Versicherungsverträge

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Unternehmenszusammenschlüsse und Übertragungen von Portfolios

Die Boards erörterten die sachgerechte bilanzielle Behandlung einer Übertragung eines Portfolios, also Versicherungsverträge, die in einem Geschäftsvorfall erworben werden, der kein Unternehmenszusammenschluss ist. Nach ausführlicher Debatte kamen die Boards überein, dass der Versicherer den Betrag, der sich aus der Bestimmung des erwarteten Barwerts der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] ergibt, mit der Gegenleistung vergleicht, der für diese Verträge erhalten wurde.

(a) Wenn die erhaltene Gegenleistung die erwarteten Kapitalflüsse übersteigt, behandelt der Versicherer den Unterschiedsbetrag als die [Restmarge] [zusammengesetzte Marge] (in Abhängigkeit davon, auf welches Modell sich die Boards schließlich einigen werden) zu dem Zeitpunkt.

(b) Wenn die erwarteten Kapitalflüsse die erhaltenen Gegenleistung übersteigen, erfasst der Versicherer den Unterschiedsbetrag zu dem Zeitpunkt in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Boards hielten fest, dass, bevor der Betrag in (b) erfasst wird, das Unternehmen, das das Portfolio von Versicherungsverträgen übernimmt, auch einzuschätzen hat, ob es irgendwelche anderen Vermögenswerte übernommen hat einschließlich jeglicher separat identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte (beispielsweise einen Kundenstamm). Wenn das der Fall ist, sind solche Vermögenswerte anzusetzen.

Im Hinblick auf die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Verträge kamen die Boards überein, dass der Versicherer den erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] ergibt, mit dem beizulegenden Zeitwert dieser Verträge vergleicht.

(a) Wenn der beizulegende Zeitwert dieser Verträge den erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] übersteigt, behandelt der Versicherer den Unterschiedsbetrag als die [Restmarge] [zusammengesetzte Marge] zu dem Zeitpunkt.

(b) Wenn der erwartete Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] den beizulegende Zeitwert dieser Verträge übersteigt, bewertet der Versicherer zuerst die übernommenen Verträge mit dem dem erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] und nicht zum beizulegenden Zeitwert. Diese Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und ASC Topic 805 Unternehmenszusammenschlüsse würde den erstmaligen Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts erhöhen, der im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses angesetzt wird.

Boardmitglieder aus beiden Boards wiesen darauf hin, dass diese Schlussfolgerung zeige, dass sie beide der Verwendung des falschen Bewertungsmerkmals zugestimmt hätten – der beizulegende Zeitwert wäre besser –, aber wenigsten lägen sie übereinstimmend falsch.

Übergang

Anwendung von Übergangsmodellen auf die Versicherungsbilanzierung und bewertungsbezogene Sachverhalte

Diese Sitzung galt nicht dem Datum des Inkrafttretens oder der Frage, ob eine vorzeitige Anwendung zulässig sein sollte. Diese Fragen sollten später zusammen mit Entscheidungen zu IFRS 9 und anderen Standards, die bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen sein sollen, entscheiden werden. Es gab eine ausgiebige und hitzige Debatte hinsichtlich der Frage, ob ein prospektives oder ein rückwirkendes Modell für den Übergang gewählt werden soll, wegen der Zuweisung der Restmarge/zusammengesetzten Marge. Im Bausteinmodel wird die Restmarge/zusammengesetzte Marge bei Vertragsbeginn kalibriert und wird nachfolgend nicht mehr neu bewertet. Dies stellt ein Problem bei der Bestimmung dieser Marge beim Übergang dar.

Der Vorschlag des Stabs lautete, die Versicherungsverträge beim Übergang mit dem erwarteten wahrscheinlichkeitsgewichteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] plus [Restmarge]/[zusammengesetzten Marge] zu bewerten.

Die [Restmarge]/[zusammengesetzte Marge] wird als die positive Differenz zwischen dem Buchwert der Versicherungsverträge nach den vorher verwendeten Rechnungslegungsregeln und dem erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] angesetzt. Die negative Differenz, wenn der Buchwert unter den vorher angewendeten Rechungslegungsregeln geringer ist als die Bewertung nach dem Bausteinansatz, wird zuerst mit positiven Differenzen aus anderen Versicherungsportfolios verrechnet, und die negative Nettodifferenz auf Unternehmensebene wird in die Gewinnrücklage genommen.

Beide Boards haben die Verwendung einer anderen Buchungseinheit beim Übergang (auf Unternehmensebene) abgelehnt. Sie zogen einen portfoliobasierten Ansatz vor und einigten sich auf ein rückwirkendes Übergangsmodell.

