Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten

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Der Board begann den Prozess der erneuten Erörterung des Vorschlags hinsichtlich der Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten aus dem Standardentwurf Die Fair-Value-Option für finanzielle Verbindlichkeiten.

Klärung, ob die Auswirkungen von Änderungen des eigenen Kreditrisikos im Periodenergebnis erfasst werden sollten

Der Board diskutierte die alternative Sichtweise, die im Entwurf ausgedrückt worden war, wonach Änderung im Kreditrisiko einer Schuld das Periodenergebnis nicht berühren sollten, es sei denn, eine solcher Behandlung würde zur Schaffung einer Bilanzierungsanomalie im Periodenergebnis führen (in diesem Fall sollte die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts im Periodenergebnis ausgewiesen werden müssen).

Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte einen solchen Ansatz. Man argumentierte, dass es die konzeptionell richtige Antwort sei, da eine der Bedingungen für die Anwendung der Fair-Value-Option darin bestünde, die Bilanzierungsanomalie zu verringern (d.h. die Schaffung einer Anomalie im Periodenergebnis stünde der Zielsetzung der Fair-Value-Option bereits zu Beginn entgegen).

Auf der anderen Seite meinten einige Boardmitglieder, dass ein solcher Ansatz sehr kompliziert sei und zu Strukturierungsmöglichkeiten führe. Diese Boardmitglieder würde die Erfassung der gesamten Änderung des eigenen Kreditrisikos im sonstigen Gesamtergebnis bevorzugen. Sie argumentierten zudem, dass die Anomalie auf eine sehr kleine Anzahl an Strukturen beschränkt sei (bspw. dänische Hypothekenbanken), aber in anderen Rechtskreisen nicht gängig sei.

Ein Boardmitglied meinte, dass die Erfassung von Änderungen im Kreditrisiko im Periodenergebnis nur in dem Maße vorgenommen werden sollte, wie sich eine Anomalie ergebe; der Rest würde im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. Der Board stimmte dem nicht zu, da er der Ansicht war, dass ein solches Vorgehen zur Notwendigkeit einer fortwährenden erneuten Prüfung der Effektivität der Anomalie führen würde. Darüber hinaus meinte der Stab, dass der Anreiz für Strukturierungen in diesem Fall infolge der Schaffung von Anomalien im Periodenergebnis begrenzt sei.

Schlussendlich verständigte sich der Board darauf, dass die Auswirkungen von Änderungen im Kreditrisiko einer Schuld im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen sind, es sei denn, dass es solches Vorgehen zur Schaffung einer Anomalie führt. In diesem Fall sollte die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts verpflichtend im Periodenergebnis gezeigt werden.

Der Board verständigte sich zudem darauf, dass ein Unternehmen verpflichtet werden soll, eine qualitative Beurteilung durchzuführen, um festzustellen, ob es erwartet, dass die Auswirkungen von Änderungen im Kreditrisiko einer Schuld durch Änderungen im beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts ausgeglichen werden. Falls dem so ist, wäre das Unternehmen verpflichtet, die Auswirkungen von Änderungen im Kreditrisiko der Schuld im Periodenergebnis auszuweisen. Wäre dem nicht so, müsste das Unternehmen diese Beträge im sonstigen Gesamtergebnis ausweisen. Das Unternehmen müsste diese Feststellung zum Zeitpunkt des Erstansatzes treffen und würde sie nicht erneut erwägen. Ein Boardmitglied stellte diese Entscheidung in Frage, da er meinte dass sich die Anomalie über die Zeit hinweg verändern könne. Der Board stimmte dem nicht zu, dass er das Gefühl hatte, dass die unumkehrbare Designation zu der notwendigen Disziplin führen würde.

Der Board verständigte sich zudem darauf, dass ein Unternehmen die Grundlage seiner Feststellung anzugeben hätte. Der Board stimmte in Übereinstimmung mit den Leitlinien zur Fair-Value-Option darin überein, dass eine sachgerechte zeitliche Differenz zwischen dem Ansatz von Vermögenswert und Schuld bestehen könne.

Feststellung der Auswirkung von Änderungen im Kreditrisiko einer Schuld

Der Board erörterte die Methodik, wie die Auswirkungen von Änderungen im Kreditrisiko einer Schuld festgestellt werden sollten. Den Einbindungsaktivitäten zufolge unterstützten die Adressaten im Großen und ganzen den Vorschlag im Standardentwurf, wonach die Leitlinien in IFRS 7 zur Bestimmung der Auswirkungen von Änderungen im Kreditrisiko einer Schuld beibehalten werden sollten (d.h. die Standardmethode in IFRS 7 sieht eine Zuordnung aller Änderungen im beizulegenden Zeitwert, die nicht auf Änderungen des Referenzzinssatzes zurückgehen, zum Kreditrisiko einer Schuld vor).

Dessen ungeachtet meinten einige Adressaten, dass die Standardmethode bei einigen Arten von Schulden nicht sachgerecht sein könne (bspw. bei Schulden, denen Optionalität innewohne). Sie schlugen zudem vor, weitere Anwendungsleitlinien zur Anwendung der Standardmethode zur Verfügung zu stellen.

Die Boards verständigten sich auf die Standardmethode, stimmten aber gleichfalls zu, zusätzliche Leitlinien zur Verfügung zu stellen, in denen Umstände benannte würden, wann die Standardmethode infolge des Bestehens von Optionalität nicht sachgerecht sei (z.B. Volatilität von Zinssätzen etc.). Der Board meinte, dass andere explizite Eigenschaften neben den Änderungen im Referenzzinssatz aus den Änderungen des Kreditrisikos herausgehalten werden sollten. Der Board bestätigte zudem erneut, dass eine abweichende Methode verwendet werden könne, um die Änderung im Kreditrisiko festzustellen, wenn sie die Zielsetzung der Einbeziehung der Gesamtänderung im Hinblick auf das Kreditrisiko erfülle.

Der Board erörterte ferner den FASB-Vorschlag, demzufolge zwischen Änderungen in der Bonität eines Unternehmens und Änderungen im Kreditrisiko unterschieden wird. Der Board kam zu dem Schluss, dass sich eine solche Methodik von dem Zweck des IFRS unterscheide und nicht an Stelle der Standardmethode in IFRS 7 verwendet werden sollte.

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