Recycling von Beträgen aus dem OCI in das Periodenergebnis
Auf der Boardsitzung vom 24. September hatte sich der Board vorläufig darauf verständigt, kein Recycling von Beträgen
aus dem OCI zuzulassen, selbst wenn die Verbindlichkeit zu einem anderen als dem vertraglich geschuldeten Betrag ausgebucht
wird. Da der Board in seinen Ansichten aber geteilt war (Abstimmungsergebnis 7:5) und zwei Boardmitglieder an der Sitzung
nicht teilnehmen konnten, legte der Stab dem Board den Sachverhalt erneut vor, um den zwei Boardmitgliedern sowie dem
neuen Boardmitglied (Darrel Scott) zu ermöglichen, ihre Meinung kundzutun.
Nach einer sehr knappen Diskussion stellte der Stab klar, dass, wenn ein Unternehmen eine Verbindlichkeit vor Fälligkeit
zu einem anderen als dem vertraglich geschuldeten Betrag (und einem Betrag, der vom Zeitpunkt der letzten Neubewertung
abweicht - bspw. dem Ende des dritten Quartals) begleicht, es die finanzielle Verbindlichkeit unmittelbar vor der
Begleichung noch einmal neuzubewerten und den Teil, der sich auf Änderungen des Kreditrisikos bezieht, im OCI zu erfassen hat.
Alle drei verbleibenden Boardmitglieder unterstützten die Entscheidung, ein Recycling von Beträgen aus dem OCI nicht
zuzulassen, selbst wenn eine Verbindlichkeit zu einem anderen als dem vertraglich geschuldeten Betrag ausgebucht wird. Sie
argumentierten, dass diese Antwort zu einer einheitlichen Handhabung und Vergleichbarkeit führe.
Datum des Inkrafttretens und Übergang
Der Board diskutierte das Datum des Inkrafttretens und die Leitlinien zum Übergang im Hinblick auf die Fair-Value-Option
für finanzielle Verbindlichkeiten. Nach sehr knapper Diskussion beschloss der Board, dass - im Einklang mit der
Vorschrift in IFRS 9 bezüglich finanzieller Vermögenswerte - eine vorzeitige Anwendung der Vorschriften zulässig sein
sollte. Dessen ungeachtet bekräftigte der Board seine frühere Entscheidung, dass, falls ein Unternehmen sich dazu entschließt,
diese Änderungen frühzeitig anzuwenden, es gleichzeitig alle abgeschlossen Änderungen in IFRS 9 anwenden muss, die es nicht
bereits anwendet. Lediglich hinsichtlich der noch ausstehenden Phasen von IFRS 9 würde die frühzeitige Anwendung keine
präjudizierende Wirkung entfalten.
Ein Boardmitglied stimmte dieser Entscheidung nicht zu und drängte den Board, eine vorzeitige Anwendung dieser Vorschriften
auch vor den anderen Vorschriften in IFRS 9 zuzulassen, da diese Vorschriften dringlich seien und eine Verbesserung der
Rechnungslegung darstellten. Andere Boardmitglieder widersprachen dem, da eine solche Vorschrift zu einer großen Zahl an
Permutationen vorzeitiger Anwendungen der verschiedenen Phasen führen und damit die Vergleichbarkeit der Rechnungslegung
noch weiter vermindern könnte.
Der Board beschloss ferner, eine rückwirkende Anwendung der Vorschriften zu verlangen. Der Board stellte klar, dass ein
Unternehmen die Fair-Value-Option nicht neu ausüben oder frühere Ausübungen bei der Anwendung dieser Änderungen nicht
zurücknehmen darf.
Der Board beschloss ferner, dass ein Unternehmen eine Feststellung treffen muss, ob es auf Grundlage der Umstände zum
Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen zu einer Ergebnisanomalie kommen kann. Nichtsdestotrotz stellte der
Stab klar, dass die Bewertung dieser Verbindlichkeiten rückwirkend dargestellt würde.
Schließlich - und im Einklang mit der Vorschriften in IFRS 9 - verständigte sich Board auf die Vorschriften
zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung, der Anwendung dieser Vorschriften auf ausgebuchte Verbindlichkeiten und die
Neudarstellung der Vergleichsperioden.
Der Board verständigte sich darauf, dass, falls ein Unternehmen die Änderungen vor dem 1. Januar 2011 anwendet, das
Datum der erstmaligen Anwendung jeder Zeitpunkt zwischen der Herausgabe der Änderungen und dem 30. Dezember 2010 sein kann;
falls ein Unternehmen die Änderungen am oder nach dem 1. Januar 2011 anwendet, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
der Beginn der ersten Rechnungslegungsperiode, in der das Unternehmen die Änderungen anwendet.
Zudem einigte sich der Board darauf, dass ein Unternehmen Vorperioden nicht neu darstellen muss, falls es die Änderungen
vor dem 1. Januar 2012 anwendet. Wenn ein Unternehmen allerdings Vorperioden neu darstellt, um die Änderungen an finanziellen
Verbindlichkeiten widerzuspiegeln, die in der Fair-Value-Option stehen, müssen diese neu dargestellten Perioden auch die
Vorschriften in IFRS 9 widerspiegeln, die vor diesen Änderungen abgeschlossen wurden.
Der Board stellte zudem klar, dass, falls ein Unternehmen Zwischenberichte in Übereinstimmung mit IAS 34 aufstellt, es
die Änderungen nicht auf Zwischenberichtsperioden anwenden muss, die vor dem Datum der erstmaligen Anwendung liegen, falls
dies praktisch undurchführbar ist.
Der Board verständigte sich im Einklang mit den Vorschriften für finanzielle Vermögenswerte in IFRS 9 ferner darauf,
dass diese Vorschriften nicht auf ausgebuchte Verbindlichkeiten anzuwenden sind.
Übertragung der Umsetzungsleitlinien aus IAS 39
Ohne große Erörterung verständigte sich der Board darauf, die maßgeblichen Teile der Umsetzungsleitlinien aus IAS 39
in Bezug auf die Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten als Teil der in Kürze
erwarteten Änderungen an IFRS 9 dorthin zu verlagern.