Leasingvereinbarungen

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Im Rahmen dieser Sitzung erörterten die Boards die terminologische Abgrenzung eines Leasingverhältnisses und wie ein Leasingverhältnis gegen eine Dienstleistung abzugrenzen sei. Die Prinzipien bei der Definition eines Leasingverhältnisses nach dem im Standardentwurf enthaltenen Nutzungsrechtsansatz beinhalten die Identifizierung von Verträgen, die vorsehen, dass

  1. die Erfüllung des Vertrags davon abhängt, dass der Lieferant (der Leasinggeber) einen ganz bestimmten Vermögenswert resp. Vermögenswerte zur Verfügung stellt und
  2. die Übertragung eines Rechts, die Nutzung der ganz bestimmten Vermögenswerte zu kontrollieren, an den Käufer (den Leasingnehmer) beinhaltet.

In den Rückmeldungen zum Standardentwurf wurde zunächst einmal angeführt, dass in den nachfolgenden Umständen mehr Klarheit bei der Anwendung der Prinzipien des vorstehenden Nutzungsrechtsmodells erforderlich sei:

Ganz bestimmter Vermögenswert:

  • der Lieferant kann die Vermögenswerte, die bei der Erfüllung des Vertrags eingesetzt werden, ersetzen;
  • der ganz bestimmte Vermögenswert ist ein Element oder Teil eines größeren Vermögenswerts.

Recht, die Nutzung der ganz bestimmten Vermögenswerte zu kontrollieren

  • der Lieferant erbringt im Hinblick auf den ganz bestimmten Vermögenswert zusätzliche Dienstleistungen;
  • der Käufer erhält bis auf einen unbedeutenden Betrag die gesamte Outputmenge oder den gesamten Nutzen eines ganz bestimmten Vermögenswerts.

Ganz bestimmter Vermögenswert:

  • Bestimmung: Auf die Bitte zu erwägen, ob eine gesonderte Bestimmung eines einzelnen Vermögenswerts (z.B. die Seriennummer eines Vermögenswerts) erforderlich sei, um das vorstehende Kriterium zu erfüllen, waren sich die Boards einig, dass eine gesonderte Bestimmung des Vermögenswert keine Anforderung darstelle. Die Boards meinten, dass man in Bezug auf die Bestimmtheit des Vermögenswerts generell erwarten würde, dass die Funktionalität, die Homogenität und der Wert des Vermögenswerts für den Leasingnehmer bei jeglicher Ersetzung des Vermögenswerts berücksichtigt werden müsse. Die Boards fragten außerdem, ob jeder vertraglich spezifizierte Vermögenswert die Form eines ganz bestimmten materiellen Vermögenswerts haben müsse - im Gegensatz zu immateriellen Vermögenswerten. Diesbezüglich wurde keine einheitliche Schlussfolgerung erzielt.
  • Substanz: Auf die Bitte, die einschlägigen Bestimmungen einer Vereinbarung im Hinblick auf die Indifferenz des Kunden hinsichtlich der Nutzung eines Pools von Vermögenswerten zur Befriedigung der Anforderungen des Leasingnehmers zu erwägen, wiesen bestimmte Mitglieder der Boards auf die Erwägung hin, ob der Leasingnehmer von ganz bestimmten Vermögenswerte abhängig sei. Dabei stellten sie fest, das ein sog. 'gleichwertiger' Vermögenswert von entsprechender Funktionalität, Homogenität und entsprechendem Wert für den Leasingnehmer bei isolierter Betrachtung nicht zur Klassifizierung als Dienstleistungsvertrag führen würde.
  • Zerlegung in Komponenten: Auf die Bitte, die Unterscheidung ganz bestimmter Vermögenswerte zu erwägen, wenn die Nutzung eines 'ganz bestimmten' Vermögenswerts zwecks Nutzung durch mehrere Parteien in Komponenten zerlegt wird (z.B. ein Glasfaserkabel), waren die Boards nicht in der Lage, eine Übereinstimmung dahingehend zu erzielen, ob eine derartige Zerlegung in Komponenten dazu führen würde, dass die Kontrolle des physischen Zugangs zu einem ganz bestimmten Vermögenswert unmöglich ist.

Kontrolle:

  • Recht, den Gebrauch zu bestimmen: Die Boards erwogen auf die Bitte des Stabs, das Recht, den Gebrauch zu bestimmen, zu betrachten, ob die Fähigkeit, den Gebrauch zu bestimmen, die Bedingung beinhalten müsse, die Leistung des Leasingnehmers aus dem Vertrag auf allen Funktionsstufen zu bestimmen oder ob die Bestimmtheit des Vertrags hinsichtlich der Fähigkeit des Leasingnehmers, die Funktionsweise des Leasinggebers zu lenken, für diese Vorschrift ausreichend sei. Bei dieser Frage bestand keine Einigkeit.
  • Recht, den physischen Zugang zu kontrollieren: Auf die Bitte, das Recht auf Kontrolle des physischen Zugangs zu erwägen, beurteilten die Boards, ob die Beschränkung des physischen Zugangs eine völlig unbeschränkte Nutzung der Vermögenswerte dergestalt erfordere, dass ein in Komponenten zerlegter Vermögenswert dazu diene, die Erfassung eines Vertrags als Leasingverhältnis zu beschränken. Zu diesem Sachverhalt wurde keine Einigkeit erzielt.

Zusätzlich zum Vorstehenden erwogen die Boards, ob Verträge, die eingebettete Vermögenswert- und Dienstleistungselemente beinhalteten, zerlegt und getrennt bilanziert werden sollten und - wenn dies der Fall ist - wie derartige Komponenten zu beurteilen seien, wenn man den Wert und die Bedeutung solcher Elemente für die Funktionalität einschätze; auch zu diesem Sachverhalt wurden bei der Sitzung keine Schlussfolgerungen getätigt.

Im Rahmen dieser Sitzung wurden keine vorläufigen Beschlüsse gefasst. Der Stab beabsichtigt, die im Zuge der Diskussion gewonnenen Informationen bei der Ausarbeitung formeller Vorschläge zu verwenden und diese den Boards auf einer künftigen Sitzung vorzulegen.

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