Jährliche Verbesserungen

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IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS - Wiederholte Anwendung von IFRS 1

Der Board erörterte die Empfehlung des IFRS Interpretations Committee (IC), einen Sachverhalt in das jährliche Verbesserungsprojekt aufzunehmen, bei dem es um die Klarstellung geht, ob ein Unternehmen IFRS 1 mehr als einmal anwenden kann. (Die könne zum Beispiel in einer Situation der Fall sein, in der ein Unternehmen als börsennotiertes Unternehmen angewendet hat, dann aber die Börsennotierung aufgegeben wurde und lokale Rechnungslegungsstandards wieder anzuwenden waren. Nach einer gewissen Zeit werden dann für den gesamten Rechtskreis IFRS statt der lokalen Rechnungslegungsvorschriften eingeführt.)

Der Board erörterte die Empfehlung des IC, in der vorgeschlagen wurde, klarzustellen, dass ein Unternehmen IFRS 1 jedes Mal anzuwenden hat, wenn es einen Abschluss erstellt und vorlegt, der die Definition eines ersten Abschlusses nach IFRS erfüllt (wenn also der jüngste frühere Abschluss keine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung bezüglich der Einhaltung der IFRS enthält), auch wenn das Unternehmen in der Vergangenheit schon IFRS 1 angewendet hat.

Einige Boardmitglieder waren mit dem Vorschlag nicht einverstanden, da sie darauf hinweisen, dass das Ziel von IFRS 1 sei, Erleichterungen zur Verfügung zu stellen, um eine Übernahme zu erleichtern, indem eine Reihe von optionalen und geforderten Ausnahmen zur Verfügung gestellt würden. daher sollte IFRS 1 nur einmal angewendet werden.

Ein weiteres Boardmitglied wies darauf hin, dass der Verweis auf die Erklärung einer uneingeschränkten Einhaltung der IFRS nicht hilfreich sei (im Hinblick auf den europäischen "carve out" beispielsweise würde dies bedeuten, dass bei Aufgabe des "carve outs" alle Unternehmen IFRS 1 anwenden müssten). Dennoch hielt der Stab fest, dass diese bereits Bestandteil der Vorschriften in IFRS 1 sei und dass die Änderung nur unklare Vorschriften klarstelle und nicht die Anwendungspraxis ändere.

Einige Boardmitglieder merkten an, dass sie dem Vorschlag zustimmen könnten, wenn der zeitliche Abstand zwischen der letzten Anwendung der IFRS und der erneuten Anwendung von IFRS 1 ausreichend groß sei.

Schließlich entschied der Board mit knapper Mehrheit (9 Ja-Stimmen), diesen Vorschlag in den demnächst erscheinenden Entwurf aufzunehmen.

Der Board wog die vorgeschlagene Änderung gegen die gegenwärtig geltenden Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess ab, und kam überein, den Vorschlag in den Entwurf Verbesserungen an den IFRS aufzunehmen, der später in diesem Jahr erscheinen wird.

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Neugruppierung und Konsistenz der Leitlinien zu bedingten Gegenleistungen

Der Board erörterte die Empfehlung des IC, einen Sachverhalt in den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen, bei dem es um die Änderung der Leitlinien zu bedingten Gegenleistungen und deren Zusammenfassung in einen Standard geht.

Der Board erörterte die Empfehlung des IC, klarzustellen, dass eine bedingte Gegenleistung, die ein Finanzinstrument nach IAS 32 ist, nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 oder IFRS 9 fällt. Das IC schlug außerdem vor, dass alle bedingten Gegenleistungen zu jedem Berichtsstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sein sollten, wobei alle resultieren Gewinne und Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollten.

Der Board war mit diesem Vorschlag nicht einverstanden. Ein Boardmitglied fragte, ob die Vorschläge zu einer Harmonisierung mit US-GAAP führe, da doch IFRS 3 zusammen mit dem FASB entwickelt worden sei und man damals das Ziel gehabt habe, Harmonisierung zu erreichen. Der Stab erklärte sich einverstanden, die Auswirkungen des Vorschlags auf die Harmonisierung weiter zu untersuchen.

