IASB und FASB erörterten vier Themen im Zusammenhang mit dem Teilprojekt zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen.
Anwendungsbereich - kurzfristige Handelsforderungen
Im Standardentwurf des IASB war vorgeschlagen worden, dass Handelsforderungen ohne angegeben Zins und einer kurzfristigen Fälligkeit,
so dass die Auswirkung einer Abzinsung nicht wesentlich wären, bei Zugang zum Rechnungsbetrag abzüglich der ursprünglich zu erwartenden
Kreditverluste angesetzt werden sollen. Diese ursprüngliche Schätzung der erwarteten Kreditverluste würden als Kürzung des Umsatzes
erfasst und nicht als Aufwendungen für schlechte Forderungen. Während nach IAS 18 gefordert wird, dass Erlöse in Höhe des beizulegenden
Zeitwerts der zu erhaltenen Gegenleistung zu erfassen sind, sieht die allgemeine Handhabung in der Praxis so aus, dass Erlöse auf Basis
des vollen Rechnungsbetrags erfasst und anschließend Kreditverluste auf Grundlage der Einbringlichkeitsbemühungen als Aufwand für
schlechte Forderungen gezeigt werden.
In den meisten Stellungnahmen wurde der Vorschlag abgelehnt und argumentiert, dass kurzfristige Handelsforderungen nicht Gegenstand
des im Standardentwurf vorgeschlagenen Erfassungsmodells sein sollten.
Der Board beschloss vorläufig, kurzfristige Handelsforderungen aus dem Gegenstandsbereich des anstehenden erneuten Entwurfs
auszuklammern und den Sachverhalt des Kreditrisikos bei Handelsforderungen im Zusammenhang mit den erneuten Beratungen beim Entwurf
zur Erlöserfassung erneut zu erwägen.
Einige Boardmitglieder hatten Bedenken dahingehend, wie man Handelsforderungen, die aus dem anstehenden erneuten Entwurf zu
fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen ausgeklammert werden sollen, sachgerecht abgrenzen und von Finanzforderungen
unterscheiden solle. Der Stab des IASB schlug vor, die Ausklammerung von Handelsforderungen auf der Grundlage vorzunehmen, dass
diese keinen angegebenen Zins und eine derart kurze Restlaufzeit aufwiesen, dass der Abzinsungseffekt für den Zeitwert des Geldes
unwesentlich sei. Nach diesem Satz an Kriterien könnten allerdings bestimmte Handelsforderungen in Rechtskreisen mit hohen
Inflationsraten im Gegenstandsbereich der Vorschläge zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen verbleiben.
Anwendungsbereich - einzelne Finanzinstrumente
Infolge der operationellen Probleme, die in den Stellungnahmen sowie vom beratenden Expertenausschuss zum Standardentwurf
angemerkt wurden, haben sich die erneuten Beratungen des IASB zum Standardentwurf Fortgeführte Anschaffungskosten und
Wertminderungen bislang ausschließlich auf die Anwendung auf offene Portfolien konzentriert.
der Board hat offen seine Absicht bekannt gegeben, einen überarbeiteten Standardentwurf im Januar 2011 herauszubringen. Allerdings
hat der Board die Anwendung der überarbeiteten Vorschläge auf geschlossene Portfolien oder einzelne Instrumente nicht erörtert. Der
Stab des IASB bat um eine Richtungsentscheidung des Boards hinsichtlich des beabsichtigten Anwendungsbereichs des überarbeiteten
Standardentwurfs und hinsichtlich der Frage, ob sich dieser allein mit der Anwendung auf offene Portfolien befassen sollte, weil
Sachverhalte im Zusammenhang mit einzelnen Instrumente auf Grundlage der zum ursprünglichen Standardentwurf erhaltenen Stellungnehmen
erst noch erörtert werden müssen (wie bspw. die Vorschrift der Verwendung eines wahrscheinlichkeitsgewichteten Ansatzes erwarteter
Ergebnisse für eine einzelnes Instrument). Der IASB-Stab zeigte sich hinsichtlich der Einbeziehung einzelner Instrumente in den
Standardentwurf und dem Stellen von Fragen an die Adressaten, ohne zuvor die zum ursprünglichen Standardentwurf erhaltenen
Stellungnahmen behandelt zu haben, besorgt.
