Angabeprinzipien
Die Boards erörterten Vorschläge des Stabs für die
Angabeprinzipien, die das Angabeziel bewirken könnten, das auf
einer früheren Sitzung vereinbart worden war. Die
vorgeschlagenen Angabeprinzipien waren die folgenden:

| a.
Die bedeutenden
Ermessensentscheidungen und
Annahmen (und Änderungen, die an
diesen Ermessensentscheidungen
und Annahmen vorgenommen
wurden), die vom Unternehmen bei
der Bestimmung der Frage
vorgenommen wurden, ob es ein
anderes Unternehmen beherrscht
(oder nicht beherrscht),
und/oder hinsichtlich der Frage,
ob es in einer Zweckgesellschaft
engagiert ist.
|

| b.
Den Anteil, den die nicht
beherrschenden Anteile des
Unternehmens bei den Aktivitäten
des Konzerns spielen.
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| c.
Die Auswirkungen der
Beschränkungen hinsichtlich der
Möglichkeiten der
Berichtseinheit, die
Vermögenswerte der
konsolidierten Unternehmen zu
nutzen und zu verwenden oder
deren Schulden zu begleichen,
als Ergebnis der Frage, wo die
Vermögenswerteund Schulden im
Konzern gehalten werden.
|

| d.
Die Art von und die
Veränderungen in den Risiken,
die im Zusammenhang mit der
Beherrschung der Berichtseinheit
der strukturierten Unternehmen
oder dem Engagement in
unkonsolidierten strukturierten
Unternehmen stehen.
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Keines des Angabeprinzipien erfuhr allgemeine Zustimmung.
Punkt (a) wurde kritisiert, weil verschiedene Boardmitglieder
der Meinung waren, dass der Teil "und/oder hinsichtlich der
Frage, ob es in einer Zweckgesellschaft engagiert ist" falsch am
Ort sei: damit würde Konsolidierung mit den besonderen
Herausforderungen verwechselt, die strukturierten Unternehmen
gelten. Einige FASB-Mitglieder waren besorgt, dass (a) nicht
sachgerecht sei, wenn es um die Beurteilung von
Mutterunternehmen alleine ginge.
Punkt (b) wurde kritisiert, weil in dem erläuternden Text,
der dem Vorschlag beigegeben war, der Stab vorgeschlagen hatte,
dass von der Berichtseinheit gefordert werden solle, den
proportionalen Anteil der nicht beherrschenden Beteiligung an
den Dividenden anzugeben, die für jede einzelne
Tochtergesellschaft gezahlt werden. Die IASB-Mitglieder zeigten
sich insbesondere besorgt, dass in Rechtskreisen, in denen nicht
beherrschende Anteile in Konzernen der Normalfall sind, die
Angaben sowohl umfangreich als auch im Grunde bedeutungslos sein
würden. Darüber hinaus war unklar, ob nicht beherrschende
Anteile auf Einzelunternehmensebene oder auf Konzernebene auf
ihre Wesentlichkeit geprüft werden sollten. Analysten in beiden
Boards betonten, dass die Nutzer an den Auswirkungen der nicht
beherrschenden Anteile auf die Möglichkeit der Berichtseinheit
interessiert wären, Nutzen im Konzern zu ziehen.
Ähnliche Bedenken bestanden in Bezug auf (c). Es wurde darauf
hingewiesen, dass der Gesellschaftssitz von Tochterunternehmen
eine wichtige Information sei, da es den Adressaten oft einen
Hinweis geben würde hinsichtlich der Möglichkeiten eines
Unternehmens, Erträge rückzuführen.
Punkt (d) wurde jedoch am meisten kritisiert, da dort
gefordert wurde, "Engagement in unkonsolidierten strukturierten
Unternehmen" darzulegen. Die Boardmitglieder verstanden die
Absicht, sie gehöre aber nicht in einen Standard, der auf
konsolidierte unternehmen ausgerichtet sei.
Ohngeachtet dieser Kritiken war der IASB der Meinung, dass
die Angaben in Bezug auf nicht konsolidierte Anteile am besten
in IFRS 7 gehörten - ohne weitere Risikoangaben. Der Stab warnte
den Board jedoch davor, dass IFRS 7 eine leicht andere
Perspektive einnehme und dass, im Rahmen der
Einbindungsaktivitäten dem Stab gesagt worden sei, dass die
rechtlichen Perspektiven in (d) auch wichtig seien.
Im Endeffekt stimmten die Boards nicht über die Angabeziele
ab, aber gingen dazu über, eine Reihe bestimmter Sachverhalte zu
erörtern, die als Restanten identifiziert worden waren.
Angaben – Restanten
Grundlage der Beherrschung
Die Boards verständigten sich darauf, dass, wenn eine Berichtseinheit eine bedeutende Investition in eine Einheit getätigt hat,
sie aber zu dem Schluss kommt, dass sie nicht die Macht besitzt, die Tätigkeiten der anderen Einheit zu lenken, sie die ihrer
Schlussfolgerung zugrundeliegenden Fakten und Umstände anzugeben hat.
Mindestens ein IASB-Mitglied war besorgt, dass diese Angabe eine Grundlage für ein Anzweifeln der Beurteilungen biete, zu der die
Geschäftsleitung in schwierigen Situationen gekommen sei.
Die Anteile, die nicht kontrollierte Einheiten an den Tätigkeiten des Konzerns halten
Die Boards erörterten, ob die Berichtseinheit im Hinblick auf Tochterunternehmen mit nicht-kontrollierenden Anteilen, die einzeln
betrachtet wesentlich für die Berichtseinheit sind, Folgendes angeben sollte:

