Finanzinstrumente: Wertminderungen
IASB und FASB erörterten drei Themen im Hinblick auf das Projekt zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen.
Bei der Schätzung erwarteter Verluste zu erwägende Informationen
Im Standardentwurf des IASB ist die Verwendung erwarteter Zahlungsströme vorgesehen, die implizit die Verwendung zukünftiger Bedingungen beinhalten, wohingegen der FASB in seinem Standardentwurf die Erwägung zukünftiger Bedingungen explizit verbiete. Beide Boards haben im Zuge des Kommentierungsprozesses Rückmeldungen zu ihren Vorschlägen erhalten. In den Stellungnahmen zum Vorschlag des FASB wurde geäußert, dass das Verbot der Erwägung zukünftiger Bedingungen zu restriktiv sei, nicht im Einklang mit den Prozessen des Kreditrisikomanagements stehe und entscheidungsnützliche Information für die Anleger beschränken würde. In den Stellungnahmen zum IASB-Vorschlag wurde ausgeführt, dass die Leitlinien zu unklar seien und zu einer uneinheitlichen Anwendung bei der Bemessung erwarteter Verluste führen könnten.
Beide Boards verständigten sich vorläufig darauf, dass ein Unternehmen im Rahmen der Entwicklung seiner Schätzung der erwarteten Verluste aktuelle Informationen und Erwartungen zukünftiger Bedingungen verwenden soll (damit wurde die vorläufige Entscheidung des IASB von dessen Sitzung am 24. August 2010 bestätigt und die FASB-Position in dessen Standardentwurf geändert). Die Boards diskutierten, ob sie zusätzliche Leitlinien zur Anwendung der Erwartungen zukünftiger Bedingungen zur Verfügung stellen sollten, beispielsweise:
| keine Zurverfügungstellung spezieller Leitlinien hinsichtlich des Vorschauzeitraums, |
| die Erwartung würde auf nachvollziehbaren und belastbaren Schätzungen basieren, |
| die Erwartung würde auf gegenwärtig zur Verfügung stehenden Informationen basieren und |
| die Erwartung würde im Einklang mit dem Risikomanagementprozess stehen. |
Zwei Boardmitglieder des IASB zögerten hinsichtlich der Zurverfügungstellung zusätzlicher präskriptiver Leitlinien außerhalb der oben genannten Parameter, da sie das Gefühl hatten, dass zur Schätzung abgezinster Zahlungsströme bereits ausreichend Leitlinien bestünden und dass zusätzliche Informationen mehr Fragen als Antworten hervorrufen könnten. Gleichwohl meinte die kommissarische Vorsitzende des FASB, dass sie zustimme, dass ausreichend Leitlinien für die Schätzung abgezinster Zahlungsströme eines einzelnen Kredits bestünden, dass aber zusätzliche Leitlinien für die Anwendung im Zusammenhang eines offenen Portfolios erforderlich seien.
Für die Schätzung erwarteter Verluste heranzuziehender Zeitraum
In den Standardentwürfen beider Boards wurde vorgeschlagen, dass ein Unternehmen die erwarteten Verluste über die Laufzeit des Instruments zu schätzen habe.
Einige derer, die dazu Stellung genommen hatten, schlugen einen kürzerer Zeitraum für die Schätzung erwarteter Verluste vor, weil sie der Ansicht waren, dass Schätzungen jenseits eines Kurzfristzeitraums weit weniger präzis und subjektiver seien und damit zu GuV-Volatilität führten, wenn die Schätzungsänderungen unmittelbar im Periodenergebnis erfasst würden.
Mitarbeiter des Stabs beider Boards waren jedoch der Ansicht, dass sich die Schätzung zur getreuen Darstellung der wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäftsvorfalls über die gesamte Laufzeit des Instruments statt über einen kürzeren Zeitraum erstrecken müssten. Zudem wäre die Festlegung eines Schwellenwerts dafür, welcher Zeitraum noch als "kurzfristig" anzusehen sei, unweigerlich willkürbehaftet.
Die kommissarische Vorsitzende des FASB meinte, dass sie die Bemessung der Schätzung der erwarteten Verluste über die Laufzeit des Instruments unterstütze, jedoch hinterfragte, ob diese Entscheidung einen Einfluss auf den Zeitraum habe, über den diese erwarteten Verluste zu erfassen wären.
Die Diskussion wandte sich sodann dem Thema zu, was die Schätzung erwarteter Verluste beinhalten solle: den Tilgungsbetrag oder alle erwarteten Zahlungsströme (d.h. Zins und Tilgung). Die Boardmitglieder des IASB schienen die Berücksichtigung aller erwarteten Zahlungsströme zu befürworten, während die FASB-Mitglieder die Sichtweise "nur Tilgung" zu unterstützen schienen. Der Stab meinte, dass dies auf einer zukünftigen Sitzung erörtert werden müsse und bat die Boards, sich auf die spezielle, vor ihnen liegende Frage zu konzentrieren.
Beide Boards verständigten sich vorläufig darauf, dass die erwarteten Verluste unter Berücksichtigung der Gesamtlaufzeit des Instruments zu bemessen seien (damit wurde die Position aus den Standardentwürfen beider Boards sowie die vorläufig vom IASB auf seiner Sitzung am 24. August 2010 getroffene Entscheidung erneut bestätigt).
Erfassung ursprünglich erwarteter Verluste
Die Boards nahmen die Erörterung zu der Frage auf, wann und wie man ursprünglich erwartete Verluste erfassen solle.
Der IASB hatte in seinem Standardentwurf vorgeschlagen, die ursprünglich erwarteten Verluste im Rahmen des Effektivzinses des Instruments zu berücksichtigen, so dass eine Rückstellung für schlechte Kredite systematisch über die Laufzeit des Instruments aufgebaut wird. Im Zuge der nachfolgenden Erörterungen hatte sich der IASB vorläufig darauf verständigt, den vertraglichen Zinsertrag von den erwarteten Kreditverlusten zu entkoppeln, jedoch die ursprünglichen Verluste weiterhin über die Laufzeit des Instruments zu erfassen.
Der FASB hatte in seinem Standardentwurf vorgeschlagen, die ursprünglich erwarteten Verluste unmittelbar zu erfassen, so dass die Rückstellung für schlechte Kredite diese erwarteten Verluste, die zukünftig eintreten werden, widerspiegelt.
Die kommissarische Vorsitzende des FASB brachte eine dritte Alternative ins Spiel, die einen Mittelweg zwischen den Vorschlägen der beiden Boards darstellte. Auch wenn das Modell nicht vollends ausgearbeitet war, sähe es im Wesentlichen die Erfassung der erwarteten Verluste über den Zeitraum der erwarteten Verluste vor, so dass Verluste bei Vermögenswertklassen, bei denen Verluste frühzeitig aufträten, über diesen Zeitraum erfasst würden und nicht am ersten Tag wie nach den Vorschlägen des FASB oder über die Gesamtlaufzeit wie nach dem Vorschlag des IASB.
Die Boards erörterten die Vor- und Nachteile der drei zu erwägenden Alternativen, fällten jedoch keine Beschlüsse. Die Erörterungen zum Ansatz ursprünglich erwarteter Verluste werden über die verbleibende Woche hinweg fortgesetzt.
Donnerstag, 11. November (15:00 - 17:00 Uhr deutscher Zeit)