IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS - Wiederholte Anwendung von IFRS 1
Der Board erörterte die Empfehlung des IFRS Interpretations
Committee (IC), einen Sachverhalt in das jährliche
Verbesserungsprojekt aufzunehmen, bei dem es um die Klarstellung
geht, ob ein Unternehmen IFRS 1 mehr als einmal anwenden kann. (Die
könne zum Beispiel in einer Situation der Fall sein, in der ein
Unternehmen als börsennotiertes Unternehmen angewendet hat, dann
aber die Börsennotierung aufgegeben wurde und lokale
Rechnungslegungsstandards wieder anzuwenden waren. Nach einer
gewissen Zeit werden dann für den gesamten Rechtskreis IFRS statt
der lokalen Rechnungslegungsvorschriften eingeführt.)
Der Board erörterte die Empfehlung des IC, in der vorgeschlagen
wurde, klarzustellen, dass ein Unternehmen IFRS 1 jedes Mal
anzuwenden hat, wenn es einen Abschluss erstellt und vorlegt, der
die Definition eines ersten Abschlusses nach IFRS erfüllt (wenn also
der jüngste frühere Abschluss keine ausdrückliche und
uneingeschränkte Erklärung bezüglich der Einhaltung der IFRS
enthält), auch wenn das Unternehmen in der Vergangenheit schon IFRS
1 angewendet hat.
Einige Boardmitglieder waren mit dem Vorschlag nicht
einverstanden, da sie darauf hinweisen, dass das Ziel von IFRS 1
sei, Erleichterungen zur Verfügung zu stellen, um eine Übernahme zu
erleichtern, indem eine Reihe von optionalen und geforderten
Ausnahmen zur Verfügung gestellt würden. daher sollte IFRS 1 nur
einmal angewendet werden.
Ein weiteres Boardmitglied wies darauf hin, dass der Verweis auf
die Erklärung einer uneingeschränkten Einhaltung der IFRS nicht
hilfreich sei (im Hinblick auf den europäischen "carve out"
beispielsweise würde dies bedeuten, dass bei Aufgabe des "carve outs"
alle Unternehmen IFRS 1 anwenden müssten). Dennoch hielt der Stab
fest, dass diese bereits Bestandteil der Vorschriften in IFRS 1 sei
und dass die Änderung nur unklare Vorschriften klarstelle und nicht
die Anwendungspraxis ändere.
Einige Boardmitglieder merkten an, dass sie dem Vorschlag
zustimmen könnten, wenn der zeitliche Abstand zwischen der letzten
Anwendung der IFRS und der erneuten Anwendung von IFRS 1 ausreichend
groß sei.
Schließlich entschied der Board mit knapper Mehrheit (9
Ja-Stimmen), diesen Vorschlag in den demnächst erscheinenden Entwurf
aufzunehmen.
Der Board wog die vorgeschlagene Änderung gegen die gegenwärtig
geltenden Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess ab, und
kam überein, den Vorschlag in den Entwurf Verbesserungen an den IFRS aufzunehmen,
der später in diesem Jahr erscheinen wird.
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Neugruppierung und Konsistenz der Leitlinien zu bedingten Gegenleistungen
Der Board erörterte die Empfehlung des IC, einen Sachverhalt in
den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen, bei dem es um die
Änderung der Leitlinien zu bedingten Gegenleistungen und deren
Zusammenfassung in einen Standard geht.
Der Board erörterte die Empfehlung des IC, klarzustellen, dass
eine bedingte Gegenleistung, die ein Finanzinstrument nach IAS 32
ist, nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 oder IFRS 9 fällt.
Das IC schlug außerdem vor, dass alle bedingten Gegenleistungen zu
jedem Berichtsstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sein
sollten, wobei alle resultieren Gewinne und Verluste in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollten.
Der Board war mit diesem Vorschlag nicht einverstanden. Ein
Boardmitglied fragte, ob die Vorschläge zu einer Harmonisierung mit
US-GAAP führe, da doch IFRS 3 zusammen mit dem FASB entwickelt
worden sei und man damals das Ziel gehabt habe, Harmonisierung zu
erreichen. Der Stab erklärte sich einverstanden, die Auswirkungen
des Vorschlags auf die Harmonisierung weiter zu untersuchen.
