Finanzinstrumente: Wertberichtigungen

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Der Board setzte seine Erörterung zum Projekt zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertberichtigungen fort. Insbesondere ging es um die Erfassung von Änderungen an den Schätzungen erwarteter Verluste. Auf der Sondersitzung am 5. Oktober hatte der Stab dem Board Informationen zu zwei möglichen Alternativen für die Erfassung nachfolgender Änderungen in den erwarteten Verlusten vorgestellt, die im Zusammenhang mit offenen Portfolios umgesetzt werden können (der Ansatz der vollständigen Aufholung, der im Entwurf vorgeschlagen worden war, war als nicht umsetzbar für offene Portfolios kritisiert worden).

Die erste Möglichkeit ist der Ansatz über den Zeitanteil (oder "partielle Aufholung"), bei dem eine ständig aktualisierte Schätzung der erwarteten Verluste über die Gesamtlaufzeit des Portfolios mit dem Betrag zugewiesen wird, der in der laufenden Periode erfasst wird, der die erwarteten Verluste widerspiegelt, die bis dato angesetzt worden wären, wenn sie in der ursprünglichen Schätzung enthalten gewesen wären. Die zweite Möglichkeit ist der Ansatz über die Zuweisung in einer Periode (oder "keine Aufholung"), bei dem die nachfolgenden Änderungen in den erwarteten Verlusten anteilsmäßig auf die gegenwärtige und künftige Perioden verteilt werden.

Während der heutigen Sitzung, stellte der Stab Informationen dazu vor, was die Beträge innerhalb der Darstellung der Finanzlage und innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung nach IAS 39, nach der im Entwurf vorgeschlagenen vollständigen Aufholung, nach der partiellen Aufholung und ohne Aufholung darstellen würden. Fortgeführte Anschaffungskosten nach dem Vorschlag im Entwurf stellen der Barwert aller künftigen erwarteten Kapitalflüsse dar. Wenn man jedoch die Grenzen der Umsetzbarkeit des Vorschlags aus dem Entwurf in Betracht zieht und entweder die partielle Aufholung oder keine Aufholung anwendet, wir das Verständnis dessen, was der in der Darstellung der Finanzlage dargestellte Betrag bedeutet, schwieriger (insbesondere beim Ansatz ohne Aufholung, bei dem auch ein Ober-/Untergrenzenkonzept für Drohverlustrückstellungen eingeführt wird).

Der Board tat sich allgemein schwer mit dem Ansatz ohne Aufholung, insbesondere auch deshalb, weil schwer zu erläutern ist, was der in der Darstellung der Finanzlage erfasste Betrag darstellt. Der Board bestätigte seine Unterstützung der konzeptionellen Grundlage für die Bewertung der fortgeführten Anschaffungskosten im Entwurf, aber erkannte an, dass, wenn man die Umsetzbarkeitsproblematik für offene Portfolios adressieren wolle, der Ansatz über die partielle Aufholung die einzige Möglichkeit sei, die noch irgendwie an den Prinzipien des Entwurfs festhalte.

Die Diskussion wendete sich dem Anwendungsbereich zu, weil ein Boardmitglied Zweifel äußerte, ob selbst der Ansatz über die partielle Aufholung von Nicht-Finanzinstituten angewendet werden könne. Der Stab gab zur Antwort, dass er gegenwärtig ein Modell entwickeln würde, das für offene Portfolios angewendet werden könne (und daher auch für geschlossene Portfolios). Der Board könne später erörtern, ob der Standard weitere Beschränkungen für bestimmte Finanzinstrumente erfordern würde (beispielsweise kurzfristige Handelsforderungen) oder auch für bestimmte Arten von Unternehmen (beispielsweise Nicht-Finanzinstitute).

Einige Boardmitglieder brachten die Frage auf, ob man zwei separate Modelle erwägen solle: die partielle Aufholung für offene Portfolios und die vollständige Aufholung (wie im Entwurf vorgeschlagen) für geschlossene Portfolios oder einzeln bedeutende Positionen (beispielsweise Kredite für fremdfinanziertes Übernahmeangebote). Ein anderes Boardmitglied meinte, dass eine andere Alternative wäre, die grundlegenden Konzepte aus dem Entwurf beizubehalten und eventuell praktische Hilfsmöglichkeiten für offene Portfolios zuzulassen, die den Ansatz der partiellen Aufholung nutzten.

Der Board traf keine endgültigen Entscheidungen, aber gab dem Stab eine Richtung vor, indem der Ansatz ohne Aufholung aus den künftigen Erwägungen gestrichen wurde, sodass man sich auf die weitere Entwicklung des Ansatzes über die partielle Aufholung und eine erneute Erwägung des Ansatzes über die vollständige Aufholung aus dem Entwurf konzentrieren kann.

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