Der IASB (in London) und der FASB (in Norwalk, per Videokonferenz zugeschaltet) tagten, um Versicherungsverträge zu erörtern. Mehrere
IASB-Mitglieder, FASB-Mitglieder und der Stab des FASB nahmen an der Sitzung per Videoschaltung oder Telefonkonferenz teil. Vier IASB-
Mitglieder nahmen an der Sitzung nicht teil.
Zahlungsströme, die im Zuge der Erfüllung des bestehenden Versicherungsvertrags durch den Versicherer entstehen
Die Boards erörterten, ob der erwartete Barwert der Zahlungen, der bei der Bemessung des Versicherungsvertrags verwendet wird, den
erwarteten Barwert aller zukünftigen Zahlungsmittelab- und -zuflüsse beinhalten sollte, die im Zuge der Erfüllung des Versicherungsvertrags
durch den Versicherer entstehen, oder ob sie auf jene Zahlungsmittelab- und -zuflüsse beschränkt werden sollten, die sich aus der
Versicherungsschuld ergeben.
Die Boards erwogen eine Reihe von Beispielen an Zahlungsströmen und beurteilten, ob und warum sie in die Bemessung von
Versicherungsverträgen einbezogen werden sollten. Grundsätzlich verständigten sich die Boards darauf, dass alle inkrementellen Zahlungsströme
aus der Erfüllung bestehender Versicherungsverträge einzubeziehen sind sowie darauf, dass allgemeine Gemeinkosten oder Ertragsteuern nicht
in diese Zahlungsströme einbezogen würden. Dessen ungeachtet brachten viele Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der Formulierung des
vorstehenden Prinzips zum Ausdruck. Diese Boardmitglieder meinten, dass das Prinzip alle inkrementellen Zahlungsströme aus bestehenden dieses
Versicherungsverträgen, die auf Portfolioebene bemessen würden, umfassen solle. Nach kurzer Diskussion verständigten sich beide Boards auf
neue Prinzip. Nichtsdestotrotz baten den Boards den Stab, das Prinzip in einer Weise zu formulieren, das mit den bestehenden Leitlinien in
der Bilanzliteratur in Einklang stünde (direkt zurechenbare und direkt Zahlungsströme, einschließlich der Zurechnung direkter Gemeinkosten),
und die notwendigen Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen.
Die Boards erörterten die mögliche Umklassifizierung von Vermögenswerten infolge des Verwertungsrechts oder Schulden aus einem
Anspruch auf ein allgemeines Schuldenkonto. Einige Boardmitglieder brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass jedwede Umklassifizierung
aus Versicherungsverträgen zu belastend sei und Angaben ausreichten. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
Erwerbskosten
Die Boards bestätigten ihre vorläufige Entscheidung, wonach ein Versicherer Erwerbskosten bei Anfall aufwandswirksam zu erfassen habe.
Die Boards entschieden, dass die Rest-/Verbundmarge um den Betrag der direkt zurechenbaren Erwerbskosten, die beim Ersatzansatz entstehen,
verringert werden sollten, indem der Betrag den Zahlungsströmen zugerechnet wird.
Nach kurzer Diskussion entschieden die Boards, dass die Erwerbskosten als direkt zurechenbare Erwerbskosten auf Vertragsebene
definiert werden sollten. Die Boards stimmten dem Einbezug von zugerechneten Gemeinkosten in diese Kosten oder des Teils der Kosten, die sich
auf nicht erfolgreiche Verträge beziehen, nicht zu. Die Boards waren besorgt, dass die Entscheidung, diese Kosten in die Erwerbskosten
einzubeziehen, die Restmarge verringern und zur Bilanzierung höherer Erlöse beim Erstansatz führen könnten (um sie gegen die eingegangenen
Erwerbskosten aufzurechnen).
Einige Boardmitglieder äußerten ihre Bedenken hinsichtlich des vereinbarten Ansatzes, v.a. der fehlenden Konsistenz mit der getroffenen
Entscheidung zu den Zahlungsströmen (siehe oben - der Unterschied im Bilanzierungsobjekt) sowie Unterschieden im Geschäftsmodell des Versicherers
(d.h. es könnte Unterschiede bei der Bilanzierung von Anschaffungskosten und Erlösen zwischen einem Versicherer, der Dritte einschaltet und
ihnen für den Erwerb eine Provision zahlt, und einem Versicherer geben, der interne Ressourcen für den Verkauf der Versicherungsverträge
nutzt).
Entbündelung
Die Boards setzten ihre Erörterung zum Prinzip der Entbündelung fort. Auf ihrer Sitzung im Mai 2010 verständigten sich die Boards darauf,
das Prinzip der Entbündelung auf der Grundlage bedeutender Wechselbeziehung aufzubauen. Nichtsdestotrotz baten die Boards den Stab auf dieser
Sitzung, die vorgeschlagenen Leitlinien zu verfeinern.
Auf dieser Sitzung schlug der Stab vor, das Prinzip der Entbündelung wie folgt zu formulieren:
Eine Komponente eines Versicherungsvertrags sollte entbündelt werden, wenn sie unabhängig von anderen Komponenten dieses
Vertrags läuft. Eine Komponente läuft unabhängig, wenn sie in keiner bedeutenden Wechselwirkung zu anderen Komponenten dieses Vertrags
steht.
