Ausbuchung

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- Angaben

Auf Grundlage der von IASB und FASB im Juni 2010 getroffenen Entscheidung, ihren Arbeitsplan für die Konvergenz zu ändern, wurde das IASB-Projekt zur Ausbuchung von der aktuellen Prioritätenliste entfernt, um es irgendwann nach Juni 2011 erneut zu erwägen. Stattdessen haben sich die Board darauf verständigt, dass ihr Fokus kurzfristig darauf gelegt werden soll, das Ausmaß an Transparenz und Vergleichbarkeit im Hinblick auf Angaben zur Übertragung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS und US-GAAP zu erhöhen. Zudem wird der Board eine Prüfung nach der Einführung der vom FASB unlängst verabschiedeten Leitlinien für die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte nach ASU 2009-16 (FAS 166) durchführen, die ihm helfen soll, die zukünftige Richtung des Projekts festzulegen.

Der Stab hat eine Beurteilung der in Standardentwurf ED/2009/3 Ausbuchung vorgeschlagenen Angabevorschriften und jenen, die sich im neuen Standard des FASB befinden, vorgenommen, um Unterschiede - sofern bestehend - und Wege für deren Beseitigung zu erheben. Nach Abschluss dieser Beurteilung ist der Stab des IASB der Ansicht, dass, auch wenn Unterschiede im Hinblick auf die Verortung bestehen mögen und bestimmte Geschäftsvorfälle infolge unterschiedlicher Ausbuchungsmodelle nicht in gleicher Weise angegeben werden, sich die Angaben nach dem Standard des FASB und dem Standardentwurf des IASB doch im Großen und Ganzen ähneln.

Die einzige erwähnenswerte Ausnahme zum Vorstehenden besteht im Hinblick auf Vermögenswerte und Schulden aus der Übernahme der Bestandspflege, bei denen im Standardentwurf des IASB keine besonderen Angaben vorgeschrieben sind, weil die Folgebilanzierung dieser Vermögenswerte und Schulden außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 liegt. Obwohl der Stab der Ansicht ist, dass derartigen Angaben eine gewisse Nützlichkeit zugesprochen werden kann, empfahl er dem Board, die Angaben im Rahmen einer umfassenderen Erwägung der Bilanzierung von Vermögenswerte und Schulden aus der Übernahme der Bestandspflege zu behandeln. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die Behandlung der Angaben zu Vermögenswerten und Schulden aus der Übernahme der Bestandspflege nicht im Rahmen eines kurzfristigen Projekts zu Angabesachverhalten angegangen werden sollte.

Der Stab befasste sich auch mit der Frage, in welchem Ausmaß sich die vorgeschlagenen Angaben im Standardentwurf zur Ausbuchung mit den vorgeschlagenen Angaben im anhängigen Standard zur Konsolidierung überschnitten. Im Hinblick auf Übertragungen finanzieller Vermögenswerte auf konsolidierte Einheiten glaubt der Stab nicht, dass es zu vielen Überschneidungen komme, weil eine Übertragung auf Konzernebene nicht stattfände und die Ausbuchung nicht erreicht würde. Bei Übertragungen an nicht konsolidierte Einheiten sieht der Stab dagegen mögliche Überschneidungen; allerdings geht dies im Wesentlichen darauf zurück, dass sich die Angaben zur Konsolidierung auf das Unternehmen bezögen wohingegen die Angaben zur Ausbuchung Geschäftsvorfälle zum Gegenstand hätten. Folglich war der Stab der Ansicht, dass etwaige Überschneidungen immer noch nützliche Informationen zu den Tätigkeiten und der Risikoposition eines Unternehmens vermittelten und empfahl, die vorgeschlagenen Angaben beizubehalten. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

Der Board fuhr dann damit fort, das Datum des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften für die Angaben zur Ausbuchung zu erörtern. Der Stab schlug als Datum des Inkrafttretens den 1. Januar 2011 vor. Der Stab erörterte auch, ob eine rückwirkende oder prospektive Anwendung sachgerechter sei. Der Stab vertrat die Ansicht, dass rückwirkende Informationen am Nützlichsten seien, dass aber die rückwirkende Anwendung von Angabevorschriften infolge der Art und des Lebenszyklus von Ausbuchungstransaktionen ziemlich kostspielig und schwierig anzuwenden seien. Demensprechend empfahl der Stab, dass die Angabevorschriften sich nur auf Ausbuchungstransaktionen beziehen sollten, die nach dem 1. Januar 2011 eingegangen werden. Allerdings würden Unternehmen nicht von einer rückwirkenden Anwendung abgehalten, wenn sie der Ansicht seien, dass dies nützlichere Informationen biete. Der Board schloss sich der Empfehlung des Stabs hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens und der Übergangsvorschriften an.

Der Stab wird in Vorbereitung auf den Abstimmungsentwurf zu den neuen Vorschriften nun die Formulierungen finalisieren. Zudem erwähnte der Stab, dass er angesichts der Entscheidung, eine erneute Erwägung des Ausbuchungsthemas bis 2011 zu verschieben, auch damit beginnen würde, die aktuell in IAS 39 enthaltenen Ausbuchungsvorschriften nach IFRS 9 zu verschieben.

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