Leasingverhältnisse

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(IASB allein)

Bevorzugter Standardansatz für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers

Der IASB erörterte das Ausbuchungsmodell als seinen bevorzugten Standardansatz für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers. Der Board verständigte sich darauf, dass es einige Leasingverhältnisse gibt, bei denen der Ausbuchungsansatz nicht passen würde und erörterte mögliche Kriterien für die Ausnahmen (d.h. Kriterien für die Bilanzierung von Leasingverträgen gemäß dem Ansatz der Leistungsverpflichtung). Einige Boardmitglieder äußerten ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Ansatzes der Leistungsverpflichtung auf Renditeimmobilien und die Immobilienbranche.

Nach einer langen Diskussion verständigte sich der Board vorläufig darauf (vorbehaltlich weiterer Erörterungen mit dem FASB und der konkreten Ausformulierung), dass der Leasinggeber den Ansatz der Leistungsverpflichtung verwenden soll, wenn die Laufzeit des Leasingverhältnisses unbedeutend (kurz) im Vergleich zur Lebensdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts ist, wobei die Laufzeit des Leasingverhältnisses als die Mindestvertragslaufzeit des Leasingverhältnisses definiert wird, und der Leasinggeber dem erheblichen Risiko der Verpflichtung aus den unwesentlichen Dienstleistungen, die zu einer Nichterfüllung führen können, ausgesetzt ist (wobei die Nichterfüllung möglicherweise zur Aufhebung des gesamten Leasingvertrags führt).

Der Board erörterte andere mögliche Kriterien für die Ausnahme einschließlich der Entfernung des Vermögenswertrisikos für die Dauer des Leasingverhältnisses, Restwertgarantien sowie ein Geschäftsmodell auf Seiten des Leasinggebers. Nichtsdestotrotz gab es nicht viel Unterstützung für diese Kriterien unter den Boardmitgliedern.

Der IASB wird die Kriterien für den Ansatz der Leistungsverpflichtung in einer gesonderten Sitzung am Donnerstag besprechen. Danach würde man mögliche Lösungen zu den unterschiedlichen Ansichten die Leasinggeberbilanzierung betreffend gemeinsam mit dem FASB besprechen.

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