Leitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

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Planvermögen, das nach IAS 19 zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird

Im Standardentwurf Bemessung des beizulegenden Zeitwerts war ursprünglich vorgeschlagen worden, Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts für jede Kategorie an Planvermögen nach IAS 19 vorzuschreiben, es sei denn, dass das Abgrenzungsmodell zur Anwendung gelangt.

Im Projekt zur Änderung von IAS 19 hatte der Board allerdings entschieden, dass Angaben über den beizulegenden Zeitwert von Planvermögen unnötig seien, weil das Unternehmen diese Vermögenswerte nicht unmittelbar hält und dementsprechend auch nicht notwendigerweise Informationen über die Annahmen, Inputfaktoren und verwendeten Bewertungsmethodologien besitzt. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu den FASB-Vorschriften für Angaben zum beizulegenden Zeitwert im Hinblick auf leistungsorientierte Pläne an Arbeitsnehmern; allerdings seien diese Angabevorschriften Teil von ASC-Thema 715 Vergütung - Leistungen bei Eintritt in den Ruhestand statt Teil von ASC-Thema 820 Bemessung des und Angaben zum beizulegenden Zeitwert.

Dementsprechend verständigte sich der Board vorläufig darauf, Planvermögenswerte, die nach IAS 19 zu beizulegenden Zeitwert bewertet werden, aus dem Anwendungsbereich der Angabevorschriften zum beizulegenden Zeitwert auszuklammern. Dieses Vorgehen wird nicht zu Abweichungen in den jeweiligen Standards zum beizulegenden Zeitwert führen, die jeder Board herausgibt.

 

Wertminderungen von Vermögen nach IAS 36

Im Standardentwurf Bemessung zum beizulegenden Zeitwert wurde nicht zwischen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts unterschieden, weil es in den IFRS keine nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts gibt (so werden Wertminderungen z.B. auf Grundlage des erzielbaren Betrags ermittelt, der der höhere aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert ist). Diejenigen, die dazu Stellung bezogen haben, hatten darum gebeten, dass ähnliche Informationen sowohl nach US-GAAP als auch nach IFRS auch für Wertminderungen gegeben werden.

Die Stabsmitarbeiterin des IASB empfahl, dass ein Unternehmen Folgendes anzugeben sollte, falls der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten nach IAS 36 bestimmt würde:

  • den Betrag des beizulegenden Zeitwerts,
  • das Niveau innerhalb der Hierarchie des beizulegenden Zeitwerts,
  • jedwede Änderungen an der Bewertungsmethodologie sowie die Gründe für die Änderung,
  • quantitative Informationen über bedeutende Inputfaktoren, die bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet wurden, und
  • den Umstand, ob sich die höchste und beste Verwendung von der gegenwärtige Nutzung unterscheidet.

Bestimmte Boardmitglieder äußerten ein unterschiedliches Maß an Unbehagen hinsichtlich der Vorschläge. Diese Bedenken beinhalteten, dass nach IAS 36 bereits Angabevorschriften vorgeschrieben seien, so dass die in den Vorschlägen geforderten Informationen nicht übermäßig relevant sein könnten. So hätte bspw. die Forderung nach Angabe einer Änderung der Bewertungsmethodologie vermutlich keine Relevanz für die Bemessung einer Wertminderung, weil es sich nicht um eine wiederkehrende Bemessung zum beizulegenden Zeitwert handele. Gleichwohl stimmte der Board am Ende den Vorschlägen des Stabs zu.

 

Nächste Schritte

Mit diesen Erörterungen kamen die Entscheidungen des Boards im Hinblick auf die Vorschriften zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zum Abschluss. Der Board kam der Bitte des Stabs nach, mit der Formulierung des endgültigen Standards beginnen zu dürfen, und kein Boardmitglied drückte sein Verlangen aus, eine abweichende Meinung zu vertreten. Der Stab wird zu Beginn des Jahres 2011 erneut vor dem Board erscheinen, um das Datum des Inkrafttretens des Standards zu erörtern.

 

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