Diskussion über die Effektivität der Sicherungsbeziehungen
Im Juli 2010 hatte sich der Board vorläufig darauf verständigt, keine bestimmte Methodologie für die Beurteilung der Effektivität
einer Sicherungsbeziehung vorzuschreiben, um festzustellen, ob sich eine Sicherungsbeziehung bei Zugang und fortwährend für eine
entsprechende Bilanzierung qualifiziert. Zudem hatte sich der Board darauf geeinigt, dass, statt einen geteilten Ansatz für die
Effektivität einer Sicherungsbeziehung vorzuschreiben (qualitativ für nicht-komplexe Sicherungsbeziehungen, bei denen die
wesentlichen Ausstattungsmerkmale übereinstimmen, und quantitativ für komplexe Sicherungsbeziehungen), ein Modell erwogen werden soll,
bei dem eine Sicherungsbeziehung bei Zugang mit einem hohen Grad an Effektivität konstruiert und jedwede Ineffektivität im Rahmen
der Verfahrensweise im Risikomanagement erwogen und dokumentiert wird.
Bei der Erwägung dieser Entscheidungen des Boards kamen dem Stab Zweifel dahingehend, dass die bestehenden Schwellenwerte in
IAS 39 (das Intervall von 80 bis 125%) praktisch fortbestünde, und zwar teilweise deshalb, weil der Ausdruck "hochgradig
effektiv" bei der Beurteilung der Effektivität verwendet wird. Zudem hatte der Stab Bedenken hinsichtlich der Verwendung
prozentbasierter Verfahren zur Beurteilung der Effektivität (z.B. Dollar-Offset) und fragte sich, ob diese Ergebnis vorbrächten,
die den Anschein einer hochgradig effektiven Sicherungsbeziehung vermittelten, wenn tatsächlich eine statistische Beurteilung der
Effektivität zeigen würde, dass die Beziehung nicht hochgradig effektiv sei.
Der Stab bat den Board in der Sitzung nicht um irgendwelche Entscheidungen, sondern wollte diese Bedenken lediglich adressieren,
um festzulegen, wie man die früheren Beschlüsse des Boards fortentwickeln könne.
Ein Boardmitglied stimmte der vom Stab geäußerten Prämisse, wonach die Verwendung eines statistischen Verfahrens zur Beurteilung
der Effektivität isoliert betrachtet eine Sicherungsbeziehung richtig als hochgradig effektiv anzeigen würde, nicht zu und meinte,
dass man bei der Beurteilung der Effektivität sowohl prozentbasierte als auch statistische Verfahren in Erwägung ziehen müsse.
Der Board prüfte seinen in der vorangegangenen Sitzung gefällten Beschluss, wonach bei einer Sicherungsbeziehung ein vollständiger
Ausgleich angestrebt und im Rahmen der Entscheidungsfindung im Risikomanagement vorab ein Verständnis dafür erlangt werden sollte,
warum ein vollständiger Ausgleich nicht erreicht werden könne (z.B. aufgrund von Unterschieden in der Basis). Aufgrund der Bedenken
hinsichtlich der fortgesetzten Verwendung des Ausdrucks "hochgradig effektiv" wandte sich der Board für die Beschreibung
der Sicherungsbeziehung bei Zugang der Verwendung des Ausdrucks "neutral" zu (d.h., dass sie nicht über- oder untersichert
ist) bei einem Verständnis für die Gründe einer Ineffektivität.
Der Stab fasste die Diskussion des Boards und die vorgelegte Richtung dahingehend zusammen, dass einem Unternehmen für die
Beurteilung der Effektivität einer Sicherungsbeziehung mehrere Werkzeuge zur Verfügung stehen, darunter qualitative Erwägungen
(einschließlich des Grades an Ausgleich der verschiedenen Ausstattungsmerkmalen von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft),
quantitative Überlegungen, prozentbasierte Beurteilungsverfahren sowie statistische Beurteilungsmethoden. Die Unternehmen werden
aufgrund ihrer jeweiligen Situation zu erwägen haben, welche Verfahren zur Einschätzung verwendet werden können, dass die
Sicherungsbeziehung bei Zugang "neutral" ist und zukünftige Quellen an Ineffektivität im Rahmen der ursprünglichen
Dokumentation der Sicherungsbeziehung benannt werden.
Benennung von Teilen eines Grundgeschäfts
Der Stab führte in das Thema ein, ob es sachgerecht sei, einen Teil eines bestehenden Postens, der als Grundgeschäft im
Rahmen einer Sicherungsbeziehung designiert wird, als Teil des gesamten Postens zu benennen. Die Diskussion drehte sich
um die Unterscheidung zwischen einem Anteil (z.B. 80% eines schwebenden Geschäfts über insgesamt 100 Millionen Dollar)
und einem
Teil (z.B. einer anderen Komponente als einem proportionalen Teil des gesamten Postens). Die Bedeutung des Umstands, ob man
einen Teil als Grundgeschäft benennen kann, bezieht sich in erster Linie auf die Beurteilung und Bemessung des Effektivitätsgrads
in der Sicherungsbeziehung.
