Konsolidierung

Date recorded:

Angabeprinzipien

Die Boards erörterten Vorschläge des Stabs für die Angabeprinzipien, die das Angabeziel bewirken könnten, das auf einer früheren Sitzung vereinbart worden war. Die vorgeschlagenen Angabeprinzipien waren die folgenden:

a. Die bedeutenden Ermessensentscheidungen und Annahmen (und Änderungen, die an diesen Ermessensentscheidungen und Annahmen vorgenommen wurden), die vom Unternehmen bei der Bestimmung der Frage vorgenommen wurden, ob es ein anderes Unternehmen beherrscht (oder nicht beherrscht), und/oder hinsichtlich der Frage, ob es in einer Zweckgesellschaft engagiert ist.

b. Den Anteil, den die nicht beherrschenden Anteile des Unternehmens bei den Aktivitäten des Konzerns spielen.

c. Die Auswirkungen der Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Berichtseinheit, die Vermögenswerte der konsolidierten Unternehmen zu nutzen und zu verwenden oder deren Schulden zu begleichen, als Ergebnis der Frage, wo die Vermögenswerteund Schulden im Konzern gehalten werden.

d. Die Art von und die Veränderungen in den Risiken, die im Zusammenhang mit der Beherrschung der Berichtseinheit der strukturierten Unternehmen oder dem Engagement in unkonsolidierten strukturierten Unternehmen stehen.

Keines des Angabeprinzipien erfuhr allgemeine Zustimmung. Punkt (a) wurde kritisiert, weil verschiedene Boardmitglieder der Meinung waren, dass der Teil "und/oder hinsichtlich der Frage, ob es in einer Zweckgesellschaft engagiert ist" falsch am Ort sei: damit würde Konsolidierung mit den besonderen Herausforderungen verwechselt, die strukturierten Unternehmen gelten. Einige FASB-Mitglieder waren besorgt, dass (a) nicht sachgerecht sei, wenn es um die Beurteilung von Mutterunternehmen alleine ginge.

Punkt (b) wurde kritisiert, weil in dem erläuternden Text, der dem Vorschlag beigegeben war, der Stab vorgeschlagen hatte, dass von der Berichtseinheit gefordert werden solle, den proportionalen Anteil der nicht beherrschenden Beteiligung an den Dividenden anzugeben, die für jede einzelne Tochtergesellschaft gezahlt werden. Die IASB-Mitglieder zeigten sich insbesondere besorgt, dass in Rechtskreisen, in denen nicht beherrschende Anteile in Konzernen der Normalfall sind, die Angaben sowohl umfangreich als auch im Grunde bedeutungslos sein würden. Darüber hinaus war unklar, ob nicht beherrschende Anteile auf Einzelunternehmensebene oder auf Konzernebene auf ihre Wesentlichkeit geprüft werden sollten. Analysten in beiden Boards betonten, dass die Nutzer an den Auswirkungen der nicht beherrschenden Anteile auf die Möglichkeit der Berichtseinheit interessiert wären, Nutzen im Konzern zu ziehen.

Ähnliche Bedenken bestanden in Bezug auf (c). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Gesellschaftssitz von Tochterunternehmen eine wichtige Information sei, da es den Adressaten oft einen Hinweis geben würde hinsichtlich der Möglichkeiten eines Unternehmens, Erträge rückzuführen.

Punkt (d) wurde jedoch am meisten kritisiert, da dort gefordert wurde, "Engagement in unkonsolidierten strukturierten Unternehmen" darzulegen. Die Boardmitglieder verstanden die Absicht, sie gehöre aber nicht in einen Standard, der auf konsolidierte unternehmen ausgerichtet sei.

Ohngeachtet dieser Kritiken war der IASB der Meinung, dass die Angaben in Bezug auf nicht konsolidierte Anteile am besten in IFRS 7 gehörten - ohne weitere Risikoangaben. Der Stab warnte den Board jedoch davor, dass IFRS 7 eine leicht andere Perspektive einnehme und dass, im Rahmen der Einbindungsaktivitäten dem Stab gesagt worden sei, dass die rechtlichen Perspektiven in (d) auch wichtig seien.

Im Endeffekt stimmten die Boards nicht über die Angabeziele ab, aber gingen dazu über, eine Reihe bestimmter Sachverhalte zu erörtern, die als Restanten identifiziert worden waren.

Angaben – Restanten

Grundlage der Beherrschung

Die Boards verständigten sich darauf, dass, wenn eine Berichtseinheit eine bedeutende Investition in eine Einheit getätigt hat, sie aber zu dem Schluss kommt, dass sie nicht die Macht besitzt, die Tätigkeiten der anderen Einheit zu lenken, sie die ihrer Schlussfolgerung zugrundeliegenden Fakten und Umstände anzugeben hat.

