Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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Die Boards begannen mit der erneuten Erörterung des ausstehenden Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Grundlage der Rückmeldungen, die auf den IASB-Entwurf zu Bewertungsunsicherheiten und der vorgeschlagenen Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards (ASU) zu Änderungen der allgemeinen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und Angabevorschriften nach US-GAAP und IFRS eingegangen sind.

Angabe des höchsten und besten Nutzens

Der IASB und Der FAB haben eine Angabevorschrift für Vermögenswerte vorgeschlagen, die nachfolgend zum beizulegenden Zeitwert in der Finanz- und Vermögenslage bewertet werden (bei IFRS Vermögenswerte nach IAS 16 und IAS 40), die besagt, dass, wenn der höchste und beste Nutzen eines Vermögenswerts vom gegenwärtigen Gebrauchswert abweicht, eine Angabe zu leisten ist, warum der Vermögenswert auf eine Art und Weise genutzt wird, der vom höchsten und besten Nutzen abweicht.

Ein IASB-Mitglied fragte, ob wertgeminderte Vermögenswerte unter diese Angabevorschrift fallen würden. Der Stab des IASB gab an, dass die Vorschriften im Moment nicht anzuwenden seien, aber dass der IASB separat die Angabevorschriften für IAS 36 überdenken und entscheiden würde, ob auch hier die Angabevorschriften wie beim beizulegenden Zeitwert gelten sollten.

Die Board kamen vorläufig überein, vorzuschreiben, dass für Vermögenswerte, die in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage in der Folge zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden würden, und für Positionen, die in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage zum beizulegenden Zeitwert angegeben aber nicht bewertet würden, angegeben werden müsse, warum der Vermögenswert auf eine andere Art und Weise als dem höchsten und besten Nutzen genutzt würde. Darüber hinaus kamen die Boards überein, den Anwendungsbereich nicht auf bestimmte Arten von nicht-finanziellen Vermögenswerten zu beschränken, sodass alle künftigen Entscheidungen, eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert durchzuführen oder entsprechende Angaben zu leisten, auch unter diese Vorschrift fallen würden.

Angabe aller Übertragungen zwischen der ersten und der zweiten Bewertungsebene

Die Boards haben vorgeschlagen, dass jegliche Übertragungen zwischen der ersten und der zweiten Ebene der Hierarchie der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert angegeben werden müssen. IFRS 7 und ASC 820 schreiben bereits ähnliche Angaben für bedeutende Übertragungen zwischen Ebene 1 und Ebene 2 vor, und in vielen Stellungnahmen wurde der weitergehende Vorschlag aufgrund der möglichen Belastung, die aus der Überwachung unbedeutender Übertragungen entstehen kann, nicht unterstützt.

Verschiedene Mitglieder beider Boards äußerten Bedenken hinsichtlich der Aufnahme des Ausdrucks "bedeutend", da dies bedeuten würde, einen weiteren Grad von Komplexität in die Berichterstattung einzuführen, da Unternehmen auch noch den Grad der Bedeutung der Übertragung einschätzen müssten. Ein IASB-Mitglied fragte, ob tatsächlich eine zusätzliche Belastung dadurch entstehen würde, dass alle Übertragungen angegeben werden müssten, da es der Meinung war, dass die Informationen bereits zur Verfügung ständen und alle anzugeben tatsächlich weniger belastend sein könnte als die Bedeutung zu überwachen. Ein FASB-Mitglied gab an, dass er die Trendanalyse dieser Angabe als eine wichtige Informationsquelle ansähe (Positionen dabei zu überwachen, wie sie in der Hierarchie nach unten rutschten) und dass die Tatsache, dass nur bedeutende Übertragungen angegeben würden, die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten beeinträchtigen könne.

Beide Boards kamen vorläufig überein, die Formulierungen in den Vorschlägen beizubehalten, dass alle Übertragungen zwischen der ersten und der zweiten Ebene angegeben werden müssten.

Angabe der Ebene der Bewertungshierarchie für Positionen die angegeben aber nicht angesetzt werden

Die Boards haben vorgeschlagen, zu fordern, dass für Positionen, für die ein beizulegender Zeitwert angegeben aber nicht angesetzt wird, auch die Angabe der Bewertungsebene in der Bewertungshierarchie erforderlich ist. In vielen Stellungnahmen (typischerweise von Erstellern) wurde ausgesagt, dass nicht gesehen werde, welche Bedeutung die Angabe der Bewertungsebene in der Bewertungskategorie habe, wenn diese Positionen nicht auf Basis des beizulegenden Zeitwerts gesteuert würden.

Die Nutzer waren jedoch der Meinung, dass ein Verständnis des Grads der Subjektivität der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert hilfreich sei.

Beide Boards kamen vorläufig überein, die Formulierungen in den Vorschlägen beizubehalten, dass Positionen, für die ein beizulegender Zeitwert in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage angegeben aber nicht angesetzt wird, eine Angebe zur Bewertungsebene der Bewertungskategorie erhalten müssen.

Leitlinien zur Buchungseinheit

Bestimmte Standards der IFRS und unter US-GAAP erfordern eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, aber enthalten keine gesonderten Leitlinien zur sachgerechten Buchungseinheit. Auf Grundlage der zu den Entwürfen eingegangenen Stellungnahmen erscheint es, dass die Ersteller Bewertungsleitlinien einsetzen, um die Fragen zur Buchungseinheit zu klären. Darüber hinaus wurde in den Vorschlägen des Konzept des höchsten und besten Nutzens für finanzielle Vermögenswerte gestrichen.

Das deutlichste Beispiel für ein Fehlen von Leitlinien für Buchungseinheiten besteht im Fall von Investmentunternehmen, wenn ein Unternehmen 100% der ausgegeben Anteile eines Investitionsempfängers hält und darüber hinaus Schuldenfinanzierung für den Investitionsempfänger zur Verfügung stellt. Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert der gesamten Beteiligung an dem Unternehmen und die getrennte Bewertung zum beizulegenden Zeitwert der Investitionen in das Eigenkapital und die Schulden können zu verschiedenen Bewertungsergebnissen führen.

Sowohl der Stab des IASB als auch der Stab des FASB erkannten an, dass Leitlinien in diesen Fällen notwendig seien, aber eine Entwicklung dieser Leitlinien sollte im Kontext der jeweiligen Standards erfolgen und nicht im Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Der Stab ist der Meinung, dass er Leitlinien zum Wertmaximierungskonzept einfügen kann, die im Rahmen des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert entwickelt werden, um ein gewisses Maß an Klarheit zu bieten, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann.

Die Boards kamen vorläufig überein, sich der Frage der Buchungseinheit nicht im Rahmen des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert anzunehmen.

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