Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

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Der IASB erörterte die abschließenden geplanten Themen für die erste Phase im Projektabschnitt zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

Verwendung konzerninterner, nicht-derivativer Finanzinstrumente als Sicherungsinstrument

Auf der Boardsitzung vom 5. Oktober 2010 hatte der Board vorläufig beschlossen, konzerninterne Derivate nicht für die Verwendung als Sicherungsinstrument zuzulassen. Heute erörterte der Board einen weiteren Sachverhalt, bei dem es darum ging, ob konzerninterne Finanzinstrumente als Sicherungsinstrument zugelassen werden können.

Der Stab stellte als Beispiel ein Mutterunternehmen vor, das mit hoher Wahrscheinlichkeit ein anderes Unternehmen erwerben wird, wobei der Kaufpreis in 12 Monaten und in einer Währung zu leisten ist, die nicht der funktionalen Währung des Erwerbers entspricht. Ein Unternehmen mag entweder aufgrund der mangelnden Fähigkeit, ein passendes Währungstermingeschäft zu finden, oder infolge Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei eines solchen Termingeschäfts ein konzerninternes Darlehen mit einer ausländischen Tochtergesellschaft eingehen, welche dieselbe funktionale Währung wie der zukünftig erwartete Kauf hat. In diesem Szenario kommt es zu einem Bilanzierungsanomalie, weil die Umrechnung des Darlehens in die funktionale Währung des Mutterunternehmens (gemäß IAS 21) über die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt, während der erwartete Geschäftsvorfall erst noch eintreten muss. Selbst sich wenn das Mutterunternehmen also wirtschaftlich gegen das Wechselkursrisiko aus dem Geschäft abgesichert hat, tut es ihm die Bilanzierung nicht gleich.

Der Board erwog, ob er eine Ausnahme für Wechselkursrisiken im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss einräumen, eine umfassende Überprüfung der Wechselwirkung von IAS 21 mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfolgen oder er die gegenwärtigen Leitlinien in IAS 39 übernehmen sollte. Der Board zeigte wenig Interesse an einer Behandlung des Themas und entschied vorläufig, die Leitlinien in IAS 39 zu übernehmen, wonach interne nicht-derivative Finanzinstrumente nicht als Sicherungsinstrument zugelassen sind.

Zulässige Grundgeschäfte - vertraglich nicht spezifizierte Teilrisiken

Auf der Boardsitzung im Mai 2010 hatte der Board vorläufig beschlossen, die Designation von Teilrisiken bei nicht-finanziellen Posten als Grundgeschäft zuzulassen, wenn die Teilrisiken vertraglich spezifiziert ist (die Designation von Teilrisiken ist nach IAS 39 bei finanziellen Posten bereits gestattet). Heute erörterten die Boardmitglieder, ob sie eine weitergehende Designation von Teilrisiken für vertraglich nicht spezifizierte Sachverhalte bei finanziellen und nicht-finanziellen Posten zulassen sollten (eine Ursache bedeutender Probleme im heutigen Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen).

In der Untersuchung, die der Stab ursprünglich für die Boardsitzung im Mai 2010 erstellt hatte, wurde ausgeführt, dass eine Unterscheidung in finanzielle und nicht-finanzielle Grundgeschäfte bei der Designation von Teilrisiken einer konzeptionellen Grundlage entbehre. Zudem könnte das in diesem Projekt entwickelte Modell zur Effektivität der Sicherungsbeziehung zu einer Verzerrung des Absicherungsgrades führen, sollte die Designation von Teilrisiken nicht zugelassen werden.

Der Stab hatte ursprünglich empfohlen, die Teilrisiken für finanzielle und nicht-finanzielle Posten solange anzugleichen, wie "das Teilrisiko zuverlässig bemessen werden kann - wofür die Identifizierbarkeit des Teilrisikos eine Voraussetzung darstellt." Der Board zeigte grundsätzlich seine Unterstützung für eine Designation von Teilrisiken bei nicht-finanziellen Posten; gleichwohl bestanden Bedenken hinsichtlich der vom Stab verwendeten Formulierung, weil sie für finanzielle Posten eine Änderung gegenüber dem, was derzeit in IAS 39 steht, impliziere. Der Stab stellte klar, dass die Absicht nicht darin bestünde, die Vorschriften grundlegend zu ändern, sondern sie in ihrer logischen Abfolge darzustellen. Aufgrund der Bedenken bestimmter Boardmitglieder dahingehend, wie die derzeitige Formulierung ausgelegt werden könnte, sagte der Stab allerdings, dass er die derzeitige Formulierung in IAS 39 im Hinblick auf "eigenständig identifizierbar" und "zuverlässig bemessbar" beibehalten werde. Der Board verständigte sich vorläufig darauf, die Designation von Teilrisiken sowohl für finanzielle als auch für nicht-finanzielle Posten zuzulassen, wenn die Teilrisiken eigenständig identifizierbar und zuverlässig bemessbar sind.

