Finanzinstrumente – Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

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Diskussion über die Effektivität der Sicherungsbeziehungen

Im Juli 2010 hatte sich der Board vorläufig darauf verständigt, keine bestimmte Methodologie für die Beurteilung der Effektivität einer Sicherungsbeziehung vorzuschreiben, um festzustellen, ob sich eine Sicherungsbeziehung bei Zugang und fortwährend für eine entsprechende Bilanzierung qualifiziert. Zudem hatte sich der Board darauf geeinigt, dass, statt einen geteilten Ansatz für die Effektivität einer Sicherungsbeziehung vorzuschreiben (qualitativ für nicht-komplexe Sicherungsbeziehungen, bei denen die wesentlichen Ausstattungsmerkmale übereinstimmen, und quantitativ für komplexe Sicherungsbeziehungen), ein Modell erwogen werden soll, bei dem eine Sicherungsbeziehung bei Zugang mit einem hohen Grad an Effektivität konstruiert und jedwede Ineffektivität im Rahmen der Verfahrensweise im Risikomanagement erwogen und dokumentiert wird.

Bei der Erwägung dieser Entscheidungen des Boards kamen dem Stab Zweifel dahingehend, dass die bestehenden Schwellenwerte in IAS 39 (das Intervall von 80 bis 125%) praktisch fortbestünde, und zwar teilweise deshalb, weil der Ausdruck "hochgradig effektiv" bei der Beurteilung der Effektivität verwendet wird. Zudem hatte der Stab Bedenken hinsichtlich der Verwendung prozentbasierter Verfahren zur Beurteilung der Effektivität (z.B. Dollar-Offset) und fragte sich, ob diese Ergebnis vorbrächten, die den Anschein einer hochgradig effektiven Sicherungsbeziehung vermittelten, wenn tatsächlich eine statistische Beurteilung der Effektivität zeigen würde, dass die Beziehung nicht hochgradig effektiv sei.

Der Stab bat den Board in der Sitzung nicht um irgendwelche Entscheidungen, sondern wollte diese Bedenken lediglich adressieren, um festzulegen, wie man die früheren Beschlüsse des Boards fortentwickeln könne.

Ein Boardmitglied stimmte der vom Stab geäußerten Prämisse, wonach die Verwendung eines statistischen Verfahrens zur Beurteilung der Effektivität isoliert betrachtet eine Sicherungsbeziehung richtig als hochgradig effektiv anzeigen würde, nicht zu und meinte, dass man bei der Beurteilung der Effektivität sowohl prozentbasierte als auch statistische Verfahren in Erwägung ziehen müsse.

Der Board prüfte seinen in der vorangegangenen Sitzung gefällten Beschluss, wonach bei einer Sicherungsbeziehung ein vollständiger Ausgleich angestrebt und im Rahmen der Entscheidungsfindung im Risikomanagement vorab ein Verständnis dafür erlangt werden sollte, warum ein vollständiger Ausgleich nicht erreicht werden könne (z.B. aufgrund von Unterschieden in der Basis). Aufgrund der Bedenken hinsichtlich der fortgesetzten Verwendung des Ausdrucks "hochgradig effektiv" wandte sich der Board für die Beschreibung der Sicherungsbeziehung bei Zugang der Verwendung des Ausdrucks "neutral" zu (d.h., dass sie nicht über- oder untersichert ist) bei einem Verständnis für die Gründe einer Ineffektivität.

Der Stab fasste die Diskussion des Boards und die vorgelegte Richtung dahingehend zusammen, dass einem Unternehmen für die Beurteilung der Effektivität einer Sicherungsbeziehung mehrere Werkzeuge zur Verfügung stehen, darunter qualitative Erwägungen (einschließlich des Grades an Ausgleich der verschiedenen Ausstattungsmerkmalen von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft), quantitative Überlegungen, prozentbasierte Beurteilungsverfahren sowie statistische Beurteilungsmethoden. Die Unternehmen werden aufgrund ihrer jeweiligen Situation zu erwägen haben, welche Verfahren zur Einschätzung verwendet werden können, dass die Sicherungsbeziehung bei Zugang "neutral" ist und zukünftige Quellen an Ineffektivität im Rahmen der ursprünglichen Dokumentation der Sicherungsbeziehung benannt werden.

Benennung von Teilen eines Grundgeschäfts

Der Stab führte in das Thema ein, ob es sachgerecht sei, einen Teil eines bestehenden Postens, der als Grundgeschäft im Rahmen einer Sicherungsbeziehung designiert wird, als Teil des gesamten Postens zu benennen. Die Diskussion drehte sich um die Unterscheidung zwischen einem Anteil (z.B. 80% eines schwebenden Geschäfts über insgesamt 100 Millionen Dollar) und einem Teil (z.B. einer anderen Komponente als einem proportionalen Teil des gesamten Postens). Die Bedeutung des Umstands, ob man einen Teil als Grundgeschäft benennen kann, bezieht sich in erster Linie auf die Beurteilung und Bemessung des Effektivitätsgrads in der Sicherungsbeziehung.