Der Stab schlug die Hinzufügung der folgenden Faktoren vor, welche anzeigen würden, dass eine Komponente in keiner bedeutenden
Wechselwirkung zu einer anderen steht:
Viele Boardmitglieder äußerten erhebliche Bedenkungen, ob die Bedeutung von bedeutender Wechselwirkung als Prinzip hinreichend
operationabel sei. Ein Boardmitglied schlug ein neues Prinzip der Entbündelung vor, dass eine Entbündelung für alle Versicherungsverträge
vorsähe, die dem Teilnehmer die Rückzahlung oder Entnahme des Anlagebetrags ohne ermöglichten, ohne das Versicherungsereignis auszulösen,
und dessen Zahlungsprofil keine Beziehung zur Versicherungsdeckung aufweise (oder, anders ausgedrückt, die Variabilität der Zahlungsströme
des Vertrags hängt von finanziellen Faktoren ab).
Die meisten Boardmitglieder schienen diesem Vorschlag zuzuneigen Der Stab meinte, dass das Prinzip um die Wechselwirkung mit anderen
Versicherungskomponenten aktualisiert werden sollte (d.h. Situationen, wenn ein teilweiser Rückzug den Versicherungsschutz nicht außer
Kraft setzt). Der Board bat den Stab, das Prinzip der Entbündelung auf Grundlage dieser neuen Bedeutung wie oben ausgedrückt zu formulieren
und zu erwägen, wie operationabel die Leitlinien seien.
Ungeachtet dessen beschlossen die Boards für den fall, dass die neuen Leitlinien nicht hinreichend klar und operationabel seien, zum
ursprünglichen Vorschlag des Stabs zurückzukehren, der auf bedeutender Wechselwirkung basiert. Die Boards verständigten sich darauf, dass,
sollte eine derartige Situation eintreten, der Entwurf eine Frage an die Adressaten enthalten würde, wie praktikabel das Prinzip auf
Grundlage der bedeutenden Wechselwirkung ist.
Darstellung
Die Boards erwogen verschiedene Modelle für die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung. Der Boards erwogen die vier Modelle, die
bereits auf der Februarsitzung erörtert worden waren - das Modell der geschriebenen Prämien, das Modell der allokierten Prämien,
das Modell der zusammengefassten Marge und das erweiterte Margenmodell. Auf jener Februarsitzung hatten die Boards entschieden, dass
die Bewertung Treiber für die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung sein sollte. Von daher verständigten sich die Boards darauf, den
erweiterten Margenansatz weiterzuverfolgen.
Mehrere Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen hinsichtlich des erweiterten Margenmodells zum Ausdruck, da es zur einer Berechnung
der Erlösgröße führt (statt eine Widerspiegelung der tatsächlichen Gegenleistung des Kunden). Zudem würde die Anwendung des erweiterten
Margenmodells zur Bilanzierung eines Betrags als Erlös führen, der gleich den Anschaffungskosten sei.
Nach einer kurzen Diskussion verständigten sich die Boards, dass ein zusammengefasster Margenansatz, der um zusätzliche Angaben zum
Geschäftsvolumen und zu der Veränderung der Versicherungsschuld ergänzt würde, am besten zu dem in der Entwicklung befindlichen
Versicherungsmodell passe. Die meisten Boardmitglieder stimmten diesem Vorschlag zu.
Nichtsdestotrotz drückte eine bedeutende Minderheit des Boards einige Bedenken hinsichtlich des vorgeschlagenen Ansatzes aus. Sie
meinten, dass die Verwendung des Darstellungsmodells zusammengefasster Margen zu mangelnder Vergleichbarkeit mit anderen Finanzinstituten
und zu Darstellungsfragen für Versicherer führen könne, die bedeutende Verträge besäßen, die auf Grundlage des vereinfachten Modells
bilanziert würden (auf Grundlage der geschriebenen Prämie). Die Boardmitglieder meinten, dass die zusammengefasste Marge zur Schaffung
eines branchenspezifischen Standards führen würde und das Darstellungsmodell nicht mit dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses in
Einklang stünde (auf Grundlage der Prinzipien zur Aufgliederung und Kohärenz). Auf der anderen Seite meinte die Mehrheit der Boards,
dass das Darstellungsmodell vom Bewertungsmodell getrieben werde, und da dieses speziell sei, sollte das Darstellungsmodell dieses
widerspiegeln.
Aufzinsung der Rest-/Verbundmargen
Der IASB erörterte einen zusätzlichen Sachverhalt im Hinblick auf die Aufzinsung der Restmarge (der FASB entschied, die Verbundmarge
nicht aufzuzinsen).
Der IASB diskutierte, ob ein fester Zinssatz, der bei Zugang festgelegt wird, oder ein in jeder Periode aktualisierter Zins für die
Aufzinsung verwendet werden sollte. Der Board war bei diesem Thema geteilter Meinung, die Hälfte der Boardmitglieder sahen die Restmarge
als Ergebnis eines Systems von Barwerten zukünftiger Zahlungsmittelzu- und -abflüsse, die bei Zugang festgestellt würden, wohingegen
andere Boardmitglieder das Versicherungsmodell konzeptionell als ein Gegenwartsmodell ansahen, das die Verwendung eines aktuellen Zinses
rechtfertige. Der Board kam überein, zu diesem Sachverhalt in dem kommenden Standardentwurf eine Frage zu stellen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.