Emissionshandelsschemata

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Die Stäbe von IASB und FASB setzten ihre früheren Erörterungen mit den Boards zur Bilanzierung von Emissionshandelsschemata fort. Auf der Sitzung im März 2009 hatte der IASB vorläufig entschieden, dass ein Unternehmen Verschmutzungsrechte, die im Rahmen eines Programms von festgelegter Obergrenze und freiem Handel ('cap and trade') zugewiesen werden, als Vermögenswerte anzusetzen hätte. Der FASB hatte diese Fragen ebenfalls auf seiner Sitzung im April 2009 erörtert, war aber zu keiner vorläufigen Entscheidung gekommen.

Die Stäbe erläuterten, warum Verschmutzungsrechte, die Rahmen eines Emissionshandelsschemas von einem Programmverwalter zugewiesen werden, nach den Rahmenkonzepten beider Boards die Definition eines Vermögenswerts erfüllen. Der FASB stimmte der früheren Entscheidung des IASB zu, dass zugewiesene Verschmutzungsrechte Vermögenswerte sind.

Die Stäbe erörterten dann die Frage, ob eine zugehörige Schuld besteht und anzusetzen ist, wenn ein Unternehmen eine Zuteilung von Verschmutzungsrechten durch den Programmverwalter erhält. Die Stäbe stellten den Boards zwei Sichtweisen vor:

Sichtweise 1 - Die Zuteilung lässt eine gegenwärtige Verpflichtung entstehen, und es existiert eine Schuld aus der Zuweisung.

Sichtweise 2 - Die Zuteilung lässt keine gegenwärtige Verpflichtung entstehen, und daher existiert keine Schuld, bis das Unternehmen tatsächlich Emissionen produziert.

Der Stab untergliederte Sichtweise 1 noch einmal in drei Untersichtweisen dahingehend, was die gegenwärtige Verpflichtung ist:

Sichtweise 1(a) - eine Verpflichtung, keine Emissionen zu produzieren, um die Verschmutzungsrechte zu behalten,

Sichtweise 1(b) - eine Verpflichtung, die Verschmutzungsrechte zurückzugeben (wenn das Unternehmen Emissionen produziert) oder

Sichtweise 1(c) - eine Verpflichtung, die Vorschriften des Handelsschemas einzuhalten, entweder keine Emissionen zu produzieren, um die Verschmutzungsrechte zu behalten, oder die Verschmutzungsrechte zurückzugeben.

Die Stäbe waren der Meinung, dass die Zuteilung eine gegenwärtige Verpflichtung entstehen lässt, aber sie waren sich uneins, ob es eine Verpflichtung sei, keine Emissionen zu produzieren, oder eine Verpflichtung, die Vorschriften des Handelsschemas einzuhalten, indem keine Emissionen produziert werden.

Der FASB sprach sich insgesamt für Sichtweise 1 aus, aber man wich in den Begründungen voneinander ab: Ein Boardmitglied zog Sichtweise 1(b) vor, eines 1(c) und eines gab keiner Untersichtweise den Vorzug. Eines der FASB-Mitglieder gab jedoch an, dass er weder für Sichtweise 1(a) noch für Sichtweise 1(c) sei, und sich deshalb irgendwo zwischen Sichtweise 1(b) und Sichtweise 2 ansiedele.

Ein IASB-Mitglied gab an, dass er der Meinung sei, dass der Gehalt der Transaktion dem Standard zu Beihilfen der öffentlichen Hand gleiche, nach dem der Ansatz eines Vermögenswerts und einer Verpflichtung, im Rahmen dieses Vermögenswerts eine Leistung zu erbringen, vorgeschrieben sei. Der Rest der IASB-Mitglieder stimmte zu, dass es eine Verpflichtung gebe, und unterstütze entweder Sichtweise 1(c) oder die Analogie zu den Bilanzierungsvorschriften für Beihilfen der öffentlichen Hand. Ein IASB-Mitglied fragte den Stab, ob es nachfolgende Verzweigungen gebe, die davon abhingen, auf welche Untersichtweise von Sichtweise 1 man sich einige. Der Stab gab der Ansicht Ausdruck, dass in zukünftigen Diskussionen zur Bewertung die Begründung für den Schuldansatz möglicherweise Auswirkungen auf die Bestimmung der Bewertung haben könnte.

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