Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2009-2011

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IFRS 1 - Klarstellung der Ausnahme bei den Fremdkapitalkosten

Dem Board wurde eine Empfehlung des IFRS Interpretation Committees hinsichtlich eines wahrgenommenen Mangels an Leitlinien in Paragraf D23 von IFRS 1 vorgelegt, der die Bilanzierung von Fremdkapitalkosten betrifft, die in Übereinstimmung mit den vormaligen Rechnungslegungsgrundsätzen für abgeschlossene und in den Entwicklung befindliche Projekte zum Zeitpunkt des Übergangs aktiviert waren.

Der Stab erläuterte, dass derzeit Unterschiede in der praktischen Handhabung zu der Frage bestünden, ob Fremdkapitalkosten, die gemäß den früheren Rechnungslegungsgrundsätzen aktiviert wurde, zum Zeitpunkt des Übergangs beseitigt oder beibehalten (und damit von der Regelung ausgenommen) werden sollten. Darüber hinaus bestehen Unterschiede für qualifizierende Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Bau befindlich sind und deren Zeitpunkt für den Beginn der Aktivierung vor dem Zeitpunkt des Übergangs liegt, dahingehend, ob nachfolgend entstandene Fremdkapitalkosten nach IAS 23 aktiviert oder weiter in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert werden sollen.

Der Board verständigte sich einstimmig darauf, zusätzliche Leitlinien in IFRS 1 über den Prozess der jährlichen Verbesserungen aufzunehmen, um klarzustellen, dass aktivierte Fremdkapitalkosten zum Zeitpunkt des Übergangs beibehalten werden sollten und Fremdkapitalkosten, die nach den Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind, in Übereinstimmung mit IAS 23 bilanziert werden sollten.

Ein Boardmitglied fragte, ob der Board das Tor für eine Vielzahl anderer Ansinnen für die Beibehaltung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen in Situation öffnen wolle, bei denen die Vorschriften von den IFRS abweichen. Der Vorsitzende entgegnete, dass die Änderung auf die spezielle Situation begrenzt sei und der Board damit nicht ein Scheunentor für andere Vermögenswerte öffne.

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass die vorgeschlagene Änderung auch für jene Rechtskreise von Vorteil sein werde, die in näherer Zukunft auf die IFRS übergehen. Er fragte, ob die Änderung nicht Teil des getrennten Standardentwurfs zu Änderungen an IFRS 1 sein sollte, den man zuvor diskutiert habe. Der Vorsitzende antwortete darauf, dass, auch wenn die Änderungen aus dem Standardentwurf mit den jährlichen Verbesserungen erst gegen Mai 2011 veröffentlicht werden, das Datum des Inkrafttretens für diese Änderung auf Geschäftsjahre zurückdatiert werden könne, die am 1. Januar 2011 begännen. Auf diese Weise kann die Änderung immer noch von Rechtskreisen angewendet werden, die die IFRS zum 1. Januar 2011 übernähmen.

IAS 16 - Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgeräten

Der Board wurden gebeten, eine scheinbare Inkonsistenz in Paragraf 8 von IAS 16 zu erwägen, in der es heißt, dass Ersatzteile und Wartungsgeräte üblicherweise als Vorräte behandelt werden, dass aber größere Ersatzteile und jederzeit verfügbare Ausrüstungsgegenstände sich als Sachanlagen qualifizieren, von denen eine Nutzung über mehr als eine Periode erwartet wird. Der Sachverhalt wurde vom Komitee als jährliche Verbesserung empfohlen.

Der Board war einstimmig dafür, dass Wartungsgeräte sich als Sachanlage qualifizieren, wenn sie über mehr als eine Periode genutzt würden; ansonsten sollten sie als Vorratsvermögen bilanziert werden. Der Board verständigte sich ferner darauf, die Vorschrift zu entfernen, wonach Ersatzteile und Wartungsgeräte, die lediglich in Verbindung mit einem als Sachanlage klassifizierten Posten genutzt werden, als solche zu bilanzieren sind.

Der Board erwog die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 16, die vom Stab dargestellt wurden, und erörterte, ob man einige Änderungen an der Formulierung vornehmen sollte, um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Formulierung die Absicht des Boards verdeutlicht. Der Board akzeptierte schließlich die vorgeschlagene Formulierung vorbehaltlich der Ersetzung des Ausdrucks 'üblicherweise' durch 'oft' im vorgeschlagenen, geänderten Paragrafen 8 von IAS 16.

