Ertragsteuern

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Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen, die zum Entwurf Latente Steuern: Rückerlangung der zugrundeliegenden Vermögenswerte vor, der im September 2010 veröffentlicht worden war.

Gegenstandsbereich der Ausnahme

Der Stab erläuterte, dass diejenigen, die Stellung genommen haben, die Bemühungen des Boards, Leitlinien dort zur Verfügung zu stellen, wo sich die Anwendung von IAS 12 in der Praxis schwierig oder subjektiv gestaltet, grundsätzlich unterstützen. Es gab allerdings unterschiedliche Ansichten darüber, ob der in dem Entwurf enthaltene Vorschlag die beste Art und Weise sei, den Sachverhalt zu behandeln. Einige unterstützten den Entwurf in seiner Gesamtheit, Andere meinten, dass Anwendungs- oder Umsetzungsleitlinien eine sachgerechtere Art und Weise darstellten, den Sachverhalt zu behandeln. Wieder Andere waren der Ansicht, dass keine Änderungen an IAS 12 nötig seien oder dass der Sachverhalt im Rahmen eines umfassenden Projekts zur Überprüfung des gesamten Standards behandelt werden sollte.

Diejenigen, die den Vorschlag unterstützten, waren der Ansicht, dass die vorgeschlagene Ausnahme den Sachverhalt der " Doppelerfassung" behandele, die entstehe, wenn steuerliche Auswirkungen sowohl bei der Bewertung eines Vermögenswerts als auch bei der Bewertung der entsprechenden latenten Steuern berücksichtigt werden, wenn diese auf Grundlage einer erwarteten Wiedererlangung durch fortgesetzte Nutzung berechnet würden.

Jene, die die vorgeschlagene Ausnahme nicht unterstützten, taten dies auf der Grundlage, dass die Ausnahme zu präskriptiv sei, eine regelbasierte "Trennlinie" darstellte, die mit prinzipienorientierten Standards nicht zu vereinbaren sei, und keine konzeptionelle Grundlage habe.

Der Stab stellte dem Board zur Finalisierung der Vorschläge die folgenden drei Alternativen zur Erwägung vor:

A: eine Ausnahme wie ursprünglich im Entwurf vorgeschlagen;

B: ein eng umrissene Ausnahme, die sich lediglich auf Renditeimmobilien bezöge, welche zum Modell des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 40 bewertet würden; oder

C: Anwendungsleitlinien zur Rückerlangung neubewerteter Sachanlagen und zum beizulegenden Zeitwert geführter Renditeimmobilien.

Mehrere Boardmitglieder unterstützten Alternative B. Es gehe aus den erhaltenen Stellungnahmen klar hervor, dass die meisten Rechtskreise Praxisprobleme mit Renditeimmobilien hätten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Alternative B würde diese Praxisprobleme in den meisten Rechtskreisen lösen - sieht man einmal von Neuseeland ab - und die geringsten unbeabsichtigten Konsequenzen haben. Bei Alternative B würde SIC-21 aufrechterhalten, allerdings würden zum beizulegenden Zeitwert bewertete Renditeimmobilien aus seinem Anwendungsbereich ausgeklammert.

Einige wenige Boardmitglieder hatten eine Präferenz für Alternative A, da es keine konzeptionelle Lösung für die Praxisfälle gebe. Ihnen zufolge seien latente Steuern etwas, das seine Grundlage in der Bilanzierung zu historischen Kosten habe. Bei einem Modell des beizulegenden Zeitwerts sei die latente Steuer im beizulegenden Zeitwert enthalten. Darüber hinaus hänge eine Neubewertung von Sachanlagevermögen im Einklang mit IAS 16 nicht von den zugrundeliegenden Umständen ab, sondern sei lediglich eine vom Unternehmen zu fällende Bilanzierungsentscheidung. Da es keine konzeptionell einwandfreie Lösung zu geben scheine, sei es besser, die in der Praxis bestehenden Probleme zu lösen.

Als der Sachverhalt zur Abstimmung gestellt wurde, hat nur ein Boardmitglied nicht für Alternative B gestimmt, auch wenn dieses Boardmitglied andeutete, dass Alternative B akzeptierbar sei.

Der Stab betonte, dass auch wenn jene, die aus Neuseeland Stellung genommen haben, die Vorschläge in dem Entwurf unterstützten sie eine weitere Änderung oder Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ausnahme auf Vermögenswerte erbaten, die unter Anwendung des Kostenmodells bewertet würden. Aufgrund jüngst erfolgter Änderungen im Steuerrecht, der zufolge eine steuerliche Abschreibung von Gebäuden mit erwarteten Nutzungsdauern von 50 oder mehr Jahren verboten ist, hätten Unternehmen den Steuerwert dieser Gebäude verloren und seien gezwungen, große Beträge an latenten Steuerschulden auf Grundlage ihrer Erwartung, diese Vermögenswerte durch Nutzung wiederzuerlangen, zu erfassen.

Der Board war der Ansicht, dass der vorrangige Sachverhalt in Neuseeland nichts mit der Schwierigkeit und Subjektivität bei der Bestimmung des erwarteten Verhaltens der Rückerlangung zu tun habe, sondern sich auf die Abzinsung latenter Steuern und die Doppelerfassung der steuerlichen Auswirkungen bezöge. Der Board konzedierte, dass Alternative B den Sachverhalt der Doppelerfassung nicht behandeln würde, da aber die Rückmeldungen erst kurz vor Ablauf der Kommentierungsfrist eingegangen seien, bestünde nicht genug Zeit, den Sachverhalt zu untersuchen. Der Vorsitzende schlug vor, dass sich der Board (über eines seiner Mitglieder) mit den Verfassern auf Neuseeland kurzschließen und in Erfahrung bringen solle, ob man eine Lösung vorschlagen könne, die schnell und einfach umgesetzt werden könne. Falls sie eine solche Lösung formulieren könnten, könnte der Board diese erwägen und eine begrenzte Änderung an IAS 12 zur Diskussion stellen. Falls sich eine derartige Lösung nicht finden ließe, würde der Sachverhalt beurteilt, wenn der Board eine umfassende Prüfung von IAS 12 in der Zukunft vornimmt.

Datum des Inkrafttretens

Hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens verständigte sich der Board auf eine rückwirkende Anwendung für Geschäftsjahre, die an oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist. Der Stab wird den Abstimmungsentwurf in der Woche versenden, in der der Board regulär tagt. Er plant, den endgültigen Standard zum Jahresende zu veröffentlichen.

Damit ging die Sondersitzung des Boards am 3. Dezember zu Ende.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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