Erlöserfassung

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Im Standardentwurf Erlöse aus Verträgen mit Kunden hatten die Boards vorgeschlagen, dass Unternehmen zu beurteilen hätten, ob die Zielsetzung der Garantie eine Deckung eines Qualitätsversprechens oder eine Versicherungsgarantie darstelle. Ein Qualitätsversprechen schützt gegen Fehler, die bereits im Rahmen der Produktion auftraten und würden nicht zur Entstehung einer eigenständigen Leistungsverpflichtung führen, sondern stattdessen eines Erfüllungsrückstand bei der ursprünglichen Leistungsverpflichtung darstellen. Eine Versicherungsgarantie würde demgegenüber einen Schutz gegen zukünftige Ereignisse darstellen und somit zur Entstehung einer eigenständigen Leistungsverpflichtung führen.

Nahezu alle, die sich mit einer Stellungnahme zu Wort gemeldet hatten, meinten, dass es in der Praxis schwierig sein könne festzustellen, wann genau der Mangel bei einem Produkt auftrat (d.h. ob er sich auf die ursprüngliche Produktion bezieht oder die zukünftige Nutzung). Zudem waren einige der Ansicht, dass es infolge der nach den Vorschlägen für beide Fälle vorgesehenen Abgrenzung der Erlöse aus Kosten-Nutzen-Überlegungen heraus nicht sinnvoll sei, zwischen den beiden Arten zu unterscheiden. Einige meinten zudem, dass die Erlösabgrenzung den zugrunde liegenden wirtschaftlichen Sachverhalt bei einigen Garantievereinbarungen nicht sachgerecht abbildete; das sei vor allem bei standardisierten Garantien der Fall, bei denen die Stellung Nehmenden die Ansicht vertragen, dass eine Aufwandserfassung sachgerechter als eine Erlösabgrenzung sei.

Die Boards erörterten die erhaltenen Rückmeldungen und konzedierten die Bedenken, die hinsichtlich der operationellen Komplexität geäußert wurden. Die Boards verständigten sich vorläufig darauf, dass einige Garantievereinbarungen als eigenständige Garantieverpflichtung und nicht als Leistungsverpflichtung behandelt werden sollten. Bei einer eigenständigen Garantieverpflichtung würden Erlöse nicht abgegrenzt, sondern stattdessen eine Garantierückstellung gebildet, die zum Zeitpunkt der Übertragung eine Aufwandserfassung nach sich zöge. Die Boards erörterten ferner, welche Garantievereinbarungen dieses Kriterium einer eigenständigen Garantieverpflichtung erfüllten (und welche umgekehrt als eigenständige Leistungsverpflichtung anzusehen wären, für die eine Erlösabgrenzung vorzunehmen sei).

Die Stabsmitarbeiter von IASB und FASB hatten ein zweistufiges Kriterium vorgeschlagen, demzufolge die Garantie als eigenständige Leistungsverpflichtung abzubilden sei (Erlösabgrenzung), wenn der Kunde die Möglichkeit besitzt, die Produktgarantie getrennt zu erwerben. Falls der Kunde nicht die Möglichkeit besäße, eine Produktgarantie eigenständig zu erwerben, sei eine Ermessensentscheidung erforderlich, um festzustellen, ob die Garantie eine Dienstleistung am Kunden und somit eine eigenständige Leistungsverpflichtung darstellt oder ob die Garantie den Charakter einer eigenständigen Garantieverpflichtung besitzt (Aufwandserfassung).

Ein FASB-Mitglied fragte, ob sich die Erwägung, ob die Garantie getrennt erworben werden könne, lediglich auf einen Kauf vom Lieferanten erstrecke oder ob ein fremder Dritter ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Stabsmitarbeiter antworteten, dass Dritte ihrer Empfehlung nach ebenfalls zu berücksichtigen seien, allerdings nur für dasselbe Produkt und für denselben Zeitraum. Mehrere Mitglieder von IASB und FASB äußerten Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung von Garantien, die von Dritten angeboten würden. Ein IASB-Mitglied führte Nachforschungen an, die er zu Garantien im Automobilsektor angestellt habe und bei denen es hinsichtlich des Ausmaßes der Deckung und des Deckungszeitraums unzählige unterschiedliche Varianten gebe. Er führte die Schwierigkeiten an, die eine Unternehmen bei der Durchführung einer sorgfältigen Prüfung, welche Garantieprodukte auch von Wettbewerbern angeboten würden, hätte.

Mehrere Mitglieder von IASB und FASB unterstützten dem Grunde nach die Vorschläge des Stabs, baten diesen aber, den vorgeschlagenen Ansatz um weitere Anwendungsleitlinien zu ergänzen. Sie führten insbesondere Beispiele für Garantievereinbarungen an, die Dienstleistungselemente beinhalteten (z.B. Garantien bei Pkws, die einen Ölwechsel oder den Ersatz von Bremsscheiben vorsähen). Der Stab wird die im Rahmen der Sitzung erhaltenen Rückmeldungen aufnehmen und die Vorschläge weiterentwickeln, um sie bei einer zukünftigen Sitzung zur Abstimmung zu stellen.

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