Der FASB und einige IASB-Mitglieder sprachen sich strikt gegen die Behandlung aller Schuldposten als Abzug von der Gewinnrücklage, aber die Behandlung aller Kreditposten als Margen mit Auswirkungen auf künftige Gewinne aus. Die Bedenken auf der Seite des FASB lauteten, dass die Restmarge/zusammengesetzte Marge auf Bewertungen der alten Bilanzierungsweise kalibriert ist und Auswirkungen auf künftige Gewinne haben wird und damit die Leistungseinheitlichkeit der Versicherungsverträge über die Zeit und über Unternehmen und Rechtskreise hinweg unterminiert. Einige Mitglieder wollten die zusammengesetzte Marge auf den Betrag kalibrieren, den ein Versicherer für einen ähnlichen Vertrag zu Übergangszeitpunkt fordern würde. Andere hielten fest, dass die Aktualisierung der Bewertung auf diese Weise sowohl schwierig sei als auch der wahren zusammengesetzten Marge in Bezug auf künftige Kapitalflüsse nicht entsprechen würde. Einige wollten die zusammengesetzte Marge nur als die Differenz zwischen den verbleibenden künftigen erwarteten Kapitalabflüssen und -zuflüssen zum Übergangszeitpunkt bewerten. Diese Berechnung würde jedoch oft dazu führen, dass es gar keine Marge gibt, weil nach Vertragsbeginn die verbleibenden Kapitalabflüsse normalerweise die Zuflüsse übersteigen.

Alle Boardmitglieder waren sich einig, dass irgendeine Marge zum Übergangszeitpunkt angesetzt werden müsse, um die Unsicherheit hinsichtlich des Barwerts der erwarteten Kapitalflüsse widerzuspiegeln.

Um dieses Problem zu überwinden, schlug ein IASB-Mitglied vor, Versicherungsverträge zum Zeitpunkt des Übergangs wie folgt zu bewerten:

Der IASB stimmte diesem Vorschlag mit 9 Stimmen zu. Beim FASB stimmten 2 von 5 Mitgliedern dafür, und ein Mitglied sagte, es könne zustimmen.

Behandlung von immateriellen vermögenswerten, die aus einem Unternehmenszusammenschluss resultieren, zum Zeitpunkt des Übergangs

Die Boards kamen einstimmig überein, bei der Bestimmung der Beträge der Versicherungsverträge beim Übergang immaterielle Vermögenswerte, die aus Unternehmenszusammenschlüssen entstehen und die sich allein auf die bestehenden Versicherungsverträge beziehen, als Teil der Buchwerte unter den vorherigen Rechungslegungsregeln zu behandeln. Dies hat dies Auswirkung, diese immateriellen Vermögenswerte in die Gewinnrücklage abzuschreiben. Diese Vermögenswerte entstehen aus der Anwendung von IFRS 4.31 und werden oft als der Barwert der aktuellen Geschäftstätigkeit oder als Barwert der künftigen Gewinne oder der Wert des erworbenen Geschäfts bezeichnet und beinhalten keine immateriellen Vermögenswerte, die sich auf künftige Verträge beziehen wie beispielsweise Kundenbeziehungen.

Behandlung von aufgeschobenen Erwerbskosten zum Zeitpunkt des Übergangs

In dem Versicherungsbilanzierungsmodell werden aufgeschobenen Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfasst. Die Boards kamen einstimmig überein, jegliche aufgeschobenen Erwerbskosten mit aufzunehmen, die das Unternehmen früher eventuell unter den vorher angewendeten Rechungslegungsregeln als Teil des Buchwerts der Versicherungsschuld erfasst haben mag. Dies hat dies Auswirkung, diese aufgeschobenen Kosten in die Gewinnrücklage abzuschreiben.

Übergangsangaben

Die Boards kamen überein, eine Ausnahme ähnlich der in IFRS 4.44 einzuräumen. Dies würde einen Versicherer davon ausnehmen, vorher nicht veröffentlichte Informationen über Schadenentwicklungen anzugeben, die mehr als fünf Jahre vor dem Ende des ersten Geschäftsjahres eintraten, in dem der Versicherer den vorgeschlagenen Standard anwendet. Alle anderen Angabevorschriften aus IAS 8 und IFRS 4 wären anzuwenden. Der FASB bat den Stab, klarzustellen, dass er nicht den Angabevorschriften aus Subtopic 250-10-50 nachkommen müsse, da es sich um eine verpflichtende Änderung der Bilanzierungsmethode handelt, während das Subtopic sich auf freiwillige Änderungen bezieht.

Die Boards kamen außerdem überein, eine separate Angabe ab dem Übergang und nachfolgend zum Auslaufen der beim Übergang bestimmten Marge zu fordern.

Anwendung von IFRS 9 und Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten

Die Boards kamen überein, das es einem Unternehmen, das Versicherungsverträge anbiete, gestattet sein soll, bei Übernahme des künftigen Standards zu Versicherungsverträgen einen finanziellen Vermögenswert neu als als erfolgswirksam zu beizulegenden Zeitwert bewertet zum Beginn der frühesten dargestellten Periode zu designieren, wenn dies eine Uneinheitlichkeit beim Ansatz oder bei der Bewertung beseitigen oder deutlich reduzieren würde (manchmal als Bilanzierungsanomalie bezeichnet), die ansonsten aus der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden oder der Erfassung der Gewinne oder Verluste daraus auf unterschiedlicher Bewertungsgrundlage entstehen. Gefordert wäre dies aber nicht. Das Unternehmen würden die kumulierten Auswirkungen dieser Neudesignierung als eine Anpassung an der Gewinnrücklage der Eröffnungsbilanz der frühesten dargestellten Periode erfassen und jegliche dazu gehörige Posten aus dem kumulierten sonstigen Gesamtergebnis entfernen.

Darüber hinaus kam der IASB überein, dass der vorgeschlagene Übergang gleichermaßen für Versicherer gelten würde, die bereits IFRS oder US-GAAP anwenden, wie für Versicherer, die die IFRS das erste Mal anwenden.

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