Zeitwert von Optionen

Ein weiterer, in der Praxis häufig auftretender Sachverhalt beim derzeitigen Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bezieht sich auf die Beurteilung des Zeitwerts des Geldes für optionale Derivate. In IAS 39 ist derzeit vorgeschrieben, dass ein Unternehmen wählen kann, ob es das optionale Derivat zur Gänze als Sicherungsinstrument designiert oder den Zeitwert der Option abspaltet und nur den inneren Wert der Option designiert. In der Realität führt dies allerdings faktisch zu einer Vorschrift, die Zeitwertkomponente der Option abzuspalten; andernfalls würde die zu erfassende Ineffektivität aus der Sicherungsbeziehung infolge des Zeitwerts der Option wahrscheinlich so groß sein, dass die Sicherungsbeziehung aus den Effektivitätsgrenzen von 80 bis 125% herausfällt. Wenn der Zeitwertanteil der Option abgespalten wird, wird er als zu Handelszwecken gehalten behandelt, zum beizulegenden Zeitwert bewertet und ergebniswirksam im Periodenergebnis erfasst.

Dieser Sachverhalt ist vor allem deshalb so bedenklich, weil die Bilanzierungsvorschriften derzeit die Entscheidungsfindung im Risikomanagement treiben, weil sich Risikomanager aufgrund der Bilanzierungskonsequenzen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen für die Verwendung nicht-optionaler Derivate statt für Optionen entscheiden.

Der Stab entwickelte einen Ansatz für die Beurteilung des Zeitwertanteils einer Option als Versicherungsprämie. Gemäß der "Sichtweise einer Versicherungsprämie" würde die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Option, der dem Zeitwert zuzurechnen ist, bei geschäftsbezogenen Grundgeschäften (z.B. die erwarteten Kauf von Vorräten) im sonstigen Gesamtergebnis erfasst und dann recycelt (aktiviert bei einem nicht-finanziellen Vermögenswert oder ergebniswirksam erfasst bei abgesicherten Verkäufen). Entsprechend würde die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Option, der dem Zeitwert zuzurechnen ist, bei zeitraumbezogenen Grundgeschäften (z.B. der Absicherung vorhandener Warenbestände über einen Zeitraum) im sonstigen Gesamtergebnis erfasst und als Versicherungsprämie auf nachvollziehbare Weise planmäßig gegen das Periodenergebnis aufgelöst. Zur Vermeidung der Bilanzierungssachverhalte im Zusammenhang mit Optionsbedingungen, die den Grundgeschäften nicht entsprechen, falls der tatsächliche Zeitwert kleiner als der Zeitwert der Option ist, die dem Grundgeschäft exakt entsprechen würde, würde der im kumulierten sonstigen Gesamtergebnis zu erfassende Betrag der kleinere aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aufgrund des tatsächlichen Zeitwerts und dem Zeitwert der "perfekten" Option festgelegt. Diese im sonstigen Gesamtergebnis angesetzten Beträge unterlägen zudem einem Werthaltigkeitstest.

Der Board war hinsichtlich des vom Stab entwickelten Vorschlags unterschiedlicher Meinung. Einige Boardmitglieder hatten das Gefühl, dass der Vorschlag dabei helfe, die innere Konsistenz des übergeordneten Sicherungsmodells, das man entwickle, aufrechtzuerhalten. Andere Boardmitglieder drückten "widerwillig Unterstützung" für den Vorschlag aus, indem sie das Problem in IAS 39 anerkannten, sich jedoch nicht mit ganzem Herzen hinter den Vorschlag als die beste Alternative stellten. Sie bezweifelten, dass dieser eine bessere Antwort darstelle als die gegenwärtigen Leitlinien in IAS 39. Zwei Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag nicht: einer, weil er das Gefühl hatte, dass der Vorschlag weitere Komplexität hinzufügt, der andere, weil er die Aktivierung des Optionswerts bei geschäftsbezogenen Grundgeschäften ablehnte (das Thema Aktivierung wurde auch von einigen anderen Boardmitgliedern aufgebracht, die der Kategorie "widerwillige Unterstützung" zuzurechnen sind).

Der Board verständigte sich vorläufig auf die "Sichtweise einer Versicherungsprämie" bei der Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen, wird aber in den Standardentwurf eine spezielle Frage hinsichtlich des Aktivierungssachverhalts aufnehmen.

Kassainstrumente als zulässige Sicherungsinstrumente

Auf der Boardsitzung vom 5. Oktober 2010 waren dem Board drei Alternativen zu der Frage vorgestellt worden, ob Kassainstrumente (d.h. nicht-derivative Finanzinstrumente) als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung für bilanzielle Zwecke zugelassen werden sollten. Diese Alternativen beinhalteten die Beibehaltung der derzeitigen Leitlinien in IAS 39, wonach die Verwendung von Kassainstrumenten auf die Absicherung gegen Währungsrisiken beschränkt ist, die Zulassung nur solcher Finanzinstrumente als Sicherungsinstrument, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und deren Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden, oder die Zulassung aller Finanzinstrumente als zulässige Sicherungsinstrumente.

