Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen, die zum Entwurf Latente Steuern:
Rückerlangung der zugrundeliegenden Vermögenswerte vor, der im September 2010 veröffentlicht worden war.
Gegenstandsbereich der Ausnahme
Der Stab erläuterte, dass diejenigen, die Stellung genommen haben, die Bemühungen des Boards, Leitlinien dort zur Verfügung
zu stellen, wo sich die Anwendung von IAS 12 in der Praxis schwierig oder subjektiv gestaltet, grundsätzlich unterstützen. Es
gab allerdings unterschiedliche Ansichten darüber, ob der in dem Entwurf enthaltene Vorschlag die beste Art und Weise sei, den
Sachverhalt zu behandeln. Einige unterstützten den Entwurf in seiner Gesamtheit, Andere meinten, dass Anwendungs- oder
Umsetzungsleitlinien eine sachgerechtere Art und Weise darstellten, den Sachverhalt zu behandeln. Wieder Andere waren der Ansicht,
dass keine Änderungen an IAS 12 nötig seien oder dass der Sachverhalt im Rahmen eines umfassenden Projekts zur Überprüfung des
gesamten Standards behandelt werden sollte.
Diejenigen, die den Vorschlag unterstützten, waren der Ansicht, dass die vorgeschlagene Ausnahme den Sachverhalt der "
Doppelerfassung" behandele, die entstehe, wenn steuerliche Auswirkungen sowohl bei der Bewertung eines Vermögenswerts
als auch bei der Bewertung der entsprechenden latenten Steuern berücksichtigt werden, wenn diese auf Grundlage einer erwarteten
Wiedererlangung durch fortgesetzte Nutzung berechnet würden.
Jene, die die vorgeschlagene Ausnahme nicht unterstützten, taten dies auf der Grundlage, dass die Ausnahme zu präskriptiv sei,
eine regelbasierte "Trennlinie" darstellte, die mit prinzipienorientierten Standards nicht zu vereinbaren sei, und keine
konzeptionelle Grundlage habe.
Der Stab stellte dem Board zur Finalisierung der Vorschläge die folgenden drei Alternativen zur Erwägung vor:
| A: eine Ausnahme wie ursprünglich im Entwurf vorgeschlagen;
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| B: ein eng umrissene Ausnahme, die sich lediglich auf Renditeimmobilien bezöge, welche zum Modell des beizulegenden
Zeitwerts nach IAS 40 bewertet würden; oder
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| C: Anwendungsleitlinien zur Rückerlangung neubewerteter Sachanlagen und zum beizulegenden Zeitwert geführter Renditeimmobilien.
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Mehrere Boardmitglieder unterstützten Alternative B. Es gehe aus den erhaltenen Stellungnahmen klar hervor, dass die meisten
Rechtskreise Praxisprobleme mit Renditeimmobilien hätten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Alternative B würde
diese Praxisprobleme in den meisten Rechtskreisen lösen - sieht man einmal von Neuseeland ab - und die geringsten
unbeabsichtigten Konsequenzen haben. Bei Alternative B würde SIC-21 aufrechterhalten, allerdings würden zum beizulegenden Zeitwert
bewertete Renditeimmobilien aus seinem Anwendungsbereich ausgeklammert.
Einige wenige Boardmitglieder hatten eine Präferenz für Alternative A, da es keine konzeptionelle Lösung für die Praxisfälle
gebe. Ihnen zufolge seien latente Steuern etwas, das seine Grundlage in der Bilanzierung zu historischen Kosten habe. Bei einem
Modell des beizulegenden Zeitwerts sei die latente Steuer im beizulegenden Zeitwert enthalten. Darüber hinaus hänge eine
Neubewertung von Sachanlagevermögen im Einklang mit IAS 16 nicht von den zugrundeliegenden Umständen ab, sondern sei lediglich
eine vom Unternehmen zu fällende Bilanzierungsentscheidung. Da es keine konzeptionell einwandfreie Lösung zu geben scheine, sei
es besser, die in der Praxis bestehenden Probleme zu lösen.
Als der Sachverhalt zur Abstimmung gestellt wurde, hat nur ein Boardmitglied nicht für Alternative B gestimmt, auch wenn dieses
Boardmitglied andeutete, dass Alternative B akzeptierbar sei.
Der Stab betonte, dass auch wenn jene, die aus Neuseeland Stellung genommen haben, die Vorschläge in dem Entwurf unterstützten
sie eine weitere Änderung oder Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ausnahme auf Vermögenswerte erbaten, die unter Anwendung des
Kostenmodells bewertet würden. Aufgrund jüngst erfolgter Änderungen im Steuerrecht, der zufolge eine steuerliche Abschreibung
von Gebäuden mit erwarteten Nutzungsdauern von 50 oder mehr Jahren verboten ist, hätten Unternehmen den Steuerwert dieser Gebäude
verloren und seien gezwungen, große Beträge an latenten Steuerschulden auf Grundlage ihrer Erwartung, diese Vermögenswerte durch
Nutzung wiederzuerlangen, zu erfassen.
Der Board war der Ansicht, dass der vorrangige Sachverhalt in Neuseeland nichts mit der Schwierigkeit und Subjektivität bei der
Bestimmung des erwarteten Verhaltens der Rückerlangung zu tun habe, sondern sich auf die Abzinsung latenter Steuern und die
Doppelerfassung der steuerlichen Auswirkungen bezöge. Der Board konzedierte, dass Alternative B den Sachverhalt der Doppelerfassung
nicht behandeln würde, da aber die Rückmeldungen erst kurz vor Ablauf der Kommentierungsfrist eingegangen seien, bestünde nicht
genug Zeit, den Sachverhalt zu untersuchen. Der Vorsitzende schlug vor, dass sich der Board (über eines seiner Mitglieder) mit
den Verfassern auf Neuseeland kurzschließen und in Erfahrung bringen solle, ob man eine Lösung vorschlagen könne, die schnell und
einfach umgesetzt werden könne. Falls sie eine solche Lösung formulieren könnten, könnte der Board diese erwägen und eine
begrenzte Änderung an IAS 12 zur Diskussion stellen. Falls sich eine derartige Lösung nicht finden ließe, würde der Sachverhalt
beurteilt, wenn der Board eine umfassende Prüfung von IAS 12 in der Zukunft vornimmt.
Datum des Inkrafttretens
Hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens verständigte sich der Board auf eine rückwirkende Anwendung für Geschäftsjahre, die
an oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist. Der Stab wird den Abstimmungsentwurf in
der Woche versenden, in der der Board regulär tagt. Er plant, den endgültigen Standard zum Jahresende zu veröffentlichen.
Damit ging die Sondersitzung des Boards am 3. Dezember zu Ende.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.