| den Namen;
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| das Land, in dem es registriert ist oder seinen Sitz hat;
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| der gehaltenen Eigenkapitalanteil und, falls abweichend, den Anteil der gehaltenen Stimmrechte; sowie
|

| zusammengefasste Finanzinformationen.
|
Die Boardmitglieder stellten fest, dass die Information zum Sitz des Unternehmen in multinationalen Konzernen sehr wichtig sei. Es
bestanden Bedenken hinsichtlich des Ausmaßes der Aufgliederung, die damit verbunden sei, und dem Umstand, dass dies mit den nach
IFRS 8 Geschäftssegmente geforderten Angaben konfligieren könne.
Andere IASB-Mitglieder waren hinsichtlich der Vorschrift besorgt, zusammengefasste Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen; sie
fragten sich, ob eine derartige Vorschrift überhaupt operabel sei und nützliche Informationen bereitstelle. Was diesen Boardmitgliedern
am wichtigsten schien, waren Informationen über Beschränkungen bei Vermögenswerten, Schulden und Zahlungsströmen. Diese Art Information
sei eher im Rahmen von IFRS 8 untergebracht.
Ein anderes IASB-Mitglied zeigte sich besorgt, ob der dritte Punkt operabel sei, insbesondere mit Blick auf die Eigentumsanteile an
strukturierten Einheiten.
Die FASB-Mitglied waren grundsätzlich anderer Meinung und waren eher besorgt hinsichtlich der Beschränkungen innerhalb des Konzerns
im Allgemeinen, losgelöst davon, ob nicht kontrollierte Einheiten beteiligt seien.
Über den Vorschlag wurde nicht abgestimmt. Die Mitglieder beider Boards mit einem Analystenhintergrund wurden beauftragt, gemeinsam
mit dem Stab überarbeitete Angaben auszuarbeiten, die auf das Wohlgefallen der Boards treffen.
Risikoangaben zu konsolidierten Einheiten
Die Boards kamen überein, dass eine Berichtseinheit die Bedingungen einer Vereinbarung anzugeben hat, nach der diese dazu gezwungen
sein könnte, finanzielle Unterstützung gegenüber einer jedweden konsolidierten Einheit zu leisten (z.B. Liquiditätsvereinbarungen und
Verpflichtungen, Vermögenswerte zu erwerben); dies schließt Ereignisse oder Umstände ein, die die Berichtseinheiten Verlusten aussetzen
könnte. Dies würde eine Fortführung der gegenwärtig nach US-GAAP bestehenden Vorschrift bedeuten (die bei konsolidierten strukturierten
Einheiten Anwendung findet).
Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, an denen die Berichtseinheit beteiligt ist
Die Boards verständigten sich darauf, von einer Berichtseinheit die Angabe eines Vergleichs des Buchwerts der Vermögenswerte und
Schulden der Berichtseinheit, die sich auf deren Engagement mit nicht konsolidierten strukturierten Einheiten beziehen, mit der maximalen
Risikoposition der Berichtseinheit zu verlangen. Die Angabe wäre ähnlich jener in US-GAAP, auch wenn die US-amerikanische Vorschrift einen
abweichenden Anwendungsbereich hat.
Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die die Berichtseinheit aufgesetzt oder gesponsert hat
Die Boards verständigten sich darauf, dass eine Berichtseinheit verpflichtet werden sollte, Erträge aus seinem Engagement mit
nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die es gesponsert hat, anzugeben.
Ein Vorschlag des Stabs, wonach eine Berichtseinheit zudem den Buchwert der Vermögenswerte, die von diesen strukturierten Einheiten
zu dem Zeitpunkt gehalten haben, zu dem die strukturierten Einheiten gegründet wurden, angeben sollte, wurde zu weiteren Untersuchungen
an den Stab zurückverwiesen.
IASB-Sitzung (16:15 bis 17:00 Uhr)