Mehrere Boardmitglieder äußerten Bedenken, geschlossene Portfolien oder einzelne Instrumente explizit von der Erwägung im
geplanten überarbeiteten Standardentwurf auszuklammern, v.a. wegen der Sorge, dass später ein dritter Entwurf erforderlich sein
könne. Ein Boardmitglied schlug den Ansatz vor, das alternativ in Erwägung befindliche Modell des IASB im Standardentwurf zu
beschreiben und schlicht um Sichtweisen zu dem Ansatz zu bitten und zu fragen, ob damit die operationellen Sachverhalte aus dem
ursprünglichen Vorschlag adressiert worden seien. Mehrere Boardmitglieder stimmten diesem Vorgehen zu, wobei ein anderes Boardmitglied
sagte, dass, falls der überarbeitete Standardentwurf einige Informationen zum Hintergrund und wohin sich der Board bewege enthielte,
damit einigen der Bedenken der Adressaten hinsichtlich einer nicht erfolgten Erwägung der Stellungnahmen zu ursprünglichen Entwurf
begegnet werden könne.
Zuordnung erwarteter Verluste
Im Rahmen seiner erneuten Beratungen der in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschläge hatte sich der IASB vorläufig dazu entschieden,
die Verwendung einer nicht integrierten (oder entkoppelten) Effektivzinsberechnung zwischen den vertraglichen Zahlungsströmen und den
erwarteten Kreditverlusten zu gestatten.
IASB und FASB erwägen derzeit drei Methoden für die Erfassung erwarteter Kreditverluste. Die ursprüngliche Methode des IASB (und ähnlich
dem Ansatz im Standardentwurf) bestand darin, die erwarteten Verluste über die Laufzeit des Portfolios zu verteilen. Der Board erwägt
daneben eine beschleunigte Erfassung der erwarteten Verluste sowie den Ansatz des FASB einer unmittelbaren Erfassung.
Der Stab des IASB hat das Modell zur Erfassung der erwarteten Verluste über die Laufzeit weiterentwickelt, da er der Ansicht war,
dass die erwogenen beschleunigten Methoden schlicht eine Überlagerung dieses Ansatzes seien. Die für die Verteilung erwarteter Verluste
über die Laufzeit des Portfolios zur Verfügung stehenden Methoden beinhalteten einen linearen Ansatz (hier sind abgezinste und nicht
abgezinster Methoden mögliche) oder einen Annuitätenansatz, bei dem ein Barwert in einen Annuitätenstrom umgewandelt wird. Sowohl der
abgezinste lineare Ansatz als auch der Annuitätenansatz würde die Verwendung eines Diskontierungszinses erfordern; daher würde der Board
auch zu erwägen haben, welche Leitlinien oder Vorschriften in dem Vorschlag zur Ermittlung des angemessenen Abzinsungssatzes enthalten
sein sollten, sollten der abgezinste lineare Ansatz oder der Annuitätenansatz vorgeschrieben oder zugelassen werden.
In der Untersuchung der drei Alternativen des IASB-Stabs wurde festgehalten, dass die undiskontierte lineare Methode operationabler
und weniger komplex als der Annuitätenansatz ist; allerdings werden bei ihm nicht der prognostizierte zeitliche Anfall der Verluste
oder der Zeitwert des Geldes berücksichtigt, die der annuitätische Ansatz enthält. Die abgezinste lineare Methode stellt eine Art
Kompromiss zwischen den beiden Alternativen dar, da sie die Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes vorsieht und weniger komplex
als der annuitätische Ansatz ist, gleichwohl operationell immer noch eine Herausforderung für Einige bei der Umsetzung darstellt.
Falls ein Abzinsungssatz als Teil einer Allokationsmethode eingebaut würde, gehörten zu den möglichen Alternativen für die Festlegung
des sachgerechten Abzinsungssatzes z.B. der risikofreie Zins, der Effektivzins nach IAS 39 oder der Effektivzins aus dem Standardentwurf
(wenngleich der IASB-Stab das Gefühl hatte, dass der Effektivzins nach IAS 39 zu hoch sei, weil er die erwarteten Kreditverluste beinhalte).