Heute nahm der Board seine Erwägungen dieses Themas wieder auf. Der Board verständigte sich vorläufig darauf, Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und deren Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden, als Sicherungsinstrument zuzulassen, teilweise deshalb, weil ihr Bewertungsmaßstab dem eines Derivats ähnelt. Ein Boardmitglied stimmte dem nicht zu, da er das Gefühl hatte, dass der Stab nicht hinreichend dargelegt habe, welcher Praxissachverhalt durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs bei der Verwendung von Kassainstrumenten als Sicherungsinstrument behandelt werden soll. Er war der Ansicht, dass die Frage im Standardentwurf gestellt werden soll und dass jedwede Entscheidung erst danach getroffen werden sollte. Der Vorsitzende meinte allerdings, dass ein solches Vorgehen eine erneute Veröffentlichung erfordern könne.

Übergang

Aufgrund der mit der Anwendung eines neuen Modells zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen inhärenten Komplexität verständigte sich der Board vorläufig darauf, lediglich eine prospektive Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen vorzuschreiben, jedoch festzulegen, dass die Änderungen auf alle Sicherungsbeziehungen anzuwenden wären und nicht nur auf jene, die nach der erstmaligen Anwendung designiert würden. Insbesondere wäre für jene Sicherungsbeziehungen, für die das bestehende Fair Value Hedge Accounting nach IAS 39 zur Anwendung gelangt und die auch unter dem neuen Modell fortbestehen, ein eigenständiger Ausweis der Wertänderungen aus dem Grundgeschäft für die gesamte Dauer der Sicherungsbeziehung erforderlich.

Bilanzielle Sicherungsbeziehungen gemäß IAS 39, die sich für das neue Modell qualifizieren, würden als fortbestehende Sicherungen eingestuft (d.h. kein Abbruch und Neustart). Gemäß IAS 39 gebildete bilanzielle Sicherungsbeziehungen, die sich unter dem neu vorgeschlagenen Modell jedoch nicht qualifizieren, wären Gegenstand der Leitlinien zum Abbruch der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden Anwendungsleitlinien enthalten, die denen in IFRS 9 vergleichbar sind, der vorgeschlagene Zeitpunkt des Inkrafttretens also Geschäftsjahre sein, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist. Unternehmen könnten diese Vorschriften allerdings nur dann vorzeitig anwenden, wenn sie gleichzeitig alle anderen Vorschriften in IFRS 9, die zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen wurden, ebenfalls anwenden.

Ausformulierung des Standardentwurfs

Da der heutige Tag das Ende der geplanten Erörterungen zur ersten Phase im Teilprojekt zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen darstellte, verständigte sich der Board darauf, dem Stab die Freigabe zu erteilen, mit der Ausformulierung des kommenden Standardentwurfs zu beginnen. Der Stab meinte, dass man weiter an der Entwicklung der Phase zum Portfolio Hedging arbeiten würde, diese Vorschläge aber aufgrund der zeitlichen Restriktion, unter der man arbeite, Teil eines eigenständigen Standardentwurfs würden, der zu einem zukünftigen Zeitpunkt herausgegeben würde.

Der Board verständigte sich zudem auf eine Frist zur Kommentierung des Standardentwurfs von 90 Tagen sowie darauf, dass der Entwurf vor Jahresende erscheinen soll. Bestimmte Boardmitglieder äußerten Bedenken dahingehend, dass man die Frist nicht auf 120 Tage ausweiten würde, vor allem wegen der Feiertage und aufgrund des Umstands, dass Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr in diesem Zeitraum ihren Abschluss aufstellen müssten. Gleichwohl bestätigte der Vorsitzende, dass eine Frist von 90 Tagen verwendet werden müsse, wenn man den Abschlusszeitpunkt 30. Juni 2011 halten wolle, damit der Stab hinreichend Zeit für die erneuten Beratungen im zweiten Quartal 2011 habe.

Der Stab fragte den Board, ob jemand beabsichtige, dem Entwurf nicht zuzustimmen (oder eine alternative Sichtweise vorzulegen). Ein Boardmitglied deutete seine Absicht an, nicht zuzustimmen und führte dafür seine Ablehnung mehrerer Entscheidungen des Boards an, darunter die Verwendung von Kassainstrumenten als zulässige Sicherungsinstrumente und die Zulassung der Absicherung von Nettopositionen unter Einschluss entweder eines kleinen oder gar keines Derivats als Sicherungsinstrument. Er habe zudem das Gefühl, dass mit den Vorschlägen keine Komplexitätsverringerung erreicht werde (jede Verringerung der Komplexität wird durch zusätzliche Komplexität an einer anderen Stelle in den Vorschlägen aufgehoben) und dazu führen werde, dass die Rechnungslegung schwerer zu verstehen werde.

Damit ging die Sondersitzung des Boards am 27. Oktober zu Ende.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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