Der Stab stellte dem Board zwei Beispiele vor, mit welchen die Konzepte veranschaulicht wurden. Das erste Beispiel war ein
schwebendes Geschäft über einen Fremdwährungskauf, bei dem Unsicherheit hinsichtlich der Fähigkeit der Gegenpartei besteht, dass
diese zur Lieferung in der Lage ist; das zweite Beispiel war das eines festverzinslichen Darlehens, das mit dem Recht zur
vorzeitigen Rückzahlung zum beizulegenden Zeitwert ausgestattet ist.
Im ersten Beispiel entscheidet sich ein Unternehmen aufgrund seiner Verfahrensweise im Risikomanagement und der Unsicherheit
hinsichtlich der Fähigkeit der Gegenpartei, den Vertrag vollauf zu erfüllen, das Fremdwährungsrisiko aus dem schwebenden Kauf
von Posten des Sachanlagevermögens zu 70% abzusichern. Die Gegenpartei liefert neun von zehn bestellten Posten (eine Erfüllung
zu 90%), und der verbleibende Vertrag wird aufgehoben. Falls das Unternehmen die Sicherungsbeziehung als Absicherung eines
70%-Anteils des Kaufs designiert hätte, würde die Sicherung zu einer Ineffektivität in Höhe von 10% führen (weil 10% des Vertrags
aufgehoben wurden); dies hätte zur Folge, dass bei einem Cash Flow Hedge 10% der im sonstigen Gesamtergebnis abgegrenzten
Bewertungsergebnisse in das Periodenergebnis umzubuchen und bei einem Fair Value Hedge 10% des in der Bilanz aktivierten
schwebenden Geschäfts auszubuchen und erfolgswirksam im Periodenergebnis zu erfassen wären. Wenn das Unternehmen die
Sicherungsbeziehung dagegen als Absicherung eines Kaufs zu 70% designiert hätte, käme es solange nicht zur Erfassung von
Ineffektivität, wie 70% der Bestellung erfüllt würden (d.h. die ersten sieben Käufe wären das Grundgeschäft). Der Unterschied
zwischen den beiden Ansätzen führt infolge der gemessenen Ineffektivitäten zu bedeutenden Unterschieden in der Ergebniserfassung.
Im zweiten Beispiel emittiert ein Unternehmen eine Anleihe über 100 Millionen Pfund mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die
Anleihe hat einen festen Kupon von 7% und gewährt dem Emittenten das Recht, jeden ausstehenden Tilgungsbetrag sowie noch nicht
gezahlte Zinsen zu beizulegenden Zeitwert vorzeitig zurückzuzahlen. Im Risikomanagement des Unternehmens wir das Festzinsrisiko aus
der Schuld in Höhe der Hälfte des Emissionsvolumens abgesichert. Ferner ist das Unternehmen der Ansicht, dass es bis zu 30 Millionen
Pfund vor Fälligkeit zurückzahlen könnte. Das Unternehmen tritt in einen Swap 5% fest gegen 3-Monats-LIBOR über 50 Millionen Pfund
ein. Falls das Unternehmen einen 50%-Anteil der Schuld als Grundgeschäft designiert und 30 Millionen Pfund vorzeitig zurückgezahlt
hätte, würden die 30 Millionen Pfund und jedwede Anpassung des Schuld aus dem Fair Value Hedge ausgebucht und der Rückzahlungsbetrag
erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst. Um eine effektive Sicherungsbeziehung aufrechtzuerhalten, müsste das Unternehmen 15
Millionen Pfund der zuvor nicht gesicherten Schuld als Grundgeschäft designieren und einen nicht marktgerechten Swap verwenden
(was zu einem weiteren Ergebniseffekt führt). Falls dagegen das Grundgeschäft als 50-Millionen-Pfund-Teil der Schuld designiert
worden wäre, wären die zuvor erwähnten Sachverhalte nicht aufgetreten, da sich die Sicherungsbeziehung weiterhin auf die ursprünglich
designierten 50 Millionen Pfund bezöge.
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der Anwendung auf Instrumente, die die Möglichkeit zur Vorauszahlung gewährten;
der Stab bestätigte jedoch, dass sich die vorliegende Frage auf Vorauszahlungseigenschaften bezöge, deren beizulegender Zeitwert
nicht vom abgesicherten Risiko beeinflusst würde. Der Board würde zu einem späteren Zeitpunkt mit der Frage konfrontiert werden,
wie sich der Sachverhalt in Bezug auf andere Vorauszahlungseigenschaften darstelle.
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies die Robustheit der ursprünglichen Dokumentation der Sicherungsbeziehung weiter
betonen würde, da klar angegeben werden müsse, welcher Teil Gegenstand der Sicherungsbeziehung sei.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, wonach Teile eines bestehenden Postens als Teil (oder Schicht) des
gesamten Postens als Grundgeschäft in jenen Fällen benannt und designiert werden dürfen, in denen
| der Teil bei Zugang der Sicherung benannt und dokumentiert wird,
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| die Designation im Einklang mit der Risikomanagementstrategie des Unternehmens steht und
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| der beizulegende Zeitwert jedweder Vorauszahlungs-/Kündigungsklausel nicht vom abgesicherten Risiko betroffen ist.
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