Der Stab stellte dem Board zwei Beispiele vor, mit welchen die Konzepte veranschaulicht wurden. Das erste Beispiel war ein schwebendes Geschäft über einen Fremdwährungskauf, bei dem Unsicherheit hinsichtlich der Fähigkeit der Gegenpartei besteht, dass diese zur Lieferung in der Lage ist; das zweite Beispiel war das eines festverzinslichen Darlehens, das mit dem Recht zur vorzeitigen Rückzahlung zum beizulegenden Zeitwert ausgestattet ist.

Im ersten Beispiel entscheidet sich ein Unternehmen aufgrund seiner Verfahrensweise im Risikomanagement und der Unsicherheit hinsichtlich der Fähigkeit der Gegenpartei, den Vertrag vollauf zu erfüllen, das Fremdwährungsrisiko aus dem schwebenden Kauf von Posten des Sachanlagevermögens zu 70% abzusichern. Die Gegenpartei liefert neun von zehn bestellten Posten (eine Erfüllung zu 90%), und der verbleibende Vertrag wird aufgehoben. Falls das Unternehmen die Sicherungsbeziehung als Absicherung eines 70%-Anteils des Kaufs designiert hätte, würde die Sicherung zu einer Ineffektivität in Höhe von 10% führen (weil 10% des Vertrags aufgehoben wurden); dies hätte zur Folge, dass bei einem Cash Flow Hedge 10% der im sonstigen Gesamtergebnis abgegrenzten Bewertungsergebnisse in das Periodenergebnis umzubuchen und bei einem Fair Value Hedge 10% des in der Bilanz aktivierten schwebenden Geschäfts auszubuchen und erfolgswirksam im Periodenergebnis zu erfassen wären. Wenn das Unternehmen die Sicherungsbeziehung dagegen als Absicherung eines Kaufs zu 70% designiert hätte, käme es solange nicht zur Erfassung von Ineffektivität, wie 70% der Bestellung erfüllt würden (d.h. die ersten sieben Käufe wären das Grundgeschäft). Der Unterschied zwischen den beiden Ansätzen führt infolge der gemessenen Ineffektivitäten zu bedeutenden Unterschieden in der Ergebniserfassung.

Im zweiten Beispiel emittiert ein Unternehmen eine Anleihe über 100 Millionen Pfund mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Anleihe hat einen festen Kupon von 7% und gewährt dem Emittenten das Recht, jeden ausstehenden Tilgungsbetrag sowie noch nicht gezahlte Zinsen zu beizulegenden Zeitwert vorzeitig zurückzuzahlen. Im Risikomanagement des Unternehmens wir das Festzinsrisiko aus der Schuld in Höhe der Hälfte des Emissionsvolumens abgesichert. Ferner ist das Unternehmen der Ansicht, dass es bis zu 30 Millionen Pfund vor Fälligkeit zurückzahlen könnte. Das Unternehmen tritt in einen Swap 5% fest gegen 3-Monats-LIBOR über 50 Millionen Pfund ein. Falls das Unternehmen einen 50%-Anteil der Schuld als Grundgeschäft designiert und 30 Millionen Pfund vorzeitig zurückgezahlt hätte, würden die 30 Millionen Pfund und jedwede Anpassung des Schuld aus dem Fair Value Hedge ausgebucht und der Rückzahlungsbetrag erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst. Um eine effektive Sicherungsbeziehung aufrechtzuerhalten, müsste das Unternehmen 15 Millionen Pfund der zuvor nicht gesicherten Schuld als Grundgeschäft designieren und einen nicht marktgerechten Swap verwenden (was zu einem weiteren Ergebniseffekt führt). Falls dagegen das Grundgeschäft als 50-Millionen-Pfund-Teil der Schuld designiert worden wäre, wären die zuvor erwähnten Sachverhalte nicht aufgetreten, da sich die Sicherungsbeziehung weiterhin auf die ursprünglich designierten 50 Millionen Pfund bezöge.

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der Anwendung auf Instrumente, die die Möglichkeit zur Vorauszahlung gewährten; der Stab bestätigte jedoch, dass sich die vorliegende Frage auf Vorauszahlungseigenschaften bezöge, deren beizulegender Zeitwert nicht vom abgesicherten Risiko beeinflusst würde. Der Board würde zu einem späteren Zeitpunkt mit der Frage konfrontiert werden, wie sich der Sachverhalt in Bezug auf andere Vorauszahlungseigenschaften darstelle.

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies die Robustheit der ursprünglichen Dokumentation der Sicherungsbeziehung weiter betonen würde, da klar angegeben werden müsse, welcher Teil Gegenstand der Sicherungsbeziehung sei.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, wonach Teile eines bestehenden Postens als Teil (oder Schicht) des gesamten Postens als Grundgeschäft in jenen Fällen benannt und designiert werden dürfen, in denen

der Teil bei Zugang der Sicherung benannt und dokumentiert wird,

die Designation im Einklang mit der Risikomanagementstrategie des Unternehmens steht und

der beizulegende Zeitwert jedweder Vorauszahlungs-/Kündigungsklausel nicht vom abgesicherten Risiko betroffen ist.

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