Verschiedene Boardmitglieder hatten Bedenken hinsichtlich des Vorschlags und wiesen darauf hin, dass er dazu führen würde, dass finanzielle Verbindlichkeiten, die derzeit in den Anwendungsbereich von IAS 37 fallen, zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Diese Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass diese Änderungen Fragen in Bezug auf die übergeordneten Sachverhalte in Bezug auf die Bewertung von Schulden aufkommen lassen könnten und dass sie bestehende Praxis ändern könnten. daher sei ihrer Meinung nach der jährliche Verbesserungsprozess nicht der geeignete Ort, um sich diesem Sachverhalt zu widmen. Der Stab gab zur Antwort, dass mit dem Vorschlag nur versucht würde, nicht im Einklang stehende Formulierungen innerhalb IFRS 3 in Einklang zu bringen; größere Sachverhalte sollten nicht adressiert werden.

Ein anderes Boardmitglied fragte nach der Einheitlichkeit der Leitlinien zu bedingten Gegenleistungen in IFRS 3 und in den vorgeschlagenen Leitlinien zur Erlöserfassung. Der Stab wird diesen Sachverhalt weiter untersuchen.

Schließlich äußerten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich der Frage des eigenen Kreditrisikos bei bedingten Gegenleistungen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Der Stab gab zur Antwort, dass das Problem des eigenen Kreditrisikos überall auftrete und in Bezug zum Prinzip in IFRS 3 an sich stehe, wenn der beizulegende Zeitwert angewendet wird.

Der Board bat den Stab, weitere Untersuchungen in Bezug auf die gegenwärtige Praxis und den Einklang mit US-GAAP und den vorgeschlagenen Leitlinien zur Erlöserfassung vorzunehmen.

Der Board wog außerdem die vorgeschlagene Änderung gegen die gegenwärtig geltenden Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess ab, und hielt fest, dass entschieden werden müsse, ob der Sachverhalt besser im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts adressiert werden sollte oder im Rahmen einer Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3. Der Board wird sich dieses Sachverhalts auf einer künftigen Sitzung noch einmal annehmen.

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen - An der gemeinsamen Führung des Unternehmens beteiligte Personen

Der Board erörterte die Empfehlung des IC, in den jährlichen Verbesserungsprozess einen Sachverhalt aufzunehmen, bei dem es um die Klärung der erforderlichen Angaben im Einklang mit IAS 24 in Fällen geht, in denen die Berichtseinheit Unternehmensführungsdienstleistungen von einem eigenständigen darauf spezialisierten Unternehmen bezieht (beispielsweise im Fall eines Investmentfonds, der ein externes Verwaltungsunternehmen beauftragt anstatt selber Verwaltungspersonal einzustellen).

Der Board erörterte eine Änderung der Definition einer nahe stehenden Person oder eines nahe stehenden Unternehmens, um in die nahe stehenden Parteien das Unternehmen oder Mitglieder des Unternehmens aufzunehmen, das Unternehmensführungsdienstleistungen für die Berichtseinheit erbringt. Dabei geht es um die Klarstellung, ob die Mitarbeiter dieses Unternehmens, die diese Dienstleistungen erbringen, an der gemeinsamen Führung des Unternehmens im Sinne von IAS 24 beteiligt sind.

Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich dieser Vorschläge, da sie die Möglichkeit unbeabsichtigter Auswirkungen in Bezug auf die Konsolidierungsvorschriften bedachten. Der Stab wies darauf hin, dass die Tatsache, dass das Unternehmen, das die Unternehmensführungsdienstleistungen erbringt, zu den nahe stehenden Parteien gerechnet wird, nicht notwendigerweise zu einer Konsolidierung führt (dies würde eher Frage der Beziehung von Prinzipal oder Agent sein und von der Art des Nutzens abhängen, die aus der Dienstleistungsbeziehung gezogen wird).

Andere Boardmitglieder fragten, ob eine Änderung der Definition einer nahe stehenden Person oder eines nahe stehenden Unternehmens die Kriterien des jährlichen Verbesserungsprozesses erfüllt. Der Stab wies darauf hin, dass das Ziel der Änderung eine Klarstellung der Uneinheitlichkeit sei, und dass die Änderung der Definition nur eine Möglichkeit sei, wie dies erreicht werden könne.

Einige Boardmitglieder zeigten sich auch besorgt ob der Menge der nahe stehenden Parteien, die durch diese geänderte Definition entstehen würden. Der Stab stellte klar, dass das Unternehmen, das die Unternehmensführungsdienstleistungen erbringt nur dann als nahe stehende Partei identifiziert werde, wenn es nach IAS 24 an der gemeinsamen Unternehmensführung beteiligt sei. Die Tatsache, dass es ein unternehmen ist, das Unternehmensführungsdienstleistungen erbringt, sei nicht allein ausreichend.