Verschiedene Boardmitglieder hatten Bedenken hinsichtlich des
Vorschlags und wiesen darauf hin, dass er dazu führen würde, dass
finanzielle Verbindlichkeiten, die derzeit in den Anwendungsbereich
von IAS 37 fallen, zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Diese
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass diese Änderungen Fragen in
Bezug auf die übergeordneten Sachverhalte in Bezug auf die Bewertung
von Schulden aufkommen lassen könnten und dass sie bestehende Praxis
ändern könnten. daher sei ihrer Meinung nach der jährliche
Verbesserungsprozess nicht der geeignete Ort, um sich diesem
Sachverhalt zu widmen. Der Stab gab zur Antwort, dass mit dem
Vorschlag nur versucht würde, nicht im Einklang stehende
Formulierungen innerhalb IFRS 3 in Einklang zu bringen; größere
Sachverhalte sollten nicht adressiert werden.
Ein anderes Boardmitglied fragte nach der Einheitlichkeit der
Leitlinien zu bedingten Gegenleistungen in IFRS 3 und in den
vorgeschlagenen Leitlinien zur Erlöserfassung. Der Stab wird diesen
Sachverhalt weiter untersuchen.
Schließlich äußerten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich
der Frage des eigenen Kreditrisikos bei bedingten Gegenleistungen,
die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Der Stab gab zur
Antwort, dass das Problem des eigenen Kreditrisikos überall auftrete
und in Bezug zum Prinzip in IFRS 3 an sich stehe, wenn der
beizulegende Zeitwert angewendet wird.
Der Board bat den Stab, weitere Untersuchungen in Bezug auf die
gegenwärtige Praxis und den Einklang mit US-GAAP und den
vorgeschlagenen Leitlinien zur Erlöserfassung vorzunehmen.
Der Board wog außerdem die vorgeschlagene Änderung gegen die gegenwärtig
geltenden Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess ab, und
hielt fest, dass entschieden werden müsse, ob der Sachverhalt besser
im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts adressiert werden
sollte oder im Rahmen einer Überprüfung nach der Einführung von IFRS
3. Der Board wird sich dieses Sachverhalts auf einer künftigen
Sitzung noch einmal annehmen.
IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen - An der gemeinsamen Führung des Unternehmens beteiligte Personen
Der Board erörterte die Empfehlung des IC, in den jährlichen
Verbesserungsprozess einen Sachverhalt aufzunehmen, bei dem es um
die Klärung der erforderlichen Angaben im Einklang mit IAS 24 in
Fällen geht, in denen die Berichtseinheit
Unternehmensführungsdienstleistungen von einem eigenständigen darauf
spezialisierten Unternehmen bezieht (beispielsweise im Fall eines
Investmentfonds, der ein externes Verwaltungsunternehmen beauftragt
anstatt selber Verwaltungspersonal einzustellen).
Der Board erörterte eine Änderung der Definition einer nahe
stehenden Person oder eines nahe stehenden Unternehmens, um in die
nahe stehenden Parteien das Unternehmen oder Mitglieder des
Unternehmens aufzunehmen, das Unternehmensführungsdienstleistungen
für die Berichtseinheit erbringt. Dabei geht es um die Klarstellung,
ob die Mitarbeiter dieses Unternehmens, die diese Dienstleistungen
erbringen, an der gemeinsamen Führung des Unternehmens im Sinne von
IAS 24 beteiligt sind.
Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich
dieser Vorschläge, da sie die Möglichkeit unbeabsichtigter
Auswirkungen in Bezug auf die Konsolidierungsvorschriften bedachten.
Der Stab wies darauf hin, dass die Tatsache, dass das Unternehmen,
das die Unternehmensführungsdienstleistungen erbringt, zu den nahe
stehenden Parteien gerechnet wird, nicht notwendigerweise zu einer
Konsolidierung führt (dies würde eher Frage der Beziehung von
Prinzipal oder Agent sein und von der Art des Nutzens abhängen, die
aus der Dienstleistungsbeziehung gezogen wird).
Andere Boardmitglieder fragten, ob eine Änderung der Definition
einer nahe stehenden Person oder eines nahe stehenden Unternehmens
die Kriterien des jährlichen Verbesserungsprozesses erfüllt. Der
Stab wies darauf hin, dass das Ziel der Änderung eine Klarstellung
der Uneinheitlichkeit sei, und dass die Änderung der Definition nur
eine Möglichkeit sei, wie dies erreicht werden könne.
Einige Boardmitglieder zeigten sich auch besorgt ob der Menge der
nahe stehenden Parteien, die durch diese geänderte Definition
entstehen würden. Der Stab stellte klar, dass das Unternehmen, das
die Unternehmensführungsdienstleistungen erbringt nur dann als nahe
stehende Partei identifiziert werde, wenn es nach IAS 24 an der
gemeinsamen Unternehmensführung beteiligt sei. Die Tatsache, dass es
ein unternehmen ist, das Unternehmensführungsdienstleistungen
erbringt, sei nicht allein ausreichend.