Mindestens ein IASB-Mitglied war besorgt, dass diese Angabe eine Grundlage für ein Anzweifeln der Beurteilungen biete, zu der die Geschäftsleitung in schwierigen Situationen gekommen sei.

Die Anteile, die nicht kontrollierte Einheiten an den Tätigkeiten des Konzerns halten

Die Boards erörterten, ob die Berichtseinheit im Hinblick auf Tochterunternehmen mit nicht-kontrollierenden Anteilen, die einzeln betrachtet wesentlich für die Berichtseinheit sind, Folgendes angeben sollte:

den Namen;

das Land, in dem es registriert ist oder seinen Sitz hat;

der gehaltenen Eigenkapitalanteil und, falls abweichend, den Anteil der gehaltenen Stimmrechte; sowie

zusammengefasste Finanzinformationen.

Die Boardmitglieder stellten fest, dass die Information zum Sitz des Unternehmen in multinationalen Konzernen sehr wichtig sei. Es bestanden Bedenken hinsichtlich des Ausmaßes der Aufgliederung, die damit verbunden sei, und dem Umstand, dass dies mit den nach IFRS 8 Geschäftssegmente geforderten Angaben konfligieren könne.

Andere IASB-Mitglieder waren hinsichtlich der Vorschrift besorgt, zusammengefasste Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen; sie fragten sich, ob eine derartige Vorschrift überhaupt operabel sei und nützliche Informationen bereitstelle. Was diesen Boardmitgliedern am wichtigsten schien, waren Informationen über Beschränkungen bei Vermögenswerten, Schulden und Zahlungsströmen. Diese Art Information sei eher im Rahmen von IFRS 8 untergebracht.

Ein anderes IASB-Mitglied zeigte sich besorgt, ob der dritte Punkt operabel sei, insbesondere mit Blick auf die Eigentumsanteile an strukturierten Einheiten.

Die FASB-Mitglied waren grundsätzlich anderer Meinung und waren eher besorgt hinsichtlich der Beschränkungen innerhalb des Konzerns im Allgemeinen, losgelöst davon, ob nicht kontrollierte Einheiten beteiligt seien.

Über den Vorschlag wurde nicht abgestimmt. Die Mitglieder beider Boards mit einem Analystenhintergrund wurden beauftragt, gemeinsam mit dem Stab überarbeitete Angaben auszuarbeiten, die auf das Wohlgefallen der Boards treffen.

Risikoangaben zu konsolidierten Einheiten

Die Boards kamen überein, dass eine Berichtseinheit die Bedingungen einer Vereinbarung anzugeben hat, nach der diese dazu gezwungen sein könnte, finanzielle Unterstützung gegenüber einer jedweden konsolidierten Einheit zu leisten (z.B. Liquiditätsvereinbarungen und Verpflichtungen, Vermögenswerte zu erwerben); dies schließt Ereignisse oder Umstände ein, die die Berichtseinheiten Verlusten aussetzen könnte. Dies würde eine Fortführung der gegenwärtig nach US-GAAP bestehenden Vorschrift bedeuten (die bei konsolidierten strukturierten Einheiten Anwendung findet).

Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, an denen die Berichtseinheit beteiligt ist

Die Boards verständigten sich darauf, von einer Berichtseinheit die Angabe eines Vergleichs des Buchwerts der Vermögenswerte und Schulden der Berichtseinheit, die sich auf deren Engagement mit nicht konsolidierten strukturierten Einheiten beziehen, mit der maximalen Risikoposition der Berichtseinheit zu verlangen. Die Angabe wäre ähnlich jener in US-GAAP, auch wenn die US-amerikanische Vorschrift einen abweichenden Anwendungsbereich hat.

Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die die Berichtseinheit aufgesetzt oder gesponsert hat

Die Boards verständigten sich darauf, dass eine Berichtseinheit verpflichtet werden sollte, Erträge aus seinem Engagement mit nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die es gesponsert hat, anzugeben.

Ein Vorschlag des Stabs, wonach eine Berichtseinheit zudem den Buchwert der Vermögenswerte, die von diesen strukturierten Einheiten zu dem Zeitpunkt gehalten haben, zu dem die strukturierten Einheiten gegründet wurden, angeben sollte, wurde zu weiteren Untersuchungen an den Stab zurückverwiesen.

IASB-Sitzung (16:15 bis 17:00 Uhr)

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.