Da der Board bei diesem Sachverhalt geteilter Meinung war, bat er den Stab, ihn später noch einmal vorzustellen und Beispiele beizubringen, die die Vorschläge verdeutlichen würden. Außerdem sollten unbeabsichtigte Auswirkungen untersuch werden.

Jährliche Verbesserungen - Kriterien

Der Board wog das Paket der Entscheidungen (also der jährlichen Verbesserungen, auf die man sich bereits geeinigt hat: IFRS 1 – Klarstellung der Ausnahme bei den Fremdkapitalkosten, IAS 1 - Vergleichszahlen in Abschlüssen, IAS 16 – Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgeräten, IAS 32 – Steuereffekte bei Ausschüttungen an die Halter von Eigenkapital, IAS 34 – Stetigkeit bei der Angabe des Gesamtsegmentvermögens und IFRS 1 – Wiederholte Anwendung von IFRS 1) gegen den Satz der vorgeschlagenen Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess ab.

Ohne viel Diskussion war sich der Board hinsichtlich der Einschätzung gegenüber den Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess einig und wies den Stab an, die Abstimmphase vorzubereiten. Der Board entschied sich, die Vorschläge mit einer Kommentierungsfrist von 90 Tagen zu versehen. Der Stab geht davon aus, den Entwurf innerhalb eines Monats herausbringen zu können.

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien - Übertragungen von Anlageimmobilien

Dieser Sachverhalt war im jährlichen Verbesserungsprojekt 2009 aufgekommen, als Bedenken erhoben wurden wegen der Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, wenn Anlageimmobilien aus einer Vermögenswertkategorie in eine andere übertragen werden. In den jährlichen Verbesserungen 2009 war Folgendes vorgeschlagen worden:

Streichung der Vorschrift, Anlageimmobilien nach IAS 2 zu übertragen, wenn eine Entwicklung beginnt, die zu einer Veräußerung führen könnte,

zur Veräußerung verfügbare Immobilien sollten in einer eigenen Kategorie in der Bilanz gezeigt werden,

zur Veräußerung verfügbare Immobilien sollten den gleichen Angabevorschriften unterliegen wie nicht-finanzielle Vermögenswerte, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung verfügbar behandelt werden.

Die Auswertung der Stellungnahmen ergab jedoch verschiedene Probleme im Zusammenspiel zwischen IAS 40 und anderen IFRS.

Auf Grundlage der Antworten in den Stellungnahmen empfahl das IC, die Vorschläge nicht weiter zu verfolgen. Auf der Boardsitzung im Mai 2010 bat der Board das IC, den Sachverhalt noch einmal in Erwägung zu ziehen. Nach weiteren Erörterungen empfiehlt das IC nun, dass die in IAS 40 geforderten Übertragungen in die Vorräte beibehalten werden und die gegenwärtigen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Anlageimmobilien nach anderen IFRS aufrecht zu erhalten, jeweils abhängig von der beabsichtigten Nutzung und dem Stand der Entwicklungen. Der Board stimmte der Empfehlung des IC zu.

Jährliche Verbesserungen - Sachverhalte, derer man sich nicht annehmen wird

Auf der Sitzung des IC im September 2010 wurden verschiedene Sachverhalte geprüft, die eventuell in den jährlichen Verbesserungsprozess aufgenommen werden sollten.

Das IC entschied vorläufig, die folgenden zwei Sachverhalte nicht im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts zu adressieren:

Der erste Sachverhalt betraf IAS 1 im Hinblick auf empfohlene gegenüber vorgeschriebenen Angaben; dieser Sachverhalt wurde hauptsächlich deshalb nicht auf die Agenda genommen, weil gegenwärtige Boardprojekte vorsehen, Angabeprinzipien in die einzelnen IFRS aufzunehmen.

Der Zweite Sachverhalt betraf IAS 21 im Hinblick auf die Rückzahlungen einer Beteiligung/Währungsumrechnungsrücklage. Bei diesem Sachverhalt konnte das IC zu keiner gemeinsamen Meinung gelangen.

Der Board stimmte den Entscheidungen des IC zu, diese Sachverhalte nicht in den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.

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