Da der Board bei diesem Sachverhalt geteilter Meinung war, bat er
den Stab, ihn später noch einmal vorzustellen und Beispiele
beizubringen, die die Vorschläge verdeutlichen würden. Außerdem
sollten unbeabsichtigte Auswirkungen untersuch werden.
Jährliche Verbesserungen - Kriterien
Der Board wog das Paket der Entscheidungen (also der jährlichen
Verbesserungen, auf die man sich bereits geeinigt hat: IFRS 1 – Klarstellung der Ausnahme bei den Fremdkapitalkosten,
IAS 1 - Vergleichszahlen in Abschlüssen,
IAS 16 – Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgeräten, IAS 32 – Steuereffekte bei Ausschüttungen an die Halter von Eigenkapital,
IAS 34 – Stetigkeit bei der Angabe des Gesamtsegmentvermögens und IFRS 1 – Wiederholte Anwendung von IFRS 1)
gegen den Satz der vorgeschlagenen Kriterien für den jährlichen
Verbesserungsprozess ab.
Ohne viel Diskussion war sich der Board hinsichtlich der
Einschätzung gegenüber den Kriterien für den jährlichen
Verbesserungsprozess einig und wies den Stab an, die Abstimmphase
vorzubereiten. Der Board entschied sich, die Vorschläge mit einer
Kommentierungsfrist von 90 Tagen zu versehen. Der Stab geht davon
aus, den Entwurf innerhalb eines Monats herausbringen zu können.
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien - Übertragungen von Anlageimmobilien
Dieser Sachverhalt war im jährlichen Verbesserungsprojekt 2009
aufgekommen, als Bedenken erhoben wurden wegen der Änderungen in den
Bewertungsgrundlagen, wenn Anlageimmobilien aus einer
Vermögenswertkategorie in eine andere übertragen werden. In den
jährlichen Verbesserungen 2009 war Folgendes vorgeschlagen worden:
| Streichung der Vorschrift, Anlageimmobilien
nach IAS 2 zu übertragen, wenn eine Entwicklung
beginnt, die zu einer Veräußerung führen könnte,
|
| zur Veräußerung verfügbare Immobilien
sollten in einer eigenen Kategorie in der Bilanz
gezeigt werden,
|
| zur Veräußerung verfügbare Immobilien
sollten den gleichen Angabevorschriften
unterliegen wie nicht-finanzielle
Vermögenswerte, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung
verfügbar behandelt werden.
|
Die Auswertung der Stellungnahmen ergab jedoch verschiedene
Probleme im Zusammenspiel zwischen IAS 40 und anderen IFRS.
Auf Grundlage der Antworten in den Stellungnahmen empfahl das IC,
die Vorschläge nicht weiter zu verfolgen. Auf der Boardsitzung im
Mai 2010 bat der Board das IC, den Sachverhalt noch einmal in
Erwägung zu ziehen. Nach weiteren Erörterungen empfiehlt das IC nun,
dass die in IAS 40 geforderten Übertragungen in die Vorräte
beibehalten werden und die gegenwärtigen Ansatz- und
Bewertungsvorschriften für Anlageimmobilien nach anderen IFRS
aufrecht zu erhalten, jeweils abhängig von der beabsichtigten
Nutzung und dem Stand der Entwicklungen. Der Board stimmte der
Empfehlung des IC zu.
Jährliche Verbesserungen - Sachverhalte, derer man sich nicht annehmen wird
Auf der Sitzung des IC im September 2010 wurden verschiedene
Sachverhalte geprüft, die eventuell in den jährlichen
Verbesserungsprozess aufgenommen werden sollten.
Das IC entschied vorläufig, die folgenden zwei Sachverhalte nicht
im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts zu adressieren:
| Der erste Sachverhalt betraf IAS 1 im
Hinblick auf empfohlene gegenüber
vorgeschriebenen Angaben; dieser Sachverhalt
wurde hauptsächlich deshalb nicht auf die Agenda
genommen, weil gegenwärtige Boardprojekte
vorsehen, Angabeprinzipien in die einzelnen IFRS
aufzunehmen.
|
| Der Zweite Sachverhalt betraf IAS 21 im
Hinblick auf die Rückzahlungen einer Beteiligung/Währungsumrechnungsrücklage.
Bei diesem Sachverhalt konnte das IC
zu keiner gemeinsamen Meinung
gelangen.
|
Der Board stimmte den Entscheidungen des IC zu, diese
Sachverhalte nicht in den jährlichen Verbesserungsprozess
aufzunehmen.