Der Board diskutierte, wie man die ursprüngliche Schätzung der erwarteten Kreditverluste über die Laufzeit des Portfolios vornehmen
könnte. Die Boardmitglieder fielen zu gleichen Teilen in zwei Lager: Die einen bevorzugten, keine bestimmte Methodologie vorzugeben und
Unternehmen zu gestatten, jede der drei oben beschriebenen Methoden anzuwenden, die anderen bevorzugten, kein Wahlrecht einzuräumen und
schlicht die undiskontierte lineare Methode vorzuschreiben (die am leichtesten umzusetzenden der drei Ansätze).
Jene Boardmitglieder, die die Vorgabe der undiskontierten linearen Methode bevorzugten, hatten Bedenken hinsichtlich der möglichen
Vielfalt bei Zulassung verschiedener Alternativen und meinten, dass, wenn man sich einmal von dem ursprünglichen Vorschlag im Standardentwurf
entfernt habe, keine dieser Alternativen eine perfekte Antworten darstelle. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass die Unterschiede
zwischen den Beispielen des Stabs (ausgeführt im Agendapapier) aufgrund der Abzinsung nur dann aufträten, wenn die Verluste am hinteren
Ende der Laufzeit der Kredite aufträten, was den Kreditdaten widerspreche, die während der vorherigen gemeinsamen Boardsitzung vorgestellt
worden seien und denen zufolge Verluste bei mehreren Klassen von Vermögenswerten typischerweise zu Beginn aufträten. Ein anderes Boardmitglied
schlug als Mittelweg die Vorgabe des undiskontierten linearen Ansatzes vor, es sei denn, die Auswirkung der Abzinsung wäre bedeutend; in
diesem Fall wäre der abgezinste Ansatz zu verwenden.
Da der Board bei dem Thema geteilter Meinung war, verständigte er sich vorläufig darauf, dass in dem überarbeiteten Standardentwurf
keine Ausführungen dazu enthalten sein werden, welche Methode angewendet werden könnte, und dass eine Frage dazu gestellt werden soll,
ob ein bestimmter Ansatz vorgeschrieben werden sollte.
Erwägungen rund um Gutes Buch/Schlechtes Buch
Das abschließende Thema der Sitzung bestand darin, das Modell der eingetretenen Verluste zusätzlich zum Modell der erwarteten
Verluste zu berücksichtigen (oft als "Ansatz guter/schlechter Bücher" bezeichnet). Nach diesem Ansatz werden erwartete
Verluste über die Laufzeit des Portfolios verteilt, es sei denn, dass ein Verlustereignis festgestellt wurde; dann würde der Kredit
aus dem "guten Buch" (das Modell erwarteter Verluste) in das "schlechte Buch" (das Modell der eingetretenen
Verluste) übertragen, in welchem die erwarteten Verluste unmittelbar in voller Höhe erfasst werden.
Der Board erwog, ob er eine spezielle Definition für Kredite vorschreiben sollte, die in das "schlechte Buch" zu
übertragen sind, wie bspw. 90 Tage überfällig (im Einklang mit der aktuellen Definition des Baseler Ausschusses für einen Ausfall),
oder ob er ein "schlechtes Buch" entwickeln sollte, das der Art und Weise folgt, wie ein Unternehmen seine gestörten
Kredite steuert (statt eine willkürliche Definition vorzuschreiben). Es wurde angemerkt, dass ein bestimmter Zeitraum der
Überfälligkeit für bestimmte Klassen an Vermögenswerten sachgerecht sein mag, nicht aber für andere Klassen an Vermögenswerten und
deshalb ein Modell für alle Umstände nicht sachgerecht sei.
Alle Boardmitglieder verständigten sich darauf, keine Schwellenwert-Definition für Posten vorzuschreiben, die im "schlechten
Buch" enthalten sein sollten (z.B. 90 Tage überfällig). Allerdings hatten mehrere Boardmitglieder Bedenken, allein der
Geschäftsleitung vollends zu überlassen, wie und wann Posten zwischen dem "guten Buch" und dem "schlechten Buch"
übertragen würden. Diese Boardmitglieder verlangten nach mehr Disziplin hinsichtlich der Kriterien für das "schlechte Buch".
Der Stab zeigte sich einverstanden, diese Bedenken der Boardmitglieder im Wege der Ausformulierung zu adressieren und dem Board
überarbeitete Kriterien zur Übertragung auf einer zukünftigen Sitzung vorzulegen.
Damit ging die Sondersitzung des Boards am 1. Dezember zu Wertminderungen zu Ende.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.