Gemeinsame Vereinbarungen

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Restant zu IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen: Klarstellung zur Teilanwendung der Fair-Value-Änderung

Im Februar 2010 verabschiedete der Board eine Änderung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts an IAS 28, um einem Mutternehmen zu ermöglichen, einen Teil der Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen in seinem Konzernabschluss zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wenn dieser Teil als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit der Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 28.1 designiert ist (die Ausnahme für Wagniskapitalgesellschaften). Diese Änderung wird als Folgeänderung im demnächst erscheinenden IFRS zu gemeinsamen Vereinbarungen veröffentlicht werden.

Beim Entwurf der Folgeänderungen fielen dem Stab zwei verwandte Restanten auf, die er dem Board vorstellte. Die Sachverhalte waren die folgenden:

Ist ein bedeutender Einfluss auf Ebene der Wagniskapitalgesellschaft notwendig oder nur auf Konzernebene, um für eine Ausnahme auf Konzernebene in Betracht zu kommen?

Sollte die Verwendung des erfolgswirksamen beizulegenden Zeitwerts eine Vorschrift im Abschluss der Wagniskapitalgesellschaft sein, um die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts auf Konzernebene beibehalten zu können?

Nach kurzer Diskussion kam der Board wie folgt überein:

Bedeutender Einfluss auf den Investitionsempfänger ist nicht auf Ebene der Wagniskapitalgesellschaft erforderlich, um die Beteiligung auf Konzernebene erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Es ist nicht notwendig, dass die Wagniskapitalgesellschaft in ihrem separaten Abschluss ihre Beteiligung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Anders gesagt: Die Bilanzierung der Beteiligung in der Wagniskapitalgesellschaft beeinträchtigt die Wahlmöglichkeit im Konzernabschluss nicht.

Die Ausnahme wird als eine Ausnahme vom Bewertungsprinzip in IAS 28 beschrieben werden, nicht als eine Ausnahme vom Anwendungsbereich. Darüber hinaus wird in der Änderung klargestellt werden, dass die Ausnahme auf der Grundlage des Geschäftszwecks verfügbar ist, aus dem die Beteiligung gehalten wird; sie wird nicht durch die Rechnungslegungsgrundlage beschränkt, die im Abschluss der Wagniskapitalgesellschaft verwendet wird.

Schließlich wird in den Änderungen vermutlich der Ausdruck "Wagniskapitalgesellschaften oder Investmentfonds, Investmentgesellschaften und ähnliche Unternehmen einschließlich anlagebestimmte Versicherungsfonds" (oderetwas ähnliches verwendet, bis der demnächst erscheinende Entwurf, in dem eine Definition eines "Investmentunternehmens" vorgeschlagen wird, als endgültiger Standard erscheint.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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