Konsolidierung

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Rückmeldungen von den Gesprächsrunden des FASB

Der Stab des IASB stellte dem IASB eine Zusammenfassung der Rückmeldungen vor, die bei den beiden öffentlichen Gesprächsrunde des FASB am 22. November 2010 eingesammelt worden waren. Die Gesprächsrunden des FASB bestanden aus einer Morgenrunde für Unternehmen, die keine Finanzinstitute sind, und einer Nachmittagsrunde für Vertreter von Finanzinstituten (im Wesentlichen Vermögensverwalter), wobei die Teilnehmer Ersteller, Prüfer und Analysten umfassten.

Die Analysten unterstützten allgemein ein Modell, dass mehr Konsolidierung erforderte, sie gaben aber auch an, dass sie im Endeffekt mehr interessiert darin seien, zusätzliche Angaben zu Konsolidierungsentscheidungen zu erhalten.

Die Teilnehmer an den Gesprächsrunden drückten Bedenken hinsichtlich der IASB-Borschläge im Hinblick auf den Ansatz über die "Möglichkeit" der Beherrschung aus. Insbesondere galten diese Bedenken Situationen, in denen ein Anteilseigner weniger als 50% der Stimmrechte eines Investitionsempfängers hält und keine anderen vertraglichen Rechte besitzt, die Beherrschung nahelegen könnten, aber dennoch als Beherrschung habend angesehen werden könne, da die anderen Anteilseigner inaktiv seien. Andere Bedenken hinsichtlich des Beherrschungsprinzips galten der Vorschrift für Anleger, Beherrschung erneut auf Grundlage von Faktoren einzuschätzen, die außerhalb der Kontrolle des Anlegers liegen. Dennoch waren einige Teilnehmer der Meinung, dass die Probleme unter de-facto-Beherrschung wahrscheinlich in den Vereinigten Staaten von weniger Belang seien als in anderen Rechtskreisen der Welt.

Ein anderer Bereich, in dem die Teilnehmer der Gesprächsrunden Bedenken ausdrückten, waren potenzielle Stimmrechte (also nicht ausgeübte Optionen oder wandelbare Instrumente). Die Teilnehmer zeigten sich insbesondere besorgt, dass Veränderungen in der Bewertung solcher Instrumente (also Verschiebungen in das Geld oder aus dem Geld) von Periode zu Periode Auswirkungen auf die Konsolidierungsschlussfolgerungen haben könnten.

Die Teilnehmer der Gesprächsrunden unterstützten allgemein die Leitlinien in Bezug auf Prinzipal und Agent, aber forderten zusätzliche Leitlinien und erläuternde Beispiele, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Bereiche innerhalb der Prinzipal-Agenten-Beziehung, die am ehesten Klarstellung erforderten seien 1) wie die Möglichkeit, Entscheidungen zu fällen, einzuschätzen sei, wenn Gesetze oder Verordnungen dieser Beschränkungen auferlegten oder wenn fortlaufend Entscheidungen notwendig seien, 2) wie Liquidierungsrechte einzuschätzen seien und 3) wie Entlassungsrechte, die vom Vorstand ausgeübt werden könnten, einzuwerten seien.

Der IASB kam überein, die bestehenden Vorschläge in Bezug auf den Ansatz über die Möglichkeit der Beherrschung und der potenziellen Stimmrechte beizubehalten. Man einigte sich allerdings auch darauf, klarstellende Formulierungen in den endgültigen Standard aufzunehmen, um zu versuchen, sich einiger der vorgetragenen Bedenken anzunehmen. Zum Thema der Möglichkeit der Beherrschung wird in der Grundlage für Schlussfolgerungen des neuen Standards folgendes erwähnt werden: 1) die regulatorischen und Wertpapiervorschriften eines jeweiligen Rechtskreises haben Einfluss auf die Rechte der Anteilseigne rund 2) ein Anleger berücksichtigt alle zur Verfügung stehenden Hinweise, aber er sucht nicht endlos nach Hinweisen auf Beherrschung; in Ermangelung von Hinweisen auf Beherrschung, wird nicht automatisch von Beherrschung ausgegangen. Zum Thema potenzieller Stimmrechte wird im Standard klargestellt werden, dass Veränderungen in den Marktbedingungen, den wirtschaftlichen Gegebenheiten eines Unternehmens oder anderen Gegebenheiten, die spezifisch für das Unternehmen sind und von Marktgegebenheit bestimmt werden, nicht notwendigerweise die Schlussfolgerung auf Konsolidierung ändern würden und dass der Zweck und die Absicht sowohl hinter dem Engagement des Unternehmens als auch des Anlegers in Erwägung gezogen werden sollten, wenn Beherrschung bestimmt wird.

Der IASB kam außerdem überein, Anwendungsbeispiele zu den Prinzipal-Agenten-Leitlinien aufzunehmen, die auf den Beispielen aufbauten, die in früheren IASB-Sitzungen erörtert worden seien. Dies sollte Bedenken in Bezug auf die Fähigkeit, Entscheidungen zu fällen, wenn aufsichtliche oder rechtliche Beschränkungen vorliegen, entgegenkommen. Der IASB beabsichtigt außerdem, klarzustellen, dass die Berücksichtigung des Zwecks und der Anlage eines Unternehmens jegliche Rechte beinhalten würde, die der Unternehmensführung von ihren Anlegern zugestanden würden, und dass Liquidierungsrechte auf eine ähnliche Wiese berücksichtigt würden wie Entlassungsrechte.