IAS 32 - Steuereffekte bei Ausschüttungen an die Halter von Eigenkapital

Der Board erwog einen Konflikt zwischen IAS 12 und IAS 32 im Hinblick auf die Bilanzierung von ertragsteuerlichen Konsequenzen von Ausschüttungen an die Halter von Eigenkapitalinstrumenten, den das Komitee als jährliche Verbesserung empfohlen hatte.

Der Board einigte sich einstimmig darauf, IAS 32 über den Prozess jährlicher Verbesserungen dahingehend zu ändern, dass die Bilanzierung der Ertragsteuer verpflichtend nach IAS 12 zu erfolgen hat, statt die spezifische bilanzielle Behandlung zu Eigenkapitaltransaktionen in IAS 32 selbst zu regeln. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass IAS 32 derzeit Bezug auf 'Ausschüttungen' nimmt, während IAS 12 sich mit 'Dividenden' befasst und fragte, ob die vorgeschlagene Änderung nicht beabsichtigte Konsequenzen in Rechtskreisen haben könne, in denen nicht alle Ausschüttungen als Dividenden behandelt würden. Der Vorsitzende stellte klar, dass alles, was durch die vorgeschlagene Änderung passiere, die Klarstellung sie, dass sich die Nutzer für die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen nach IAS 12 und nicht nach IAS 32 zu richten hätten. Der Stab wurde gebeten sicherzustellen, dass es nicht zu unbeabsichtigten Konsequenzen bei der Finalisierung des Standardentwurfs komme.

IFRS 8 und IAS 34 - Stetigkeit bei der Angabe des Gesamtsegmentvermögens

Der Board erwog einen Vorschlag zu Klarstellung der Angabe des Gesamtsegmentvermögens im Zwischenabschluss, der nach IAS 34 aufgestellt wird. IFRS 8 wurde im April 2009 geändert und sieht seitdem die Angabe des Gesamtsegmentvermögens nur dann vor, wenn die regelmäßig an den obersten Entscheidungsträger übermittelt wird; es wurden allerdings keine Folgeänderungen an IAS 34 vorgenommen. Das Komitee empfahl dem Board, den Sachverhalt über eine Änderung an IAS 34 im Wege des Prozesses jährlicher Verbesserungen klarzustellen.

Ein paar Boardmitglieder meinte, dass eine Änderung an IAS 34 nicht erforderlich sei, weil IAS 34 lediglich Angaben wesentlicher Änderungen bei Informationen vorsieht, die bereits zuvor angegeben worden sind. Da das Gesamtsegmentvermögen nicht angegeben würde, wo es nicht an den obersten Entscheidungsträger übermittelt werde, wäre auch nach IAS 34 nichts anzugeben. Gleichwohl verständigte sich der Board einstimmig darauf, IAS 34 im Rahmen des Prozesses jährlicher Verbesserungen zu ändern.

Sachverhalte, die das Komitee nicht zur Aufnahme in den Anwendungsbereich des Prozesses jährlicher Verbesserungen empfohlen hatte

Der Board erwog die folgenden drei Sachverhalte, bei denen das Komitee empfohlen hatte, dass es keine Änderungen geben sollte:

IFRS 3 - Bedingte Gegenleistungen und erstmalige Anwendung

IFRS 8 - Bestimmung des Anwendungsbereichs und

IAS 32 - Klarstellung der Kriterien für kündbare Anteile für Anteile an Einkommenstreuhandfonds

Der Board bestätigte, dass bei erstmaliger Anwendung bestehende bedingte Gegenleistungen weiterhin nach IFRS 3 (2004) bilanziert werden sollten und eine Änderung von IFRS 3 nicht erforderlich sei.

Der Board bestätigte die Empfehlung des Komitees, dass Sachverhalte hinsichtlich des Anwendungsbereichs von IFRS 8 im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 behandelt werden sollten und in diesem Zyklus jährlicher Verbesserungen keine Änderungen an IFRS 8 vorgenommen werden sollten.

Der Board bestätigte einstimmig die Empfehlung des Komitees, IAS 32 im Rahmen des Prozesses jährlicher Verbesserungen nicht zu ändern, da die erbetene Ausnahme an der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit außerhalb des Gegenstandsbereichs jährlicher Verbesserungen ist und viele Argumente, die die Anwendung der fest-gegen-fest-Bedingungen stützen auch bei dieser Fragestellung zu erwägen seien.

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