war, sähe man sich nicht in der Lage, eine endgültige Empfehlung auszusprechen. Nach Ansatz würde man die Kaufoptionen in Übereinstimmung mit der Bilanzierung von Optionen zur Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses bilanzieren; nach Ansatz B würde man die Kaufoptionen nur bei Ausübung bilanzieren.

Einige Boardmitglieder, die Ansatz B unterstützten, wollten die Option vom Leasingverhältnis abspalten und die Verlängerungsoption wie jede andere Art Option bilanzieren. Kaufoptionen wurden als grundlegend verschieden von Verlängerungsoptionen angesehen - eine Verlängerungsoption gewähre einen zusätzlichen Zeitraum eines Rechts auf Nutzung; eine Kaufoption gewähre Zugang zum zugrunde liegenden Vermögenswert. Diese Sachverhalte seien dem Grunde nach verschieden und verdienten eine unterschiedliche Bilanzierung.

Nach einer weiteren lebhaften Diskussion stimmte eine Mehrheit beider Boards (IASB: 10 dafür; FASB: 3 dafür) für Ansatz B. In nachfolgenden Abstimmungen verständigten sich beide Boards darauf, dass die Option nicht abgespalten werden sollte (d.h. ein 'tue nichts damit'-Ansatz).

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