Ein IASB-Mitglied fragte den FASB, was dessen Absichten in Bezug auf das Konsolidierungsprojekt seien. Der Stab des FASB bestätigte dessen Absicht, Anfang 2011 einen Entwurf herauszugeben, nachdem der endgültige IASB-Standard veröffentlicht worden ist. Der FASB wird das Thema Konsolidierung während einer Sitzung im Januar erörtern, um zu Schlussfolgerungen in Bezug auf die Vorschläge im Entwurf zu kommen, aber die vorläufige Absicht des FASB ist, eine einziges Konsolidierungsmodell auf Grundlage der gegenwärtigen Beherrschung vorzuschlagen (50% + 1 Stimme) und Leitlinien zu Agenten-Prinzipal-Beziehungen aufzunehmen. Das Modell der gegenwärtigen Beherrschung würde nicht im Einklang mit dem IASB-Ansatz in Bezug auf die Möglichkeit der Beherrschung stehen; die Prinzipal-Agenten-Leitlinien würde jedoch im Wesentlichen gleich sein.

Ein IASB-Mitglied fragte, warum der Stab des FASB plane, ein Beherrschungsmodell zu empfehlen, das nicht im Einklang mit dem Modell des demnächst erscheinenden IASB-Standards stehe, da er zu dem Schluss gekommen sei, dass die Teilnehmer an den Gesprächsrunden den Ansatz über die Möglichkeit, Beherrschung auszuüben, unterstützten. Der Stab des FASB stellte klar, dass die Teilnehmer der Gesprächsrunden Bedenken gehegt hätten, sowohl in Bezug aus die Theorie als auch auf die Umsetzung beim Ansatz über die Möglichkeit, Beherrschung auszuüben.

Ein anderes IASB-Mitglied fragte, ob die Ersteller zu unterschiedlichen Konsolidierungsschlussfolgerungen in Bezug auf Zweckgesellschaften (zB Verbriefungsvehikel) gelangen würden, wenn sie die den IASB-Standard anwendeten und wenn sie die erwarteten FASB-Vorschläge anwendeten. Der Stab des FASB gab an, dass unter der Voraussetzung, dass man am gleichen Ort in Bezug auf die Prinzipal-Agenten-Leitlinien ankäme, und in Abhängigkeit davon, wie nahestehende Parteien in die Einwertung einflössen, die Anleger vermutlich zu ähnlichen Schlussfolgerungen gelangen würden.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens der IFRS zu Konsolidierung, gemeinsamen Vereinbarungen und den Angaben zu Beziehungen zu anderen Einheiten

Der Stab des IASB empfahl, dass die Zeitpunkte des Inkrafttretens für IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen, IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen der 1. Januar 2013 mit rückwirkender Anwendung sein sollten. Der Stab schlug außerdem vor, eine vorzeitige Anwendung zuzulassen, da dies Erstanwendern der IFRS gestatten würde, den Konsolidierungsstandard nur einmal einzuführen anstatt die IFRS einzuführen und dann nur zwei Jahre nach der Einführung sofort neue Standards einführen zu müssen. Wenn man sich jedoch für eine vorzeitige Anwendung eines dieser Standards entscheide, müssten alle vier Standards vorzeitig angewendet werden.

Ein IASB-Mitglied fragte, ob es möglich sei, die Entscheidung zum Datum des Inkrafttretens der Vorschläge aufzuschieben, bis die Rückmeldung zur Bitte um Stellungnahmen ausgewertet sind. Der IASB-Vorsitzende gab an, dass man zumindest das Datum "nicht vor dem 1. Januar 2013" einfügen sollte, da die Herausgabe eines Standards ohne Datum des Inkrafttretens zu Fragen führen würde, ob eine Anwendung 2012 erforderlich sei.

Zwei IASB-Mitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Empfehlung einer vorzeitigen Anwendung wegen des daraus entstehenden Mangels an Vergleichbarkeit. Eines dieser beiden Boardmitglieder äußerte außerdem Bedenken, dass die Vorschrift, alle vier Standards zur gleichen Zeit einzuführen, dass Unternehmen verbesserte Angaben nach IAS 12 nicht vorzeitig leisten würden, um nicht auch vorzeitig die Bilanzierungsänderungen nach den anderen drei Standards einführen zu müssen.

Der IASB einigte sich vorläufig auf ein Datum des Inkrafttretens, das nicht vor dem 1. Januar 2013 liegt, will diese Entscheidung aber nochmal überdenken, wenn die Rückmeldungen aus der Bitte um Stellungnahmen zu den Daten des Inkrafttretens vorliegen. Der Board beabsichtigt außerdem, eine vorzeitige Anwendung für erstmalige Anwender der IFRS zuzulassen, aber wird die vorzeitige Anwendung und die Übergangsvorschriften auf einer künftigen Sitzung noch einmal erörtern.

 

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