Versicherungsverträge

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Zusammenfassung - Aktueller Stand der Erörterungen (Papier 5/63)

Der Stab stellte den Boards ein kurzes Papier vor, in dem der gegenwärtige Stand des Versicherungsprojekts und die bisher getroffenen Entscheidungen zusammengefasst wurden. Das Papier wurde nicht groß diskutiert, und das wichtigste Ergebnis ist, dass der Juni 2011 nun offiziell noch ein "Arbeitsmonat" ist, der zu einer endgültigen Abstimmung über den Standard und zu einer Veröffentlichung des Standards vermutlich im Juli 2011 führen wird.

Top-Down-Ansatz beim Diskontierungssatz (Papier 5A/63A)

Der Stab stellte den Boards ein Papier vor, das der Anwendung der vorläufigen Entscheidung der Boards vom 17. Februar, sowohl Top-Down- als auch Bottom-Up-Ansätze für die Bestimmung des Diskontierungssatzes zuzulassen, mit Schwerpunkt auf nicht teilnehmende Verträge gewidmet war.

Der Stab empfahl, dass die Boards die folgenden Anwendungsleitlinien in den endgültigen Standard aufnehmen sollten:

Der Top-Down-Zinssatz ist kein vermögensspezifischer Zinssatz sondern sollte so bestimmt werden, dass er die Merkmale der Verbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag widerspiegelt.

Eine angemessene Ertragskurve sollte auf Grundlage von aktuellen Marktinformationen bestimmt werden. Die Ertragskurve kann die tatsächlichen Vermögenswerte widerspiegeln, die der Versicherer hält, oder auf einem Referenzportfolio (keinem replizierenden Portfolio) basieren, das bestimmt wird, um die Merkmale der Versicherungsschuld widerzuspiegeln.

Wo es keine beobachtbaren Marktwerte für einzelne Punkte auf der Ertragskurve gibt, sollte der Versicherer einen Schätzung verwenden, die im Einklang mit den Leitlinien der Boards zu Schätzungen steht - insbesondere sind die Leitlinien zu Finanzinstrumenten der dritten Ebene in den Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen.

Der Stab bestätigte, dass es im endgültigen Standard heißen wird, dass Kapitalflüsse, die für eine Top-Down-Diskontierungssatzbewertung verwendet werden, angepasst werden sollten, um die Kapitalflüsse der Versicherungsschuld widerzuspiegeln. Insbesondere sollten sie in folgender Hinsicht angepasst werden.

Zeitliche Unterschiede zwischen den Kapitalflüssen im Referenzportfolio (oder den eigenen Vermögenswerten des Versicherers) und denen der Versicherungsschuld sollten so angepasst werden, dass sie den tatsächlichen Grad widerspiegeln, wie die Laufzeiten einander entsprechen.

Sie sollten um Risiken angepasst werden, die dem Vermögenswert innewohnen aber keinen Bezug zur Versicherungsschuld haben.

Der Stab empfahl außerdem, dass aufgrund der Tatsache, dass Versicherer, die einen Top-Down-Ansatz für die Bestimmung des Diskontierungssatzes verwenden, es vermutlich schwierig gefunden haben, einen Bottom-Up-Ansatz zu verwenden, keine weiteren Anpassungen (z.B. für Liquidität/Illiquidität) vorgenommen werden sollten.

Die Mitglieder der Boards stellten dem Stab eine Reihe von Fragen, die generell darauf abzielten, ihr Verständnis der betroffenen Sachverhalte zu vertiefen. Ein Boardmitglied schlug vor, eine Praxishilfe für Nichtversicherungsunternehmen für diesen Prozess zur Verfügung zu stellen, aber dieser Vorschlag wurde nicht großartig unterstützt. Der Stab verdeutlichte außerdem, dass der Top-Down-Diskontierungssatz kein vermögenswertbasierter Abzinsungssatz ist. Er bleibt der Diskontierungssatz der die Merkmale der Versicherungsschuld widerspiegelt (ebenso wie der Bottom-Up-Zinssatz kein risikofreier Zinssatz ist); er wurde lediglich auf einer anderen Grundlage bestimmt.

Insgesamt unterstützten die Boardmitglieder die Analyse des Stabs und die Schlussfolgerungen, die er gezogen hat, ohne abweichende Meinungen. Der Stab soll nun die Analyse abschließen und endgültige Formulierungen für den Standard in Bezug auf die Wertfeststellung von Abzinsungssätzen für nicht teilnehmende Verträge erarbeiten.

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