Darstellung des IFRS-Abschlusses nach einer Zeit ausgeprägter Hochinflation

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Der Board erörterte erneut den Sachverhalt in Bezug auf die Empfehlung des IFRS Interpretations Committees, IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern zu ändern, um klarzustellen, wie ein Unternehmen die Darstellung von Abschlüssen in Übereinstimmung mit den IFRS nach einer Zeit ausgeprägter Hochinflation wieder aufnehmen soll. Dieser Sachverhalt war auf der Boardsitzung im Juli 2010 diskutiert worden, auf der der Board den Stab gebeten hatte, weitere Einbindungsaktivitäten zu unternehmen.

Den weiteren Erkundigungen zufolge meinten einige Adressaten, dass der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu stark beschränkt sei und nicht für alle Unternehmen nach einer Zeit ausgeprägter Hochinflation Anwendung finden könne. Dementsprechend schlug der Board vor, IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards dahingehend zu ändern, dass die Verwendung von beizulegenden Zeitwerten als angenommene Anschaffungskosten nach einer Zeit ausgeprägter Hochinflation zur Bemessung von Vermögenswerten und Schulden der Berichtseinheit, die ausgeprägter Hochinflation ausgesetzt war, zugelassen werden soll.

Der Board meinte, dass dies eine begrenzte Änderung sei, die nur auf jene Unternehmen anzuwenden sei, die selbst ausgeprägter Hochinflation ausgesetzt seien, nicht aber auf Unternehmen, die an solchen Unternehmen beteiligt seien.

Einige Boardmitglieder stellten die Entscheidung in Frage, keine weiteren Leitlinien für Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die Anteile an Unternehmen halten, die Gegenstand ausgeprägter Hochinflation sind. Der Stab stellt klar, dass, weil Simbabwe im Februar in eine Phase chronischer Hochinflation eingetreten war, der unmittelbare Bilanzierungssachverhalt geklärt sei (da die Unternehmen ihre Beteiligungen an Unternehmen in Simbabwe zum Ende 2009 hatten bilanzieren müssen).

Auf Grundlage der Erkundigungen meinte der Stab, dass die meisten Unternehmen infolge der politischen Situation in Simbabwe einen Verlust der Beherrschung an ihren Tochterunternehmen in Simbabwe bilanziert hätte und die Beteiligung 2010 als rückerworbene Beteiligung behandeln würden (aufgrund der verbesserten wirtschaftlichen und politischen Situation). So gesehen würde jedwede Differenz im Periodenergebnis erfasst und nicht als Teil des Eigenkapitals. Der Stab kam zu dem Schluss, dass angesichts der Tatsache, dass die Bilanzierung in den meisten Fällen bereits erfolgt sei, es keiner speziellen Leitlinien bedürfe. Zudem meinte der Stab, dass die Anwendung der vorgeschlagenen Leitlinien auf Unternehmen, die eine Beteiligung an Unternehmen hielten, welche ausgeprägter Hochinflation ausgesetzt seien, zusätzliche und tiefer gehende Sachverhalte aufwerfen (z.B. die Anwendung von push down accounting) und deshalb die Zurverfügungstellung der erforderlichen Leitlinien für Unternehmen, die Gegenstand ausgeprägter Hochinflation seien, verzögern würden.

Einige Boardmitglieder widersprechen dieser Analyse des Stabs deutlich. Sie meinten, dass andere Bilanzierungsmethoden in der Praxis Anwendung gefunden haben mögen und dass der Board nicht eine implizite Antwort auf diese Frage geben sollte, ohne eine vernünftige Erörterung und Erwägung gehabt zu haben, und sei es in Form eines Stabspapiers. Der Board stimmte dem zu und beschloss, in die Grundlage für Schlussfolgerungen einen Paragrafen aufzunehmen, mit dem erläutert wird, dass der Sachverhalt nicht Teil der Überlegungen des Boards gewesen sei, weil man ihn als nicht drängend angesehen habe. Der Board meinte ferner, dass er den Sachverhalt als Teil einer breiteren erneuten Begutachtung der Vorschriften in IAS 29 in sein Arbeitsprogramm für die Zeit nach 2011 aufnehmen wolle.

Ein Boardmitglied meinte zudem, dass die vorgeschlagene Änderung einem Unternehmen faktisch die Wahl ließe, beizulegende Zeitwerte als angenommene Anschaffungskosten zu verwenden und schlug vor, dass die Verwendung beizulegender Zeitwerte als angenommene Anschaffungskosten vorgeschrieben werden sollte. Der Stab meinte, dass er bei diesem Sachverhalt einige Flexibilität für den Fall einräumen wolle, dass die sonstigen Vorschriften in IFRS 1 angewendet werden könnten. Der Board meinte auch, dass die Frage, ob man verpflichtet sein oder ein Wahlrecht haben solle, durch die Entscheidung zur Behandlung ausgeprägter Hochinflation durch das Unternehmen, dass eine Beteiligung an einem Unternehmen hält, welches Gegenstand ausgeprägter Hochinflation ist, beeinflusst werden könnte (d.h. Möglichkeit zur Anwendung von push down accounting). Der Board meinte, dass eine solche Fragestellung außerhalb des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Änderung läge.

Der Board meinte ferner, dass zusätzliche Leitlinien zu Vergleichsdaten nicht erforderlich seien, weil die allgemeinen Kriterien in IFRS 1 Anwendung fänden. Der Board meinte, dass zusätzliche Informationen (d.h. nicht den Rechnungslegungsprinzipien entsprechende Maße) zur Verfügung gestellt werden könnte, sofern sie ordentlich als nicht den IFRS entsprechende Daten gekennzeichnet würden.

Schließlich verständigte sich der Board darauf, einen Standardentwurf herauszubringen, in welchem eine begrenzte Änderung an IFRS 1 vorgesehen sei. Die Kommentierungsfrist soll infolge eines beschleunigten Prozesses auf 60 Tage angelegt werden.

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